Momentan ist es wieder so weit: Der BGH wird wegen einer Entscheidung zur Kanzleipflicht heftig kritisiert, zwar noch nicht in der juristischen Fachpresse, aber bei LinkedIn. Sein Ruf scheint dort so ruiniert zu sein, dass die Kritik ohne Kenntnis der Urteilsgründe geäußert wird, die bis zum Redaktionsschluss Ende vergangener Woche noch nicht veröffentlicht waren – die Entscheidung stammt ja auch erst vom 1.12.2025. Aber dass sie verfassungswidrig, rückwärtsgewandt und abwegig ist, steht für die ca. 90.000 Berufs- und Verfassungsrechtler in dem Karrierenetzwerk schon fest.
In der Sache geht es darum, was eine Kanzlei ist, ausgehend von einem nicht alltäglichen Fall, an dem sich gut illustrieren lässt, wie wenig das, was damals für alle passte, heute noch zu passen scheint. Der BGH verweist dabei auf die verschiedenen Entscheidungen des historischen Gesetzgebers, der am Kanzleibegriff, verstanden als Ort der anwaltlichen Berufsausübung, immer festgehalten hatte. Dabei geht der BGH zurück ins Jahr 1959 und betrachtet den Zeitraum bis 2017. Dass der Gesetzgeber im Rahmen der BRAO-Reform, also 2021/22, ausdrücklich am Kanzleibegriff festgehalten und eine Kanzlei beschrieben hatte als „Organisationseinheit […], in der die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen vorgehalten werden“, hat der BGH übersehen, vielleicht ist aber auch 2021 einfach noch zu frisch für den Anwaltssenat, wer weiß das schon.
Der BGH hat also im Wesentlichen den Willen des Gesetzgebers respektiert. Es gibt schlimmeres, was man einem Gericht vorwerfen kann. Richterliche Rechtsfortbildung hat Grenzen, like it or not. Aber in der Sache ist die Kritik berechtigt. Der Gesetzgeber muss vor dem Hintergrund der Digitalisierung und den heutigen Kommunikationsgepflogenheiten eine zukunftsfähige Definition des Kanzleibegriffs unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Bedürfnisse von Anwälten entwickeln. Da ist sogar die Satzungsversammlung schon weiter. Erreichbarkeit und Mandantennähe erfordern keinen Büroraum, und vertrauliche Mandantengespräche kann man grundsätzlich telefonisch oder per Video führen. Wofür braucht man den festen Ort? Ohne gute Gründe dafür wäre es nicht verhältnismäßig.
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