Urteilsanalyse
Nach Corona kein Anspruch auf Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung
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© Dirk-Carsten Günther / BLD
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In der Betriebsschließungsversicherung ist eine Betriebsschließung wegen des Auftretens einer Corona-Virus-Krankheit (COVID-19) beziehungsweise wegen des SARS-CoV-2-Erregers dann nicht versichert, wenn diese unter den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt sind. Das LG Ellwangen betrachtet die Aufzählung als abschließend.

16. Okt 2020

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 20/2020 vom 01.10.2020

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IfSG §§ 67

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Zwischen ihr und der Beklagten bestand für die Gaststätte eine Betriebsschließungsversicherung, die unter anderem die Betriebsschließung infolge einer Seuchengefahr umfasste. In Ziffer 1.2 AVB ist unter den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern die Corona-Virus-Krankheit-2019 nicht aufgeführt.

Die AVB enthalten die Regelung über die «folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger»; sodann werden in den AVB tabellarisch die Krankheiten und Krankheitserreger untereinander aufgelistet.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 schloss die Klägerin ihre Gaststätte vom 17.03.2020 bis 17.05.2020, wobei die behördliche Verfügung ab 21.03.2020 galt. Sie zeigte die Betriebsschließung der Beklagten an. Diese lehnte eine Eintrittspflicht ab.

Mit der Klage macht die Klägerin für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis 01.04.2020 Entschädigung geltend.

Rechtliche Wertung

Das Landgericht Ellwangen weist die Klage ab. Der Klägerin stünden wegen der behördlichen Verordnung, den Gaststättenbetrieb wegen der Corona-Pandemie ab 21.03.2020 einzustellen, für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis 01.04.2020 keine Leistungen aus der abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung zu.

Durch den Abschluss der Betriebsschließungsversicherung sei eine Betriebsschließung wegen des Auftretens einer Corona-Virus-Krankheit (COVID-19) beziehungsweise wegen des SARS-CoV-2-Erregers nicht versichert. Die Aufführung der Krankheiten nach Ziffer 1.2a AVB und der Krankheitserreger nach Ziffer 1.2b AVB sei abschließend. Die Aufzählung der namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer 1.2 AVB mache für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für diese besonderen, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.

Nach Ansicht der Kammer ergibt sich daraus, dass in den AVB nicht formuliert wurde «sind die folgenden, namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger», sondern «sind die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger», nichts anderes. Bezeichnend sei, dass etwa in Ziffer 1 a) AVB die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 4 lfSG aufgeführten Krankheiten übernommen wurden, nicht aber die in der Allgemeinklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 lfSG («der Verdacht einer Erkrankung, die übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 - 4 meldepflichtig ist»). Das zeige, dass der Versicherer nur genau bestimmte Erkrankungen versichert haben wollte, nicht aber alle möglichen Infektionskrankheiten, die noch auftreten konnten. Wenn Letzteres dem Versicherungsnehmer zugestanden worden wäre, hätte in Ziffer 1.2 die Formulierung «die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, insbesondere …» nahegelegen.

Praxishinweis

Es dürfte sich bei dem Urteil des LG Ellwangen wohl um das bundesweit erste Urteil in einem «normalen» Klageverfahren handeln. Bislang lagen nur einige wenige Entscheidungen in Verfahren über (aus unterschiedlichen Gründen jeweils abgelehnte) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen vor. Diesem Urteil kommt daher eine besondere Besonderheit zu. Ihm ist im Ergebnis beizupflichten:

1. In der tabellarischen Auflistung der versicherten Krankheitserreger ist der SARS-Krankheitserreger nicht aufgelistet. Der in den AVB verwandte Begriff «folgende» bezieht sich auf die in den AVB aufgelisteten Krankheiten/Krankheitserreger. In dem vom LG Ellwangen erwähnten Urteil des LG Mannheim waren Krankheiten und Krankheitserreger in den AVB hingegen tabellarisch nicht aufgeführt. Diesen Umstand betonte auch ausdrücklich das LG Mannheim (r+s 2020, 338: «Für die letztgenannte Auslegung spricht, dass in diesen Bedingungen gerade keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern beziehungsweise Krankheiten erfolgte.»)

2. AVB sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht verstehen muss (Nachweise zum Beispiel bei MüKo zum VVG, vor § 100, Rn. 169). Dabei richtet sich die Auslegung in erster Linie nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens (pars pro toto BGH, NJW 1983, 2638; KG, r+s 2007, 115) aus. 

In der Betriebsschließungsversicherung tritt die Besonderheit hinzu, dass dabei nicht auf Verbraucher abzustellen ist, sondern auf den gewerblich tätigen Unternehmer, da es sich um eine ausschließlich gewerbliche Versicherung handelt. Ferner ist für die Auslegung, was bei manchen Beiträgen übersehen wird, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wie weit deckungsrechtlich der Versicherungsschutz geht, kann der Versicherungsnehmer aus der übersichtlichen Auflistung in den AVB entnehmen, wenn dort ausdrücklich zur Reichweite der Deckung auf die «folgenden» Krankheiten und Krankheitserreger Bezug genommen wirdund sodann ohne Hinweis auf eine beispielhafte Aufzählung die Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet werden (so auch Rixecker in Schmidt, Covid-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11, Rz. 57 ff.; ders. in ZfS 2020, 392; Lüttringhaus/Eggen in r+s 2020, 250; Schreier in VersR 2020, 513; Günther/Piontek in r+s 2020, 242; Noll in juris PR-VersR 4/2020, Anm. 1; Goergen/Derkum, VersR 2020, 904; ähnlich bereits Kouba in VW 2001, 188).

