Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 23/2020 vom 04.12.2020
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Sachverhalt
Die 2005 geborene Klägerin erhielt zuletzt aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom November 2017 Leistungen nach dem UVG. Seit 01.09.2016 lebte sie bei ihrer von ihrem Vater geschiedenen Mutter. Im weiteren Verwaltungsverfahren erklärte der Vater, dass er die Klägerin im Jahre 2018 zu 43 % betreuen werde. Dies ergebe sich aus einem mit der Mutter vereinbarten Betreuungsplan. Die Beklagte hob im Februar 2018 den Bescheid über die Leistungsgewährung gem. § 48 SGB X auf. Da im Kalenderjahr 2018 die Betreuung durch den Vater ca. 43 % betrage, werde die Klägerin im wesentlichen Umfang auch vom anderen Elternteil betreut. Dagegen legte die Mutter Widerspruch ein. Die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt bei ihrer Mutter. Sie halte sich voraussichtlich im Jahre 2018 an 100 Tagen beim Vater auf, die Ferien würden in der Regel zwischen den Eltern geteilt. In der Wohnung des Vaters sei für die Klägerin kein eigenes Zimmer vorhanden. Die Mutter trage die Verantwortung für schulische Belange. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin Klage. Die Mutter erhalte durch den Vater keine wesentliche Entlastung bei der Erziehung. Zwischen den Eltern würden ständig Konflikte schwelen. Auf Grundlage dieses weiteren Vortrages hat die Beklagte im Jahre 2019 wiederum Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gewährt.
Die Beklagte lehnt weiterhin die Gewährung von Unterhaltsvorschuss im Jahre 2018 ab. Sie verweist auf die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, wonach kein Unterhaltsvorschuss zu zahlen sei, wenn nicht eindeutig festgestellt werden könne, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Einlassungen der Eltern seien im vorliegenden Fall gegensätzlich. Auch wenn die genaue Aufgabenverteilung streitig sei, ergebe sich, dass die Mutter nicht alleine verantwortlich sei. Die typische Belastung einer Alleinerziehung sei jedenfalls im Jahre 2018 nicht mehr gegeben, wenn das Kind in dem vorliegenden Umfang vom Vater betreut werde.
Entscheidung
Das VG weist die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin selbst ist klagebefugt (nicht deren Mutter). Nach § 48 SGB X war die Beklagte befugt, für die Zukunft die Leistungen einzustellen. Das Kind lebt i.S.d. § 1 Abs. 1Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, nämlich der Mutter. Die Klägerin werde aber auch von dem anderen Elternteil betreut, u.a. hälftig in den Ferien, an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntagabend. Dies zeige in quantitativer Hinsicht ein überdurchschnittliches Engagement des Vaters. Die Betreuungsleistungen des Vaters stellen sich auch qualitativ gegenüber der von der Mutter erbrachten Betreuungsleistung als wesentlich dar. Die Klägerin habe an den Tagen beim Vater gemeinsam mit ihm gekocht. Der Vater habe ihr auch Kleidung wie einen Ski-Anzug gekauft. Bei Bedarf sei vom Vater bzw. seiner Lebensgefährtin die Kleidung der Klägerin gewaschen worden. Bezüglich schulischer Angelegenheiten gab der Vater an, dass er die Klägerin zur Selbständigkeit angeleitet habe und nur auf Nachfrage Hilfestellung gegeben habe. Auch die Auskunft der Schule bestätigt, dass sich die Mutter und der Vater gemeinsam um die schulischen Angelegenheiten der Klägerin gekümmert hätten. Der Vater begleitet die Klägerin zu Arztterminen, wobei er Termine beim Orthopäden und bei der Physiotherapie selbst organisierte.
Praxishinweis
1. Das Gericht betont, dass es sich an die ab 01.01.2019 geltenden Richtlinien des Bundesfamilienministeriums nicht gebunden sehe. Danach sei als Mitbetreuung erst die Verantwortungsübernahme zu mehr als einem Drittel anzusehen. Hierzu seien zunächst quantitativ die durchschnittlichen monatlichen Betreuungstage des anderen Elternteils zu ermitteln, wobei für die Zuordnung eines Tages zu einem Elternteil maßgeblich sei, wo sich das Kind um 00:00 Uhr des jeweiligen Tages aufhalte. Für den vorliegenden Fall kommt es wohl nicht darauf an, wie weit das Gericht sich an diese Richtlinien gebunden sieht, da sie erst ab 01.01.2019 gelten.
2. Vergleiche auch OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.12.2019 (BeckRS 2019, 37486), welches darauf abstellt, ob die Erziehung des Kindes zwischen den Elternteilen in quantitativer und qualitativer Hinsicht „gleichwertig verteilt“ ist. Gleichwertig ist die Verteilung schon dann, wenn der andere Elternteil etwa zu einem Drittel die Betreuung durchführt – unabhängig davon, wer die Hauptverantwortung hinsichtlich der schulischen und behördlichen Angelegenheiten und der Gesundheitsversorgung trägt.
3. Nach VGH München vom 11.08.2020 (BeckRS 2020, 20639) kommt ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann nicht in Betracht, wenn das Kind bei einem der Elternteile lebt, welches wieder geheiratet hat (kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Kinder in Stiefelternfamilien).
VG Augsburg, Urteil vom 04.08.2020 - Au 3 K 18.2073, BeckRS 2020, 27912