Nach einer ersten Leitentscheidung (NJW 2012, 1419) hat das BVerfG nunmehr die Anforderungen an das manuelle Auskunftsverfahren noch einmal verschärft (NJW 2020, 2699). Die Reform ist inzwischen – dank eines Kompromisses im Vermittlungsausschuss – zustande gekommen (BGBl. I S. 448). Freilich wurde schon im Gesetzgebungsverfahren eine erneute Anrufung des Gerichts angekündigt. Andere haben Kritik an der (vom BVerfG induzierten) hohen Komplexität der neuen Regeln geübt.
Wird die Reform also Bestand haben? Eine Zwischenbilanz fällt ambivalent aus. Konsolidierung tritt an unerwarteter Stelle ein: beim Recht der präventivpolizeilichen Eingriffsschwellen. Seine im BKAG-Urteil entwickelte Vorfeldschwelle der „drohenden“ Gefahr (seither insbesondere vom BayPAG aufgegriffen) hat das BVerfG in „Bestandsdatenauskunft II“ jetzt ausdrücklich bekräftigt (Möstl, BayVBl. 2020, 649). Daher kann es auch nicht verwundern, dass die Reform ganz prominent an eben diese Eingriffsschwelle anknüpft – auch wenn der Begriff „drohende Gefahr“ in letzter Sekunde fallen gelassen wurde. Dass diese (wie auch immer man sie nennt) eine reguläre und verfassungskonforme Eingriffsschwelle darstellt, wird man daher nicht mehr ernsthaft bestreiten können.
Kehrseite ist die enorme Komplexität der Regeln (die im BGBl. 27 Seiten füllen!). Ein Sachverständiger hat nicht zu Unrecht von einem im Verhältnis zum gemäßigten Eingriffsgewicht „absurden Komplexitätsniveau“ gesprochen. Diese Entwicklung steht exemplarisch für eine Tendenz des modernen Sicherheitsrechts, das im Teufelskreis des ständigen Hin und Her zwischen Gesetzgeber und BVerfG zunehmend an den Rand des Normier- und Handhabbaren gerät. Zur Bestandsdatenauskunft ist also ein bis auf Weiteres tragfähiger und nach den Vorgaben des BVerfG unausweichlicher Kompromiss gefunden. Daran, dass man dem Sicherheitsrecht bisweilen einen dogmatischen Neustart wünscht, ändert das nichts. •