Anmerkung von
Senator E. h. Ottheinz Kääb, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 25/2020 vom 17.12.2020
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FZV §§ 3 I, 16 I 1, 2
Sachverhalt
Der Betroffene war mit einem Fahrzeug mit roten Kennzeichen im Rahmen einer Probefahrt unterwegs. Er unterbrach die Fahrt für ein Essen und wurde aus diesem Sachverhalt vom Amtsgericht wegen eines Zulassungs-Verstoßes in Tateinheit mit Parken im absoluten Halteverbot zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Rechtsmittel ein und stellte den Antrag, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen. Er trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er zum Essen die Probefahrt lediglich unterbrochen habe. Der Charakter der Fahrt sei durch diese Unterbrechung nicht in Frage gestellt.
Rechtliche Wertung
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, dann aber als unbegründet verworfen. Die Rechtsfrage, ob die Unterbrechung einer innerörtlichen Probefahrt die Privilegierung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV entfallen lasse, sei entscheidungserheblich. Das Amtsgericht habe die Einlassung des Betroffenen, er habe die Probefahrt zur Aufnahme von Essen unterbrochen, für unwiderlegbar gehalten, allerdings eine zweckfremde Unterbrechung angenommen. Dem schließt sich das KG an.
Eine Probefahrt könne nur dann bejaht werden, wenn es das Ziel sei, Leistungs- und Gebrauchsfähigkeit eines Fahrzeugs zu prüfen. Alles andere weiche von dieser Zweckbestimmung ab. Die zulässigen Fahrzwecke zur Verwendung des roten Kennzeichens seien eng auszulegen. Es werde in der Norm klargestellt, dass notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung noch mit rotem Kennzeichen durchgeführt werden könnten. Alles andere aber müsse unterbleiben. Unter Anwendung dieses strengen Maßstabs sei das Fahren zum Essen sei nichts, was von der Norm noch umfasst sei.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die Praxis wichtig. Mit den roten Kennzeichen wird die Zulassung des Fahrzeugs umgangen. Es stehen im Übrigen nicht nur Fragen einer Ordnungswidrigkeit im Raum, sondern versicherungsrechtliche Fragen können hiervon auch mit umfasst werden.
KG, Beschluss vom 17.09.2020 - 3 Ws (B) 189/20 – 162 Ss 73/20 (AG Berlin-Tiergarten), BeckRS 2020, 33622