Unternehmen mit gebundenem Vermögen folgen dem Konzept des „treuhänderischen Unternehmertums“ oder „Verantwortungseigentums“. Gesellschafter begreifen sich als Treuhänder, die ihre Stellung nach ihrem Engagement weitergeben. Überschüsse können für unternehmerische, gemeinnützige oder gemeinwohlorientierte Zwecke genutzt, aber nicht an Gesellschafter mit Stimmrechten ausgeschüttet werden. Gewinne sind Mittel zum Zweck und nicht der Zweck der Gesellschaft als solcher. Aktuell wird das Konzept durch Behelfskonstruktionen im GmbH- und Stiftungsrecht umgesetzt. Eine neue Rechtsform oder Rechtsformvariante soll das einfacher und rechtssicherer machen. Es soll eine weitere Option zur Verfügung gestellt werden, mit der Nachfolgeprozesse erleichtert sowie langfristig orientierte unternehmerische Projekte verwirklicht werden können.
In der Diskussion steht einerseits eine Umsetzung als Rechtsformvariante der GmbH. Dafür hatte eine akademische Arbeitsgruppe bereits 2020/2021 Vorschläge erarbeitet. Damit könnte auf bestehendes Recht aufgebaut werden. Zweifel wurden allerdings zur Europarechtskonformität geäußert. Gleichwohl favorisiert offenbar das Bundesjustizministerium diesen Ansatz unter dem Namen „thesaurierende Gesellschaft“ zum Preis einer umkehrbaren Vermögensbindung. Damit würde jedoch die zentrale Forderung der betroffenen Unternehmer nicht erfüllt.
Auf Bitte der Berichterstatter von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Deutschen Bundestag hat eine akademische Arbeitsgruppe (größtenteils personenidentisch mit der von 2020/2021) einen neuen Entwurf ausgearbeitet, der eine eigene Rechtsform vorsieht. Er wird am 10.9. im Bundestag vorgestellt und erscheint open access bei Mohr-Siebeck. Eine eigene Rechtsform ermöglicht eigenständige, passgenaue Regeln. Dazu gehört eine Governance-Struktur, welche die Vermögensbindung verlässlich gegen Umgehung absichert. Zu deren Umsetzung hat die Arbeitsgruppe eine personalistische Körperschaft entwickelt, die Elemente der GmbH, Genossenschaft und KG verbindet. Gesellschafter sind hier vergleichbar mit den Mitgliedern eines Vereins, die ein- und austreten, aber nicht Anteile wie in einer GmbH übertragen können.
Nun ist es am Gesetzgeber, aus diesem „Schönheitswettbewerb“ diejenige Lösung zu wählen, die den Bedürfnissen der Unternehmer gerecht wird, die das Modell leben wollen.
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