Die abweichende Auffassung (Fortmann, VersR 2020, 1073; ders. r+s 2020, 338342; Armbrüster, VersR 2020, 577; Werber, VersR 2020, 661) überzeugt nicht, zumal die Auslegung des Begriffes «namentlich» gekünstelt wirkt. Denn wenn in den AVB von «namentlich» genannten Krankheiten und Krankheitserregern die Rede ist, wird ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen, dass es nicht um eine namentlich genannte Krankheit geht, sondern «namentlich» lediglich ein Synonym für «hauptsächlich» sei. Dies wäre allenfalls bei der Verwendung des Wortes «namentlich» als Adverb zutreffend (Beispiel: «Man sollte beim Fahrradfahren einen Helm tragen, namentlich beim Fahren mit einem eBike»). In den AVB wird der Begriff «namentlich» hingegen nicht als Adverb verwendet, sondern als Adjektiv (Beispiel: Namentliche Abstimmung im Bundestag). Bei einer «namentlichen» Abstimmung in einem Parlament oder bei einer «namentlichen» Nennung einer Person, eines Unternehmers oder wie hier einer Krankheit beziehungsweise eines Krankheitserregers geht es mithin um eine konkrete Zuordnung.

Aber selbst wenn man dies ausblendet und nicht – was der Auslegungsmethodik gemäß der ständigen Rechtsprechung des Versicherungssenats des Bundesgerichtshofes widerspricht – auf den Begriff der namentlichen Benennung in den AVB abstellt, sondern davon ausgeht, der durchschnittliche Versicherungsnehmer sei ein Immunologe mit einem IfSG-Kommentar auf dem Schoß, also selbst bei einer solch künstlich wirkenden Auslegung und einer isolierten Betrachtung unter Ausblendung der in den AVB aufgelisteten Krankheiten/Krankheitserreger gilt anhand des § 6 IfSG gilt nichts anderes. § 6 IfSG unterscheidet gerade zwischen der namentlichen Nennung und der nichtnamentlichen Nennung. § 6 Abs. 1 IfSG betrifft die «namentliche» Meldung und § 6 Abs. 3 IfSG die «nichtnamentliche» Benennung (vgl. hierzu zum Beispiel auch Gerhardt, IfSG, 3. Aufl. 2020, § 6 Rn. 19-22, 28-29). § 6 Abs. 1 Ziff. 5 IfSG ändert daran nichts. Denn auch § 6 Abs. 1 Ziff. 5 IfSG – der innerhalb des Abs. 1 mit seiner «namentlichen» Nennung aufgeführt wird – setzt nicht nur systematisch, sondern auch vom Wortlaut voraus, dass jede von § 6 Abs. 1 Ziff. 5 erfasste Krankheit eben ausdrücklich und sprichwörtlich «beim Namen zu nennen» ist, wenn sie gemeldet wird.

Insoweit bestehen auch keine Auslegungszweifel, wobei, worauf Rixecker in Schmidt in Covid-19, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 63 hinweist, diese «voraus(setzen), dass nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden unbehebbare Unsicherheiten verbleiben und ein unterschiedliches Verständnis der Klausel möglich bleibt. "Folgende mit Namen genannte Risiken" oder gar vollständig genannte Krankheiten und Krankheitserreger – eine solche Formulierung lässt nichts offen. Dass es den meisten Marktteilnehmern unklar war, dass ein neues verheerenderes Virus drohen könnte, ist insoweit irrelevant. …Der verständliche Wunsch darf bei Auslegung von Versicherungsbedingungen eben nicht der Vater des Gedankens sein.»

3. Auch wenn es sich in diesem frühen Stadium verbietet, von einer h.M. in der Rechtsprechung zu sprechen, so scheint die Tendenz bislang recht eindeutig zu sein.

Zu den AVB, die dem Urteil des LG Ellwangen zugrunde liegen, ist ein weiteres Urteil bekannt, und zwar des AG Darmstadt, welches gleichfalls die Klage abwies (Urteil vom 26.08.2020, 306 C 139/20).

Ferner liegen Hinweise von zahlreichen Gerichten vor, welche die Auflistung in den AVB nach vorläufiger Bewertung jeweils als abschließend ansehen (LG Leipzig, Hinweis vom 02.07.2020; LG Kempten Hinweis vom 18.08.2020; LG Stuttgart, Hinweis vom 02.09.2020; LG Bayreuth, Hinweis vom 08.09.2020; LG Bochum; Hinweis am 08.09.2020; LG Ravensburg, Hinweis vom 14.09.2020; LG Köln, Hinweis vom 23.09.2020, 20 O 139/20). Exemplarisch weist das LG Köln a.a.O. darauf hin, dass mehr dafür spricht, die entsprechende Klausel «als abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger aufzufassen. Die gewählte Formulierung lässt schwerlich ein anderes Verständnis zu. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel bei Vertragsschluss dahin verstanden haben, dass der Versicherer nur für die im Einzelnen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger als Grund für eine infektionsschutzrechtliche Betriebsschließung Versicherungsschutz zugesagt hat, nicht für bei Vertragsschluss unbekannte Krankheiten.»

LG Ellwangen, Urteil vom 17.09.2020 - 3 O 187/20, BeckRS 2020, 24053