Urteilsanalyse
LSG Nordrhein-Westfalen: Kein Wegeunfall nach Diskussion über Straßenverkehrsrecht
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Die Tendenz eines Versicherten, den direkten Weg von der Arbeit nach Hause zu nehmen, wird verlassen, wenn er den Weg unterbricht, um mit einem anderen Verkehrsteilnehmer Diskussionen über das Straßenverkehrsrecht zu führen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dann einen Wegeunfall ausgeschlossen.

29. Jul 2020

Anmerkung von
Senator E. h. Ottheinz Kääb, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 14/2020 vom 16.07.2020

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SGB VII §§ 2 I Nr. 1, 8

Sachverhalt

Der Kläger war mit dem Fahrrad unterwegs. Er fuhr auf direkten Weg von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Allerdings unterbrach er diesen Weg, weil er mit einem Autofahrer eine Diskussion begann. Der Autofahrer habe die Vorfahrt des geradeaus fahrenden Radfahrers missachtet, indem er vor ihm abgebogen sei.

Die Verkehrsteilnehmer diskutierten heftig. Es kam zu einer Streiterei. Der Autofahrer holte per Handy noch einen Angehörigen «zu Hilfe». Zu einem direkten Gerangel kam es nicht, jedoch stürzte der Kläger und erlitt dabei eine komplizierte Tibiatrümmerfraktur links. Er meint, dies alles sei noch als Arbeitsunfall und unmittelbarer Wegeunfall zu bezeichnen, vor allem deswegen, weil die entfernungsmäßige Abweichung von der geraden Linie nach Hause nur minimal gewesen sei.

Rechtliche Wertung

Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar sei der Kläger Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gewesen. Allerdings sei der unmittelbare Weg in dem Moment unterbrochen worden, als der Kläger vom Fahrrad abstieg. Ab diesem Moment sei die Handlungstendenz nicht mehr gewesen nach Hause zu kommen, sondern über Schuld und Unschuld bei der Benutzung der Straßenverkehrs zu streiten. 

Mit dieser rechtlichen Einordnung war der Kläger nicht einverstanden und legte Berufung ein. Die Berufung wurde allerdings in dem hier vorgelegten Beschluss zurückgewiesen. Das LSG verwies überwiegend auf die zutreffende Begründung des SG. Ergänzend führt es aus, dass die Handlungstendenz unterbrochen war. Aber selbst wenn man das nicht annehme, könne immer noch nicht von einem Arbeitsunfall und Wegeunfall  gesprochen werden, weil der Kläger etwas unternommen habe, das mit seiner Arbeit überhaupt nichts zu tun habe. Der Streit sei eigenwirtschaftlichen Interessen zuzuordnen.

Praxishinweis 

Über Wegeunfälle wird im Verkehrsrecht sehr häufig gestritten. Diese Konstellation hier ist schon eine kleine Besonderheit, aber das LSG zeigt die Richtlinien deutlich auf. Daher ist der Beschluss für die Praxis eines Verkehrsrechtlers von Bedeutung.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2020 - L 15 U 488/19 (SG Köln), BeckRS 2020, 13830