NJW-Editorial
Nach dem MoPeG ein MoVeG
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Anfang nächsten Jahres wird das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) in Kraft treten. Ihm sollte ein MoVeG (Gesetz zur Modernisierung des Vereinsrechts) folgen.  Der Renovierungsbedarf mag dort geringer sein als im Gesellschaftsrecht, ein Reformstau ist gleichwohl nicht zu leugnen.

21. Jun 2023

Am 1.1.​2024 wird das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) in Kraft treten. Mit ihm wird das Recht der Personengesellschaften – namentlich dasjenige der BGB-Gesellschaft – grundlegend renoviert. Uralte Streitfragen erfahren eine verbindliche Antwort, manches, was bislang auswendig zu lernen oder im Kommentar nachzuschlagen war, findet sich künftig im Gesetz geregelt. Gleichzeitig wird der Gesetzestext entschlackt und leichter zugänglich gemacht (Übersicht der ­Neuerungen bei Bachmann NJW 2021, 3073). Mag die Reform nicht jeden Wunsch erfüllen, mag sie – unvermeidlich – neue Rechtsfragen aufwerfen, insgesamt besteht kein Zweifel, dass sie einen erheblichen Fortschritt sowohl für die Praxis als auch für die Ausbildung (und zwar nicht nur an den Universitäten!) bringt.

Das alles sollte Ansporn sein, nunmehr auch das Körperschaftsrecht zu modernisieren: Dem MoPeG sollte ein MoVeG (Gesetz zur Modernisierung des Vereinsrechts) folgen. In seinem Kern befindet sich das Vereinsrecht noch in der Form, in welcher es 1900 in Kraft getreten ist. Zwar wurde verschiedentlich daran herumoperiert. Wichtige ­Änderungen brachten zuletzt die Zulassung hybrider und virtueller Mitglieder- und Vorstandsversammlungen (dazu Habighorst NZG 2023, 356) und die – mit dem ­MoPeG vollzogene – Klarstellung, dass auch der nicht eingetragene Verein (§ 54 BGB) den §§ 24 ff. BGB unterliegt. Anders als das benachbarte Stiftungsrecht (§§ 80 ff. BGB), das mit Geltung ab dem 1.7. gerade reformiert wurde, hat man die §§ 21 ff. BGB ­jedoch nie einer Generalrevision unterzogen.

Daher haben sich hier Normen erhalten, welche die Rechtslage nicht (mehr) ange­messen wiedergeben. Das betrifft etwa §§ 21, 22 BGB, die den Eindruck erwecken, nur durch Eintragung oder staatliche Verleihung könne der Verein Rechtsfähigkeit erlangen, ferner § 45 BGB, demzufolge das Vereinsvermögen bei Auflösung automatisch überzugehen scheint. Der Renovierungsbedarf mag insgesamt geringer sein als im Gesellschaftsrecht, ein Reformstau ist gleichwohl nicht zu leugnen (so auch MüKoBGB/Leuschner, BGB Vor § 21 Rn. 217). Ihn jetzt anzugehen, erscheint angezeigt.

Wie man dabei am besten vorgeht? Wie beim MoPeG. Einzusetzen ist eine Expertenkommission mit Vertretern aus Praxis und Wissenschaft, die den gesamten Normenkomplex unter die Lupe nimmt. Orientierungspunkte liefern die Beschlüsse des 72. Deutschen Juristentags (2018). Die Vorschläge müssen öffentlich mit ausreichend Zeit und Muße diskutiert werden, bevor daraus ein Referentenentwurf wird. Was immer am Ende herauskommt – schlechter als das Vorhandene wird es nicht werden.

Prof. Dr. Gregor Bachmann ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht ​sowie Direktor des Instituts für Notarrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin.