Mit diesem letzten Heft des Jahres möchten wir Ihnen an dieser Stelle einen kleinen Ausblick auf das bieten, was 2023 an neuen Regelungen auf Sie zukommt. Spoiler-Alarm: Es ist weit mehr, als auf diese eine Seite passt. Was der Bundestag in der vergangenen Woche ganz frisch verabschiedet hat, finden Sie außerdem in unserer regelmäßigen Rubrik „Gesetzgebung“ auf S. 8 in Heft 52 der NJW – darunter den gescheiterten Versuch von CDU/CSU, im letzten Moment das Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu verschieben. Und wer sich künftig über die Verabschiedung von Normen kundig machen will: Nachdem die Silvesterböller verraucht sind, geht eine Plattform für die Verkündung von Bundesgesetzen und Verordnungen online. Dieses elektronische Bundesgesetzblatt wird dann die einzige verbindliche amtliche Fassung sein und die bisherige Druckversion ersetzen. Die dortigen PDF-Dokumente können von den Nutzern heruntergeladen, durchsucht, ausgedruckt und sogar verwertet werden.
Die wichtigsten Änderungen für den Alltag dürften die „Preisbremsen“ für Gas, Fernwärme und Strom darstellen. Formal treten sie zwar erst im kommenden März in Kraft, sollen dann aber rückwirkend zum 1.1.2023 wirken. Für 80 % des Vorjahresverbrauchs soll in diesem Zeitraum ein gedeckelter Gaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde gelten. Bei Strom liegt die Obergrenze bei 40 Cent pro Kilowattstunde, bei Fernwärme sind es 9,5 Cent. Für Dezember 2022 übernimmt der Staat den Abschlag. Das Wohngeld wird ab 1.1. um durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhöht. Statt bisher rund 600.000 Menschen soll es künftig etwa 2 Millionen Menschen zugutekommen.
Mehr Bürger müssen im kommenden Jahr in die Sozialkassen einzahlen: Die Bundesregierung hat die alljährliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen beschlossen (NJW-aktuell H. 43/2022, 12). In der Krankenversicherung steigt die Obergrenze des maßgeblichen Einkommens auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro); die Hürde für die Versicherungspflicht klettert auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Diese Werte sind bundesweit gleich. Die Schwelle für die Bemessung der Beiträge wiederum liegt dann in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten bei 7.300 Euro (2022: 7.050 Euro). Aber es gibt auch gute Nachrichten: Nach dem Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung werden die Renten ab 1.7.2023 im Westen voraussichtlich um rund 3,5 % und im Osten um etwa 4,2 % steigen.
„Hartz IV“ wird abgeschafft: Das bisherige Arbeitslosengeld II (Grundsicherung gemäß SGB II) wird durch das Bürgergeld abgelöst (NJW-aktuell H. 49/2022, 8). Ab 1.1. soll beispielsweise ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher. Im ersten Jahr des Bezugs gilt eine „Karenzzeit“: Die Kosten für die Unterkunft werden in tatsächlicher, die Heizkosten in angemessener Höhe übernommen. Vermögen muss erst ab 40.000 Euro angetastet werden, bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze jeweils bei 15.000 Euro. Außerdem werden die Freibeträge bei Hinzuverdienst erhöht. Wer Termine nicht wahrnimmt, muss weiterhin mit Sanktionen rechnen, sofern dies im konkreten Einzelfall nicht zu einer außergewöhnlichen Härte führt.
Und damit, liebe Leser und Leserinnen, wünscht Ihnen die Redaktion besinnliche Feiertage und einen „guten Rutsch“ ins neue Jahr! Anfang Januar lesen wir uns wieder.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.