Die Bundesregierung hat einen überarbeiteten Entwurf des Altersvorsorgereformgesetzes vorgelegt, der bereits in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Damit soll die wegen der hohen Kosten und geringen Rendite unattraktive sog. Riester-Rente abgelöst werden. Wesentliches Element ist, dass neben sicherheitsorientierten Produkten mit Kapitalgarantie auch ein Altersvorsorgedepot ohne Garantien förderfähig ist, und in diesem Depot auch kostengünstige Fonds wie passive Exchange-Traded Funds (ETFs) bespart werden können.
Wie bei der Riester-Rente ergibt sich der Kreis der Förderberechtigten aus § 10a I EStG-RegE. Hierzu gehören die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten sowie weitere enumerativ aufgezählte Personengruppen wie etwa Beamte, Richter und Berufssoldaten. Nicht erfasst und damit nicht förderberechtigt sind Personen, die als Angestellte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (wie angestellte Rechtsanwälte einschließlich Syndikusrechtsanwälte): Diese Personen sind in § 6 I Nr. 1 SGB VI als von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreite Personengruppe geregelt, auf den § 10a I EStG-RegE gerade nicht verweist (wohl aber auf Lehrer und Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen, die gem. § 6 I Nr. 2 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind).
Unerklärte Ungleichbehandlung
Der Entwurf erläutert diese Ungleichbehandlung nicht. Es dürfte sich hierbei um eine unreflektierte Übernahme der aktuellen Formulierung des § 10a EStG handeln, der ebenfalls Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen aus dem Kreis der Förderberechtigten ausnimmt. Die Einschränkung überzeugt nicht: Die ursprüngliche Beschränkung des Personenkreises der Riester-Rente wurde damit begründet, dass die Förderung nur solche Gruppen erfassen sollte, bei denen das Rentenniveau „geringfügig abgesenkt wird und für die ein Anreiz geschaffen werden soll, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen“. Die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherten hätten durch das Altersvermögensgesetz „keine Kürzung des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen“ – somit bestehe hier kein Bedürfnis für eine Förderung. Für die Riester-Rente hat der BFH diese Einschränkung gebilligt (BFH 6.4.2016 – X R 42/14, BeckRS 2016, 94800). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 27.3.2017 – 2 BvR 1699/16, LSK 2017, 145.159 (Ls.)).
Das Urteil des BFH beruhte allerdings auf der Prämisse, dass berufsständisch Versicherte bei Einführung der Riester-Rente gerade noch keine dauerhaften und nachhaltigen Reduktionen ihrer Alterseinkünfte hatten hinnehmen müssen, wie sie um die Jahrtausendwende mit dem AVmG und – für Beamte und Richter – mit dem VersorgÄndG 2001 eingeführt worden sind. Dies ist spätestens nach den Reduktionen der Zusagen der Versorgungswerke in den 2010 er Jahren im Zuge der Niedrigzins-Phase nicht mehr haltbar. So unterscheidet etwa das Anwaltsversorgungswerk Hessen zwischen bis 31.12.2017 und danach geleisteten Beiträgen, wobei Letztere zu ca. 25 % weniger Rente führen. Hinzu treten die seit der Jahrtausendwende erheblich gestiegenen Mittelzuweisungen aus dem Bundeshaushalt an die Rentenversicherung, die gerade auch die Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen durch ihre Steuern finanzieren, ohne davon zu partizipieren.
Der BFH stellte in seinem Urteil fest, dass der Gesetzgeber die Pflicht habe, „sorgfältig zu beobachten, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer langfristigen Entwicklung auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz verändert haben, und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen“. Dem wird er mit dem RegE offensichtlich nicht gerecht, da jede Auseinandersetzung mit den zwischenzeitlichen Entwicklungen und ihren Auswirkungen auf ausgeschlossene Personengruppen hierin fehlt. Schließlich widerspricht die Herausnahme berufsständisch Versicherter aus dem Kreis der Förderberechtigten dem erklärten Ziel des Altersvorsorgereformgesetzes, das die Revitalisierung der privaten Altersvorsorge bezweckt und ein Angebot für „breite Bevölkerungsgruppen“ schaffen will.
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Die Regierungskoalition hat sich nach Redaktionsschluss dieses Beitrags auf eine Ausweitung des förderberechtigten Personenkreises auf Selbstständige und andere Erwerbstätige wie insbesondere angestellte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geeinigt. Dies wurde durch den Finanzausschusses am 25.3.2026 aufgegriffen (BT-Drs. 21/4996). Der Bundestag hat am 27.3.2026 in dritter Lesung den Gesetzentwurf in der Ausschussfassung angenommen.
