Agenda

Neue Re­geln im neuen Jahr
Agenda
Svetlana Kolpakova / Adobe

Die Ge­setz­ge­bungs­ma­schi­ne­rie kommt nie zum Still­stand. Was das neue Jahr an Rechts­än­de­run­gen bringt, haben wir für Sie hier zu­sam­men­ge­stellt. Naja – eine klei­ne, aber hof­fent­lich re­le­van­te Aus­wahl ist es zu­min­dest ge­wor­den.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Chefredaktion, 23. Dez 2022.

Mit die­sem letz­ten Heft des Jah­res möch­ten wir Ihnen an die­ser Stel­le einen klei­nen Aus­blick auf das bie­ten, was 2023 an neuen Re­ge­lun­gen auf Sie zu­kommt. Spoi­ler-Alarm: Es ist weit mehr, als auf diese eine Seite passt. Was der Bun­des­tag in der ver­gan­ge­nen Woche ganz frisch ver­ab­schie­det hat, fin­den Sie au­ßer­dem in un­se­rer re­gel­mä­ßi­gen Ru­brik „Ge­setz­ge­bung“ auf S. 8 in Heft 52 der NJW – dar­un­ter den ge­schei­ter­ten Ver­such von CDU/CSU, im letz­ten Mo­ment das In­kraft­tre­ten des Lieferkettensorgfalts­pflichtengesetzes zu ver­schie­ben. Und wer sich künf­tig über die Ver­ab­schie­dung von Nor­men kun­dig ma­chen will: Nach­dem die Sil­ves­terböl­ler ver­raucht sind, geht eine Platt­form für die Ver­kündung von Bun­des­ge­set­zen und Ver­ord­nun­gen on­line. Die­ses elek­tro­ni­sche Bun­des­ge­setz­blatt wird dann die ein­zi­ge ver­bind­li­che amt­li­che Fas­sung sein und die bis­he­ri­ge Druck­ver­si­on er­set­zen. Die dor­ti­gen PDF-Do­ku­men­te kön­nen von den Nut­zern her­un­ter­ge­la­den, durch­sucht, aus­ge­druckt und sogar ver­wer­tet wer­den.

 

Die wich­tigs­ten Än­de­run­gen für den All­tag dürf­ten die „Preis­brem­sen“ für Gas, Fern­wär­me und Strom dar­stel­len. For­mal tre­ten sie zwar erst im kom­men­den März in Kraft, sol­len dann aber rück­wir­kend zum 1.1.​2023 wir­ken. Für 80 % des Vor­jah­res­ver­brauchs soll in die­sem Zeit­raum ein ge­deckelter Gas­preis von 12 Cent pro Ki­lo­watt­stun­de gel­ten. Bei Strom liegt die Ober­gren­ze bei 40 Cent pro Ki­lo­watt­stun­de, bei Fern­wär­me sind es 9,5 Cent. Für De­zem­ber 2022 über­nimmt der Staat den Ab­schlag. Das Wohn­geld wird ab 1.1. um durch­schnitt­lich 190 Euro pro Monat er­höht. Statt ­bisher rund 600.000 Men­schen soll es künf­tig etwa 2 Mil­lio­nen Men­schen zu­gu­te­kom­men.

 

Mehr Bür­ger müs­sen im kom­men­den Jahr in die So­zi­al­kas­sen ein­zah­len: Die Bun­des­re­gie­rung hat die alljähr­liche An­he­bung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen be­schlos­sen (NJW-ak­tu­ell H. 43/2022, 12). In der Kran­ken­ver­si­che­rung steigt die Ober­gren­ze des ma­ß­geb­li­chen Ein­kom­mens auf 59.850 Euro im Jahr (mo­nat­lich 4.987,50 Euro); die Hürde für die Ver­si­che­rungs­pflicht klet­tert auf jähr­lich 66.600 Euro ­(mo­nat­lich 5.550 Euro). Diese Werte sind bun­des­weit gleich. Die Schwel­le für die Be­mes­sung der Bei­trä­ge wie­der­um liegt dann in der all­gemeinen Ren­ten­ver­si­che­rung in den neuen Bun­des­län­dern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten bei 7.300 Euro (2022: 7.050 Euro). Aber es gibt auch gute Nach­rich­ten: Nach dem Rentenversicherungs­be­richt der Bun­des­re­gie­rung wer­den die Ren­ten ab 1.7.​2023 im Wes­ten vor­aus­sicht­lich um rund 3,5 % und im ­Osten um etwa 4,2 % stei­gen.

 

„Hartz IV“ wird ab­ge­schafft: Das bis­he­ri­ge Ar­beits­lo­sen­geld II (Grund­si­che­rung gemäß SGB II) wird durch das Bür­ger­geld ab­ge­löst (NJW-­aktuell H. 49/2022, 8). Ab 1.1. soll bei­spiels­wei­se ein al­lein­ste­hen­der Er­wach­se­ner 502 Euro er­hal­ten – 53 Euro mehr als bis­her. Im ­ersten Jahr des Be­zugs gilt eine „Ka­renz­zeit“: Die Kos­ten für die Un­ter­kunft wer­den in tat­säch­li­cher, die Heiz­kos­ten in an­ge­mes­se­ner Höhe über­nom­men. Ver­mö­gen muss erst ab 40.000 Euro an­ge­tas­tet wer­den, bei wei­te­ren Per­so­nen in der Be­darfs­ge­mein­schaft liegt die Gren­ze je­weils bei 15.000 Euro. Au­ßer­dem wer­den die Frei­be­trä­ge bei Hin­zu­ver­dienst er­höht. Wer Ter­mi­ne nicht wahr­nimmt, muss wei­ter­hin mit Sank­tio­nen rech­nen, so­fern dies im kon­kre­ten Ein­zel­fall nicht zu einer au­ßer­ge­wöhn­li­chen Härte führt.

 

Und damit, liebe Leser und Le­se­rin­nen, wünscht Ihnen die Re­dak­ti­on be­sinn­li­che Fei­er­ta­ge und einen „guten Rutsch“ ins neue Jahr! An­fang Ja­nu­ar lesen wir uns ­wieder.

Die­ser In­halt ist zu­erst in der NJW er­schie­nen. Sie möch­ten die NJW kos­ten­los tes­ten? Jetzt vier Wo­chen gra­tis tes­ten inkl. On­line-Modul NJW­Di­rekt