Die Klägerin begehrte von ihrer Krankenkasse die Erstattung von rund 1.550 Euro für eine Operation ihres Grauen Stars. Der Haken an der Sache: Der Eingriff erfolgte während eines Türkei-Urlaubs der Klägerin ebenda sowie ohne vorherige Zustimmung ihrer Versicherung. Die winkte deshalb gleich ab, als ihr die Kostennote des türkischen Augenspezialisten ins Haus flatterte, weil Heilbehandlungen im Ausland nur erstattet würden, wenn es sich um einen medizinischen Notfall gehandelt habe. Und einen solchen könne man beim Grauen Star nicht annehmen, weil es sich dabei um eine schleichende Verschlechterung der Sehkraft handele. Das mag ja grundsätzlich so sein, argumentierte die Klägerin in ihrer anschließenden Klage gegen ihre betriebsblinde Krankenkasse, aber bei ihr lägen die Dinge anders. Denn ihr Augenlicht habe sich im Urlaub nicht schleichend, sondern plötzlich, also von einer Minute auf die andere, derart verschlechtert, dass ihr dauerhaft und losgelöst von der Tageszeit schwarz vor Augen war. Sie sei deshalb gleich in die Notaufnahme dieser privaten Augenklinik gehastet, um nicht auch noch das letzte bisschen Augenlicht, das ihr der Graue Star noch nicht genommen hatte, zu verlieren. Beim LSG überzeugte sie damit niemanden. Denn zum einen sei schon die Behandlung in einer Privatklinik schlicht nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse umfasst; zum anderen hatte ihr Operateur in dem der Klage beigefügten Arztbericht dummerweise eine plötzliche Verschlechterung des klägerischen Augenlichts, der nur mittels sofortiger OP gegengesteuert werden konnte, gerade ausgeschlossen. Damit war auch der Graue Star der Klägerin kein ophthalmologischer Notfall, sondern eine schleichende Erkrankung (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2023, 37804).
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