Urteilsanalyse
Kontrolle der Eingaben in elektronischen Kalender erforderlich
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Ein Rechtsanwalt, der Fristen und Termine in einem elektronischen Kalender erfasst, muss nach einem Beschluss des OLG Brandenburg durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Eingaben gewährleisten. Dies kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge und Aufnahme des Ausdrucks in eine Papierakte geschehen oder durch eine dem entsprechende Übernahme der Kalendereintragung in eine elektronisch geführte Verfahrensakte.

5. Mai 2023

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 09/2022 vom 04.05.2023

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Vergütungs- und Berufsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Vergütungs- und Berufsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Vergütungs- und Berufsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

In einem Streit um Entgelt- und Schadensersatzforderungen aus einem Energieversorgungsvertrag erging ein zweites Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Berufung einlegte. Er meinte, nicht sein Anwalt, sondern dessen Rechtsanwaltsfachangestellte habe das Versäumen des Termins verschuldet. Denn sie habe den Termin im elektronischen Terminkalender versehentlich falsch eingetragen und eine Eintragung im Papierkalender unterlassen, obwohl sie angewiesen worden sei, Termine jeweils im elektronischen und im Papierkalender einzutragen. Sein Anwalt habe sich darauf verlassen dürfen, dass die sonst zuverlässige Angestellte Termine richtig eintrage.

Entscheidung: Geeignete Organisationsmaßnahmen zur Kontrolle der Eingaben nicht dargelegt

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Ein mangelndes Verschulden des Anwalts sei nicht schlüssig dargelegt worden. Der hiesige Fall zeige die hohe Fehleranfälligkeit einer elektronischen Kalenderführung - ein Vertippen um eine Ziffer und das leicht versetzte fehlerhafte Anklicken eines falschen Feldes könne zu einer grob falschen Erfassung führen. Ein Rechtsanwalt, der Fristen und Termine in einem elektronischen Kalender erfasse, müsse durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Eingaben gewährleisten. Dies könne durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge und Aufnahme des Ausdrucks in eine Papierakte geschehen oder durch eine dem entsprechende Übernahme der Kalendereintragung in eine elektronisch geführte Verfahrensakte. Würden die Eingaben in den elektronischen Kalender nicht durch die Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge kontrolliert, sei darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen. Ob der Anwalt dieses oder ein anderes Kontrollverfahren in seinem Kanzleiablauf vorgesehen habe und ob es eingehalten worden sei, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Dieses Vortrages hätte es laut OLG aber bedurft, weil die Schilderungen zugleich hätten deutlich werden lassen, dass ein Kontrollverfahren der beschriebenen Art die Versäumung des Termins hätte vermeiden können. 

Praxishinweis

Die elektronischen Hilfsmittel der Anwaltstätigkeit haben ihre Tücken, und die Rechtsprechung geht sehr streng mit anwaltlichen Fehlern um. Nach der BGH-Rechtsprechung gilt, dass eine elektronisch geführte Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten darf als ihr analoges Pendant (BGH, Beschluss vom 01.03.2023 - XII ZB 483/21, BeckRS 2023, 5970 m. Anm. Mayer FD-RVG 2023, 456887). Auch hat der BGH bereits entschieden, dass bei der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender eine Kontrolle durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen muss (BGH, Beschluss vom 28.02.2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456).

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2023 - 7 U 31/23 (LG Potsdam), BeckRS 2023, 6913