Juristinnen und Juristen können die Aufregung nicht verstehen, denn sie wissen: Aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 13 II 1 StVO auf „Bild 318“ (Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11) gilt der Begriff „Parkscheibe“ als gesetzlich definiert (OLG Brandenburg BeckRS 2011, 20119). Das heißt, sie muss die Maße 150x110 mm haben und blau sein. Außerdem muss ein weißes „P“ aufgedruckt sein (entsprechend dem Verkehrszeichen 314).
Weiteres regelt die Verkehrsblattverlautbarung Nr. 137 vom 24.11.1981. Danach muss die Parkscheibe unter anderem aus zwei Bildebenen bestehen, bestimmte Inhalte und Maße haben sowie ausreichend licht-, temperatur- und feuchtigkeitsbeständig sein. Es versteht sich von selbst, dass das Blau nicht irgendein Blau sein darf: Hier gilt die DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen“. Sie sieht die Farbtöne RAL 5017 (Verkehrsblau) oder RAL 5005 (Signalblau) vor.
In einem Fachbeitrag auf bußgeldkatalog.org wird davor gewarnt, mit einer besonderen Parkscheibe seiner Persönlichkeit Ausdruck verleihen zu wollen – das Risiko sei zu groß. Jemandem dieses Motiv zu unterstellen, hielt ich zunächst für abwegig. Aber tatsächlich sind individuelle Gestaltungen gerade beim Autozubehör weit verbreitet. Im Beitrag wird deshalb auch darauf hingewiesen, dass bunte, gemusterte oder speziell bedruckte Scheiben unzulässig sind, dass man sich aber selber eine basteln darf – wenn das Ergebnis die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Es ist also nicht jede Kreativität verboten.
Irgendwo las ich die Warnung, die Parkscheibe sei nun mal ein offizielles Verkehrszeichen und kein Lifestyle-Produkt. Die Parkscheibe als Ausdruck des Lebensstils, darauf wäre ich auch nicht gekommen. Dass „Lifestyle“ im juristischen (konkret: arbeitsrechtlichen) Kontext aktuell ein belasteter Begriff ist, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Die Parkscheiben-Regulierung ist in einem Punkt sogar besonders fortschrittlich, Stichwort Digitalisierung: Elektronische Parkscheiben sind erlaubt. Okay, sie brauchen eine Typengenehmigung vom Kraftfahrt-Bundesamt, aber Manipulationen müssen schließlich verhindert werden. Und natürlich ist wie beim analogen Pendant auch hier das Zeichen 314 Pflicht, also weißes P auf blauem Hintergrund. Das heißt: Auch bei der digitalen Parkscheibe scheidet Pink leider aus.
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