Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Michael Rozijn, Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 05/2021 vom 04.03.2021
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Sachverhalt
Der Kläger war Insolvenzverwalter einer Publikumsfondsgesellschaft zum Betrieb eines Tankschiffs und in der Rechtsform der GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Vor der Insolvenzeröffnung in 2013 wechselte die Schuldnerin die steuerliche Gewinnermittlungsart, woraufhin der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert des Tankschiffs festgestellt wurde. Im Jahr 2014 verkaufte der Kläger das Schiff. Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer für 2014 wurde der in 2013 festgestellte Unterschiedsbetrag dem Gewinn gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG hinzugerechnet. Die Gewerbesteuerforderung wurde als Masseforderung geltend gemacht.
Der Beklagte war Kommanditist der Schuldnerin und erhielt über mehrere Jahre Ausschüttungen. Im Zeitpunkt der Ausschüttungen war sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag seiner Haftsumme herabgemindert.
Der Kläger hat mit seiner Klage den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages im Hauptantrag aus Außenhaftung nach §§ 171, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 sowie hilfsweise zur Durchführung des Innenausgleichs unter den Gesellschaftern der Schuldnerin in Anspruch genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen.
Entscheidung
Der BGH hat den Beschluss auf die Revision des Klägers im Hinblick auf die Außenhaftung des Beklagten aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der BGH bestätigte das Wiederaufleben der Außenhaftung des Beklagten durch die Ausschüttungen nach §§ 171, 172 Abs. 4, 161 Abs. 2, 128 HGB. Diese Außenhaftung umfasse auch die Gewerbesteuerforderung, ohne dass ihre insolvenzrechtliche Einordnung als Masseverbindlichkeit dem entgegenstehe.
Die Gewerbesteuerforderung sei eine Verbindlichkeit der Gesellschaft. Hierfür hafte der Kommanditist nach §§ 171 Abs. 1 Hs. 1, 172 Abs. 4, 162 Abs. 2, 128 HGB grundsätzlich persönlich unbeschränkt. In der Gesellschaftsinsolvenz sei die Haftung aber unter teleologischer Reduktion des § 128 HGB zu begrenzen. Ähnlich wie beim Ausscheiden aus der Gesellschaft verliere ein Kommanditist im Regelinsolvenzverfahren mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Entwicklung der Gesellschaft. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters sei gem. § 160 HGB auf Altverbindlichkeiten reduziert, so dass für den Insolvenzfall die Kommanditistenhaftung ebenfalls zu beschränken sei.
Aufgrund dieses Vergleiches der Interessenlagen müsse die Außenhaftung des Kommanditisten jedenfalls die Verbindlichkeiten umfassen, für die ein ausgeschiedener Gesellschafter nach § 160 HGB hafte. Die insolvenz- und steuerrechtliche Betrachtung sei daher für die Abgrenzung des Umfangs der Kommanditistenhaftung nicht maßgeblich. Für die gesellschaftsrechtliche Bestimmung als „Altverbindlichkeit“ im Sinne von § 160 HGB stellte der BGH für die Steuerforderung darauf ab, dass der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Kommanditist noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft zu seinem Nutzen erfolgte. Dieser Zeitpunkt habe mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart vor der Insolvenzeröffnung gelegen. Mit der Feststellung des Unterschiedsbetrages werde der Wertzuwachs dokumentiert und für die spätere Besteuerung quasi „eingefroren“, während die Fälligkeit an der Realisationshandlung anknüpfe, vergleichbar einer aufschiebend bedingten Forderung.
Zum Hilfsantrag verneinte der BGH die Befugnis des Insolvenzverwalters, den Innenausgleich zwischen den Gesellschaftern durchzuführen. Hauptzweck des Insolvenzverfahrens sei die Gläubigerbefriedigung. Auch wenn der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Gesellschafter auszukehren habe (§ 199 Satz 2 InsO), sei die Abwicklung der Gesellschaft dem Ziel der Gläubigerbefriedigung gegenüber untergeordnet und trete dahinter zurück.
Praxishinweis
Der BGH grenzt die Außenhaftung eines Kommanditisten allein auf Basis des Rechtsgedankens aus § 160 HGB nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben ab. Auf die insolvenzrechtliche Wertung der Gläubigerforderung als Insolvenz- oder Masseforderung kommt es nicht an. Somit können auch Masseverbindlichkeiten der Haftung unterliegen. Für die Abgrenzung ist allein die Frage zu beantworten: Würde der Kommanditist für diese Forderung haften, wenn an die Stelle der Insolvenz fiktiv sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gedacht würde? § 160 HGB stellt die Voraussetzung wie auch die Beschränkung der Außenhaftung bis zur Höhe Hafteinlage dar. Voraussetzung ist, dass die Forderung bis zur Insolvenzeröffnung begründet, also ihre Rechtsgrundlage bis dahin gelegt wurde, auch wenn die hieraus resultierende Verpflichtung selbst erst nach Insolvenzeröffnung entsteht oder fällig wird. Beschränkt wird die Außenhaftung inhaltlich auf Altverbindlichkeiten. Auch wenn der BGH hierüber nicht zu entscheiden hatte, dürfte zudem die Beschränkung der Nachhaftungsfrist aus § 160 HGB für die Kommanditistenhaftung im Insolvenzfall gelten. Relevant kann dies bei der Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter sein. Eine weitere Konsequenz besteht darin, dass die Haftung nicht zwingend ausgeschlossen ist, nur weil die vor Insolvenzeröffnung begründete Forderung durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters (hier: Verkauf des Schiffs) entsteht. Entsprechendes dürfte etwa für die Erfüllungswahl (§ 103 InsO) gelten.
Für die Durchführung des Innenausgleichs stellt der BGH klar, dass dem Insolvenzverwalter nicht die Liquidation der Gesellschaft obliege. Er ist also nicht befugt, die Forderungen zum Innenausgleich der Gesellschafter einzuziehen. Seine Verpflichtung, einen Überschuss an die Gesellschafter auszukehren, steht außerhalb der Gläubigerinteressen, aber widerspricht diesen eben auch nicht. Alles, was für die Abwicklung der Gesellschaft hierüber hinausgeht und den Gläubigerinteressen widerspricht, liegt also außerhalb der Befugnisse des Insolvenzverwalters.
BGH, Urteil vom 15.12.2020 - II ZR 108/19 (OLG Hamm), BeckRS 2020, 39108