Anmerkung von
Senator E. h. Ottheinz Kääb, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 3/2021 vom 18.02.2021
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StVO § 23 Ia 1
Sachverhalt
Der Betroffene legt Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und gegen ein danach ergangenes Urteil des Amtsgerichts ein. In diesem wurde er zu einem Bußgeld von 160 EUR verurteilt. Er soll während der Fahrt eine Powerbank bedient haben und damit gegen § 23 Abs. 1a StVO verstoßen haben.
Rechtliche Wertung
Der Betroffene will die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen wissen. Eine Powerbank sei kein Gerät, das dem Navigieren oder Informieren diene und nicht mit Kommunikations- und Unterhaltungselektronik zu vergleichen sei. Die Powerbank diene nur dazu, die Energieversorgung von solchen Geräten sicherzustellen.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Auffassung des Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerde sei zwar grundsätzlich richtig, so das OLG. Das spezielle Gerät des Klägers jedoch habe einen Berührungsbildschirm, also einen Touchscreen. In der Systematik der Geräteliste des § 23 Abs. 1a StVO sei ein solches Gerät nicht erfasst. Natürlich werde damit nicht kommuniziert und auch nicht navigiert, aber die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers sei gleichwohl abgelenkt, wenn er mit den Fingern über den Touchscreen fahre, um die Ladekapazität festzustellen oder Einstellungen vorzunehmen.
Damit werde das Gerät werde bedient und damit unterfalle es den Vorschriften des § 23 StVO.
Praxishinweis
Die Entscheidung wird hier vorgelegt. Wieder einmal hat die Rechtsprechung ein «neues Gerät» gefunden, das unter § 23 Abs. 1a StVO subsumiert werden will. Es muss allerdings nicht gleich nach dem Gesetzgeber gerufen werden, sondern das OLG Koblenz begründet, warum auch die Benutzung einer Powerbank beim Fahren verboten ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 OWi 6 Ss Rs 374/20 (AG Betzdorf), BeckRS 2020, 40321