Kolumne
Konfrontationsrecht
Kolumne

Zwei unterschiedliche Versionen. Verschwommene Erinnerungen. Unzureichend gesicherte Spuren. Keine unmittelbaren Zeugen. Die zweifelsfreie Aufklärung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gehört zu den schwierigsten Aufgaben von Ermittlern, an der sie oft scheitern. 

26. Mrz 2021

Dies liegt in der Natur der Sache. Sowohl der Beweis einer mutmaßlichen Tat als auch die Aufdeckung einer möglichen Falschbeschuldigung gelingt in vielen Fällen nur durch akribische Aufklärung. Dass hierzu auch die Konfrontation vor Gericht zählt, sollte außer Frage stehen. Hält die Schilderung des Tatablaufs dem hellen Tageslicht eines Gerichtsprozesses stand? Die ernsthafte Beantwortung dieser Frage ist der Rechtsstaat jedem Angeklagten schuldig.

Als Nichtjuristin scheint Justizsenatorin Anna Gallina (Bündnis 90/ Die Grünen) für dieses fundamentale Prinzip wenig Sinn zu haben. Anders lässt sich der Gesetzentwurf nicht erklären, der auf Betreiben der Hamburger Justizbehörde nun den Bundesrat erreicht hat (BR-Drs. 80/ 21). Die Initiative zielt darauf ab, den § 241a I StPO auf „Zeuginnen und Zeugen aus[zu]weiten, die durch ein Verbrechen nach § 177 StGB, einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 VI StGB oder durch eine Straftat nach § 184j StGB verletzt worden sind, sofern im letzten Fall die zusätzlichen Voraussetzungen von § 397a I Nr. 1a StPO vorliegen“. Damit würden mutmaßliche Opfer sexuell konnotierter Straftaten besonders schutzbedürftigen Minderjährigen gleichgestellt; befragt werden könnten sie nur noch durch den Vorsitzenden Richter. Das soll dazu dienen, einer „sekundären Viktimisierung“ vorzubeugen. Dies ist mit Art. 6 EMRK unvereinbar, welcher das Recht auf ein faires Verfahren definiert.

Der Gesetzentwurf ist der #MeToo-Bewegung verpflichtet, die sich längst daran gewöhnt hat, die Unschuldsvermutung nicht ernst zu nehmen, da die eigentliche Urteilsfindung in den sozialen Netzwerken stattfindet. Die vorgeschlagene Änderung der StPO ist ein legalistischer Weichspüler. Hinter seinem Blumenduft verbirgt sich eine knallharte Ideologie, deren Endziel die vollständige Beweislastumkehr ist. Dass es im Einzelfall auch für einen zu Unrecht Beschuldigten eine traumatisierende Erfahrung sein kann, die „Opferzeugin“ vor Gericht weder selbst noch durch den Verteidiger befragen zu dürfen – diesem Gedanken lässt die vorgeschlagene Regelung keinen Raum.

Dass sich die Initiative auf das Gebiet der Sexualität beschränkt, unterstreicht ihren populistischen Charakter. Könnten nach dieser Logik nicht auch Opfer anderer schwerer Gewalttaten vor Gericht eine Retraumatisierung erleiden? Fällt es Überlebenden von Kriegsverbrechen leicht, ihre Geschichte vor Gericht zu erzählen? – Darauf scheint es Gallina nicht anzukommen. Ihr Gesetzentwurf heischt ausschließlich nach dem Applaus einer dauerempörten Klientel. Er sollte deshalb als das erkannt werden, was er ist: ein Versuch des Einsammelns wohlfeiler Wählerstimmen auf dem Rücken des Rechtsstaats. •

Dr. h.c. Gerhard Strate ist Rechtsanwalt in Hamburg.