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Mehr Kindersicherheit bei Spielzeugen?
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© Adobe Stock / Parilov

Mehr als zwei Jahre hat das Gesetzgebungsverfahren zur Reform des europäischen Spielzeugrechts gedauert. Passend wurde kurz vor Weihnachten eine Einigung erzielt. Denn selten werden so viele Spielzeuge in der EU verkauft wie zu dieser Jahreszeit. Damit diese allein (Spiel-)Freude schenken, müssen sie sicher sein.

15. Dez 2025

Dafür gibt es unverhandelbare Regeln, die künftig in der neuen EU-Spielzeugverordnung statuiert sein werden. Lange hat es gedauert, aber nun ist die Ziellinie für das neue europäische Spielzeugrecht in Sicht: Kürzlich haben sich die 27 EU-Mitgliedstaaten auf neue Regeln für das Inverkehrbringen von Spielzeugen geeinigt. Damit wird das neue Spielzeugrecht erfahrungsgemäß zeitnah im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Anstelle einer Richtlinie hat sich der Unionsgesetzgeber für eine unmittelbar geltende Verordnung entschieden. Das Spielzeugrecht gilt nicht nur für einen prosperierenden Wirtschaftszweig in der EU bzw. in Deutschland. Die Materie steuert zudem die Spielzeugsicherheit und ist damit ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der EU. Während beim schwierigen Spielzeugbegriff alles beim Alten bleibt und damit weiterhin der sogenannte Spielwert – selbst wenn er nur vernünftigerweise vorhersehbar ist – maßgeblich sein soll, gibt es zusätzliche Ausnahmen. So soll Paintball-Ausrüstung explizit kein Spielzeug darstellen. Bei der wichtigen Ausnahme für Deko-Artikel wiederum wird klargestellt, dass diese nur dann nicht am Spielzeugrecht zu messen sein sollen, wenn sie keinen Spielwert aufweisen. Damit bleibt es insoweit bei einer enormen Rechtsunsicherheit, weil die Frage nach dem Spielwert solcher Artikel im „Graubereich“ nicht selten von Behörde zu Behörde ganz unterschiedlich beantwortet wird. Mehr Spielzeugsicherheit sollen auch die Erweiterungen beim persönlichen Anwendungsbereich des europäischen Spielzeugrechts mit sich bringen. Künftig ist nicht nur der im Online-Handel wichtige Fulfilment-Dienstleister ein anerkannter Wirtschaftsakteur. Ihm werden zugleich spezifische Pflichten zugewiesen, die ihm ganz generell die gebührende Sorgfalt bei seinen Aktivitäten abverlangen und ihn damit dem Händler gleichstellen. Daneben werden den Anbietern von Online-Marktplätzen, d.h. den Plattformen, ebenfalls konkrete Pflichten zugeordnet, auch wenn sie weiterhin keine Wirtschaftsakteure sind.

Verschärfung sicherheitsrelevanter Anforderungen

Bei den für die Kindersicherheit besonders bedeutsamen Spielzeuganforderungen wird weiterhin zwischen den allgemeinen und besonderen Sicherheitsanforderungen unterschieden. Ganz generell dürfen Spielzeuge kein (rechtlich relevantes) Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter in sich bergen. Modifiziert wurden demgegenüber die besonderen (detaillierten) Anforderungen im Anhang II der neuen Spielzeugverordnung: So stand eine Verschärfung der chemischen Anforderungen schon zu Beginn des Reformprozesses auf der Brüsseler Agenda. Vehikel sind ebenso neue wie allgemeine Verbote der Verwendung bestimmter Chemikalien, wenn diese gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft sind. Insoweit wird etwa nun neben den CMR-Stoffen auch eine spezifische Zielorgan-Toxizität oder die Sensibilisierung der Atemwege in Bezug genommen. Auch wenn es weiterhin Ausnahmen von den Verboten gibt, sind diese nun übersichtlicher und leichter verständlich als im gegenwärtigen Spielzeugrecht. Schließlich wird die fortschreitende Digitalisierung der heutigen Warenwelt auch im Spielzeugsektor rezipiert. Der digitale Produktpass (DPP) wird Einzug in die Kinderzimmer halten und auch den Endnutzern eine Reihe von nützlichen Informationen (über einen Datenträger) zur Verfügung stellen. Der Datenträger kann dabei unmittelbar auf dem Spielzeug angebracht werden. Zugleich soll damit den Marktüberwachungsbehörden die Kontrolle von Spielzeug erleichtert werden. Ergänzt wird das System durch ein entsprechendes Produktpassregister. Die konkreten Zugangsrechte werden freilich erst noch durch delegierte Rechtsakte der Kommission mit Leben gefüllt.

Im Ergebnis sollten die Neuerungen für eine Erhöhung der Spielzeugsicherheit im europäischen Binnenmarkt sorgen. Wermutstropfen bleibt zum einen der lange Zeitraum, bis die neuen Regelungen „scharf gestellt“ werden. Danach sollen die meisten Bestimmungen erst in 54 Monaten ab Inkrafttreten gelten. Für die Industrie ist der Übergangszeitraum umgekehrt wichtig, um die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Zum anderen müssen die Anforderungen auch durchgesetzt werden. Hierzu sind und bleiben die europäischen Zollkontroll- und Marktüberwachungsbehörden in der primären Verantwortung.

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Rechtsanwalt Dr. Carsten Schucht, Berlin.