Das gilt aktuell für den Fahrplan für hochwertige Arbeitsplätze, den die Kommission vorgelegt hat (KOM (2025) 944 endg.). Ziel ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas durch hochwertige Arbeitsplätze. Freilich muss man aufpassen, dass auf dem Weg dahin nicht die falschen Weichen gestellt werden.
Einiges wirft Fragen auf: „Eine starke Einbeziehung der Arbeitskräfte auf Unternehmensebene ist das Markenzeichen der europäischen Demokratie am Arbeitsplatz. (…) Es ist erforderlich, den EU-Rechtsrahmen in allen Mitgliedstaaten wirksam umzusetzen.“ Oder: „Im Rahmen der (…) Überarbeitung der Richtlinien der EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge wird die Kommission prüfen, wie eine sozial verantwortliche Vergabe (…), einschließlich einer breiteren Anwendung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses und von Tarifverhandlungen, besser gefördert werden kann.“ Oder: „Mit der Richtlinie zur Plattformarbeit werden Transparenz, Fairness, Aufsicht durch Menschen, Sicherheit sowie Unterrichtung und Anhörung in der Plattformarbeit verbessert; sie schafft auch Rechtssicherheit für digitale Arbeitsplattformen, die ihre Arbeit in der gesamten EU organisieren. (…) Gemäß den EU-Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer müssen Arbeitnehmervertreter in Entscheidungen einbezogen werden, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation mit sich bringen können, einschließlich der Einführung von AM-Systemen.“
Das alles klingt nach mehr Regulierung – nicht weniger. Und es klingt nach einer solchen, die durchaus Stolpersteine für das Wirtschaftswachstum enthalten kann, weil sie nicht auf die Unternehmensfreiheit, sondern den Arbeitnehmerschutz blickt. Ist dafür jetzt die Zeit? Manchmal ist weniger mehr. Wer in der Krise den Mut zur Derugulierung hat, der darf ihn auch in Zeiten wirtschaftlichen Aufschwungs haben. Vorbilder für solche gleichsam „atmende“ Gesetzgebung gab es bereits in der Weimarer Zeit. Die schwierige wirtschaftliche Lage infolge der wirtschaftlichen Krise im Herbst 1923 zwang dazu, das rigide Arbeitsrecht der Nachkriegszeit zu lockern. Insbesondere wurden der starke Kündigungsschutz der Demobilisierungsverordnung aufgehoben und eine Neuordnung des Arbeitszeitschutzes mit weitgehenden Ausnahmen vom Acht-Stunden-Tag realisiert. Und doch wurde das Arbeitsrecht der zwanziger Jahre weiterentwickelt. „Zum damals vielfach befürchteten allgemeinen Abbau des Arbeitsrechts [war] es keineswegs gekommen“, stellte Walter Kaskel, ein wichtiger Arbeitsrechtler der Weimarer Zeit, bereits 1928 fest. „Mit zunehmender Erstarkung der Wirtschaft wurde vielmehr die arbeitsrechtliche Gesetzgebung wieder aufgenommen.“ Das ist ein Hinweis auch für Europa.
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