Das Hauptstadtdrama um vereiste Trottoirs ließ Zweifel an der Legitimität des Verbandsklagerechts aufkommen.
Durch einen Umweltverband erstritten wurde auch das Klimaurteil des BVerwG vom 29.1.2026 (7 C 6/24, becklink 2037106). Wenn hier nun die obsiegenden Kläger androhten, erneut zu klagen, sollte die Reaktion der Politik sich als unzureichend erweisen, so lässt dies den Eindruck entstehen, dass hier ein Zusammenspiel stattfindet von Verbänden mit dem dezidierten Anspruch, das Gemeinwohl zu vertreten, und einer Rechtsprechung mit gleichermaßen dezidierten Gestaltungsanspruch. Er wird vor allem bei Klimaklagen akzentuiert, mitunter auch in Asylverfahren. Die grundgesetzliche Gewaltenteilung droht durch diese Entwicklung, die selektive Wahrnehmung von Verbandsklagerechten, aber auch die strategische Prozessführung durch Unterstützung ausgewählter Einzelkläger zusehends überlagert zu werden. Klagen zum Umwelt- und vor allem Klimaschutz richten sich ja typischerweise auf den Erlass zusätzlicher oder die Verschärfung bestehender Schutzmaßnahmen. Dies läuft letztlich auf Verbote hinaus, und damit regelmäßig auf die Vornahme von Eingriffen in Freiheitsrechte. Die Gerichte befinden sich damit also in der Situation, nicht dem Bürger Rechtsschutz gegenüber staatlichen Eingriffen zu gewähren, wie dies die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG voraussetzt, sondern den Staat zu eben solchen Eingriffen zu verpflichten, so vor allem unter Berufung auf grundrechtliche Schutzpflichten. Die Rollenverteilung wird unklar, wenn Verbände und Verwaltung sich hierbei im Wege eines Vergleichs zu Lasten Dritter verständigen, und vollends dann, wenn nichtstaatliche Organisationen, zumal wenn es sich um staatlich geförderte Organisationen handelt, als Betreiber von Meldeportalen im Vorfeld von Justiz und Verfassungsschutz agieren. Bezeichnend ist die Forderung eines sich nicht als Ministerpräsident äußernden Ministerpräsidenten, Verfassungsfeinde im Zusammenschluss mit Organisationen der „Zivilgesellschaft“ zu bekämpfen.
Man muss keinen Verschwörungstheorien über einen deep state anhängen, um als Votum des Verfassungsrechts daran festzuhalten, dass NGOs als Organisationen der Zivilgesellschaft eben dies bleiben sollten: unabhängig vom Staat und damit auch von staatlicher Förderung. Gefordert ist Transparenz, auch hinsichtlich personell-institutioneller Nähebeziehungen und Verflechtungen, wie sie gerade bei einflussreichen Umweltverbänden berichtet werden. Hiervon ausgehend, bedeutet es keinen Angriff auf die „Zivilgesellschaft“, Transparenz einzufordern und auch Verbandsklagerechte neu zu justieren.
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