Gleichzeitig soll die Schwelle für Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH in § 544 II Nr. 1 ZPO von 20.000 EUR Beschwer auf 25.000 EUR angehoben werden. Eine längst überfällige Anpassung an die Inflation, könnte man meinen. Aber ist es aktuell wirklich richtig, die Zugangsvoraussetzungen zum BGH weiter zu verschärfen?
Erst kürzlich hat Nassall an dieser Stelle den signifikanten Rückgang der Fallzahlen an den Obersten Gerichtshöfen beklagt und eine Herabsetzung der Zugangsanforderungen angeregt. Blickt man beispielhaft auf den hauptsächlich für Bau- und Architektenverträge zuständigen VII. Zivilsenat, sind die eingegangenen Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden zwischen 2015 und 2024 um gut ein Drittel gesunken. Unter den 210 Eingängen im Jahr 2024 fanden sich nur 14 vom Berufungsgericht zugelassene Revisionen. 39 Verfahren wurden im vergangenen Jahr durch Urteil beendet, darunter 19 Leitsatzentscheidungen. Davon trägt allerdings nur ein Bruchteil zur Rechtsfortbildung und -sicherheit bei. Zu dem 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrecht in §§ 650a ff. BGB hat sich der zuständige Senat bislang überhaupt nicht geäußert, mit Ausnahme vereinzelter Entscheidungen zum Architekten- und Ingenieurvertrag nach §§ 650p ff. BGB. Neben der fehlenden Fortentwicklung des Rechts durch das höchste Zivilgericht frustrieren auch die geringe Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde und die meist fehlende Begründung ihrer Zurückweisung die rechtsuchenden Parteien – und wahrscheinlich auch die jeweiligen Berichterstatter in den Senaten.
Nun mag man seine Hoffnung auf mehr Grundsatzentscheidungen im Bau- und Architektenrecht auf die kürzlich bei den OLG auch für dieses Rechtsgebiet eingerichteten Commercial Courts richten. Nach § 614 S. 2 ZPO bedarf die Revision gegen deren Urteile im ersten Rechtszug nicht der Zulassung. Indes erfordert der Zugang hier gem. § 119b I GVG einen Streitwert von 500.000 EUR und eine zuständigkeitsbegründende Vereinbarung der Parteien, die von so manchem Beklagten mit Blick auf die erhoffte Zermürbung des Klägers im regulären Instanzenzug verweigert wird.
An Reformkonzepten mangelt es nicht (s. etwa Winter NJW 2016, 922 oder Waclawik NJW 2016, 1639). Auf eine Änderung der Zulassungsrechtsprechung durch die Berufungsgerichte oder den BGH sollte trotz sinkender Eingangszahlen allerdings nicht vertraut werden, gesetzgeberisches Handeln ist gefragt. Und die aktuell geplante (geringfügige) Anhebung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden ist hier das falsche Zeichen. Mehr BGH wagen, anstatt weniger BGH ermöglichen, sollte die Zielsetzung des Gesetzgebers sein.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
