Die meisten waren leicht, beim längsten existierenden Registerzeichen (PatAnwSt(R)) habe ich zugegebenermaßen richtig geraten (NotSt(Brfg) ist übrigens genauso lang). Falsch war meine Zuordnung des Revisions-Aktenzeichens ZRR zu einem Bundesland, was ein bisschen peinlich ist, da es naheliegenderweise eine Besonderheit des BayObLG ist. Es konnte also nur der Freistaat sein.
Aktenzeichen sind ein Musterbeispiel für deutsche Gründlichkeit und Ordnung. Ihre Verwendung geht auf die Aktenordnung vom 28.11.1934 (auch das war eine Frage im Quiz) und ihre Vorgängerinnen, fünf preußische Geschäftsordnungen von 1899 und die Geschäftsordnung für die ordentliche Gerichtsbarkeit vom 21.10.1931, zurück. Heute sind sie in den Aktenordnungen der Länder geregelt. Jede Gerichtsbarkeit hat natürlich ihre eigene AktO.
Der interessanteste Teil des Az. ist das Registerzeichen. Die Vielfalt ist beeindruckend: Sie reicht von A–Z. Der Wikipedia-Eintrag hierzu vermittelt schon einen ersten Eindruck. Wer es noch genauer wissen will: Auf www.gerichtsaktenzeichen.de ist das Thema für alle Liebhaber inklusive einer Datenbank aufbereitet. Allein das BVerfG hat über 20 verschiedene Registerzeichen. Es gibt zahlreiche Exoten, die uns selbst in der NJW-Redaktion selten begegnen, etwa LR für Registerverfahren für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bei den Amtsgerichten.
Die längsten Aktenzeichen gibt es in Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, weil die Gerichte sie hier mit denen der Staatsanwaltschaft zusammenführen. Dabei entstehen dann Ungetüme wie etwa in einem Verfahren beim AG Berlin-Tiergarten: (340 OWi) 3033 Js-OWi 13020/23 (509/23).
Manchmal entsteht Verwirrung, weil Gerichte offizielle Aktenzeichen mit internen Zusätzen anreichern. Am Anfang von Az. nordrhein-westfälischer Gerichte tauchten plötzlich römische Ziffern auf (I-20 U 126/24). Begründet wurde das unter anderem mit der Abbildung im IT-Fachverfahren. Eine weitere Begleiterscheinung der Digitalisierung: Das kleine „e“ am Ende eines Aktenzeichens (34 Wx 93/25e). Damit kennzeichnen bayerische Gerichte, dass in dem Verfahren eine elektronische Akte geführt wird. In der NJW orientieren wir uns an den AktO und streichen diese internen Zusätze.
Aktenzeichen können auch entlarvend sein. Wenn 2025 in einem Verfahren entschieden wird, das im Az. die Jahreszahl 2014 enthält (2 BvL 19/14), hat sich das Gericht ganz schön viel Zeit gelassen.
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