Urteilsanalyse
LG Halle: Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter führt nicht zur Regelvermutung des § 69 Abs 2 Nr. 2 StGB
Urteilsanalyse
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Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter kann nach einem Beschluss des LG Halle vom 16.07.2020 aufgrund des geringeren mit einem Fahrrad vergleichbaren Gefährdungspotentials nicht ohne Weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden.

21. Sep 2020

Anmerkung von 
Rechtsanwältin Simone Breit, Knierim & Kollegen Rechtsanwälte, Mainz

Aus beck-fachdienst Strafrecht 18/2020 vom 17.09.2020

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Sachverhalt

Mit Beschluss hat das Amtsgericht (AG) dem Beschuldigten (B) gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, B sei dringend verdächtig, ein Fahrzeug (E-Scooter) geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Sein Blutalkoholgehalt habe dabei mindestens 1,28 ‰ betragen. Gegen den Beschluss hat der B mit anwaltlichem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das AG sei zu Unrecht von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen, da für deren Annahme in Bezug auf E-Scooter die Schwelle eines Blutalkoholgehalts von 1,6 ‰, also jene, die für das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr angesetzt werde, maßgeblich sei. E-Scooter seien mit Pkws oder Motorrädern absolut nicht vergleichbar, sondern ähnelten vielmehr Fahrrädern mit elektrischem Hilfsantrieb, für die eine absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einem Wert von 1,6 ‰ angenommen werde. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Die Kammer sehe keine dringenden Gründe für die Annahme, dass B gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werde. Aller Voraussicht nach werde die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausnahmsweise widerlegt werden und B nicht als ungeeignet anzusehen. Dabei könne offenbleiben, ob auf Fahrten mit E-Scooter der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 ‰ anzuwenden sei oder ob für sie der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ gelte. Denn selbst wenn von einem Grenzwert von 1,1 ‰ auszugehen wäre und damit bei einer BAK 1,27 ‰ der Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB verwirklicht sei, so komme doch ein Absehen von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht.

Entgegen dieser Regelvermutung könne bei einer Verwirklichung des § 316 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung positiv beeinflusst haben. Ein solcher Umstand sei unter anderem in der Tatsache zu sehen, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge, wie Pkws, Lkws, Krafträder usw. unterscheide. Das ergebe sich bereits aus der durch Gewicht und Höchstgeschwindigkeit bestimmten äußeren Beschaffenheit von E-Scootern. Diese weisen in aller Regel ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf.

Entgegen der Auffassung des LG München I, das hieraus auf ein erhebliches Verletzungspotenzial für Dritte schließe, werde anhand dieser Angaben deutlich, dass ein E-Scooter in Bezug auf diese, für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials entscheidenden, technischen Daten in erster Linie mit einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sogenannte Pedelecs) vergleichbar sei. Davon gehe im Übrigen auch der Gesetzgeber selbst aus und habe deswegen explizit festgehalten, dass die Fahreigenschaften sowie die Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h bis 20 km/h am stärksten denen des Fahrrads ähneln, weshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers verkehrs- und verhaltensrechtlich die Regelungen über Fahrräder gelten sollen, sofern keine besonderen Vorschriften erlassen würden.

Schließlich seien auch die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts und kontrollierte Lenkbewegungen, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad. Aufgrund dieser Parallelität hinsichtlich des Gefährdungspotenzials zwischen E-Scootern und Fahrrädern sei bei der Anwendung des § 69 StGB im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter grundsätzlich zu berücksichtigen, dass eine gemäß § 316 StGB möglicherweise strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad gerade nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich ziehe und insoweit, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, Wertungswidersprüche entstehen können. Insofern könne nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden. Vielmehr werde bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in aller Regel zu prüfen sein, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des B geschlossen werden könne, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen“ Kraftfahrzeugen vergleichbar sei und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden müsse.

In dem hier vorliegenden Fall gebe es, jedenfalls nach derzeitiger Sachlage, keine Anhaltspunkte dafür, dass der B durch seine höchstwahrscheinlich begangene Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter eine in irgendeiner Form gegenüber dem abstrakten Gefährdungspotenzial erhöhte Gefährdungslage geschaffen und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Insbesondere sei der Ermittlungsakte nur zu entnehmen, dass der B auf einem Fahrradweg über die relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren wäre. Weitere Ausfallerscheinungen im Verkehr, die Gefährdung von Personen oder Sachen oder vorangegangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten des B in Bezug auf den öffentlichen Straßenverkehr seien nicht ersichtlich. Angesichts dessen liege es nahe, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier als widerlegt anzusehen, so dass die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben seien. Infolgedessen sei der Beschluss des AG aufzuheben gewesen.

Praxishinweis

In der vorliegenden Entscheidung lässt das LG ausdrücklich offen, ob für die in letzter Zeit insbesondere in Großstädten vermehrt genutzten E-Scooter die absolute Fahruntauglichkeit wie bei Kraftfahrzeugen ab einer BAK von 1,1 ‰ unwiderlegbar vermutet werden sollte. Möglich wäre für die absolute Fahruntauglichkeit auch auf den beim Fahrradfahren geltenden Wert von 1,6‰ abzustellen. Die in der Folge getroffenen Äußerungen zur Regelvermutung von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB legen aber nahe, dass das Gericht wohl den Wert für Fahrräder für passender halten müsste. So führen die Urteilsgründe aus, dass der E-Scooter aufgrund des ihm innewohnenden abstrakten Gefährdungspotentials resultierend aus der geringen Geschwindigkeit, dem geringen Gewicht, der Lenkung etc., wohl eher mit dem Fahrrad zu vergleichen sei. Eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad und daher auch mit dem E-Scooter trage die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht. Eine solche Fahrt hebe sich vom durchschnittlichen Fall des § 316 StGB so ab, dass die Indizwirkung für die Ungeeignetheit gerade nicht bestehe. Das LG Halle liegt damit auf gleicher Linie wie das LG Dortmund (Beschl. v. 7.2.2020 - 31 Qs 1/20; Beschl. v. 7.2.2020 - 35 Qs 3/20). Es bleibt unter Zugrundelegung dieser Ansicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG durch die Verwaltungsbehörde.

Dem entgegen stehen Entscheidungen ebenfalls aus Dortmund und München (LG Dortmund, Beschl. v. 11.2.2020 – 43 Qs 5/20; LG München I, Beschl. v. 30.10.2019 – 1 J Qs, 24/19 jug.; LG München I, DAR 2020, 111), die die Anwendbarkeit der Regelvermutung auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter bejahen. Eine grundlegende obergerichtliche Entscheidung steht allerdings noch aus. Bei einem anderen Elektrokleinstfahrzeug, dem Segway, hat das OLG Hamburg bereits für ein wenig mehr Klarheit gesorgt und hier die Regelvermutung als auch den Grenzwert 1,1‰ für anwendbar erklärt (NZV 2017, 193).

LG Halle, Beschluss vom 16.07.2020 - 3 Qs 81/20, BeckRS 2020, 18948