Kolumne

Risikomanagement
Kolumne
Markus Hartung/Frank Eidel

Im August 2022 trat die „BRAO-Reform“ in Kraft. Ein Mammutwerk, der Regierungsentwurf erstreckte sich über Hunderte von Seiten. Die Reform war nach einigen Entscheidungen des BVerfG überfällig, das Gesetzeswerk gilt als gelungen, seitdem gibt es ein verfassungsfestes Gesellschaftsrecht für Anwälte, Patentanwälte und Steuerberater.

19. Jan 2026

Nichts ist so gut, dass es nicht verbessert werden könnte, das gilt auch für große Reformvorhaben. Nach kleineren Reparaturarbeiten gab es im Oktober 2024 ein weiteres umfangreiches Reformwerk, wieder Hunderte Seiten, dieses Mal hauptsächlich zur Reform des Aufsichtsrechts. Wegen des Bruchs der Ampel-Koalition war eine Extrarunde nötig, jetzt liegt der Regierungsentwurf vor.

Heute geht es nur um das, was lange als missbilligende Belehrung bekannt war. Gesetzlich nicht vorgesehen, gleichwohl ständige Kammerpraxis, abgesegnet von der Rechtsprechung. Viele maßgebliche Entscheidungen des BGH im anwaltlichen Berufsrecht sind wegen solcher Belehrungen ergangen, bei denen es sich, missbilligend oder nicht, um anfechtbare Verwaltungsakte handelt. Diese Belehrungen sind vergleichbar mit Vorbescheiden, wie die verbindliche Auskunft im Steuerrecht oder ein Bauvorbescheid. Solche Vorabklärungen sind von eminent wichtiger Bedeutung, denn manche Rechtsfragen klärt man doch lieber vor Umsetzung als danach in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder gegen eine Abrissverfügung. Angesichts vieler ungeklärter Rechtsfragen in der neuen BRAO gibt es ein großes Bedürfnis, Fragen zu neuen Gesellschaftern oder Kanzleistrukturen vor Umsetzung klären zu können, nicht erst danach im Rahmen eines Zulassungswiderrufs.

Tempi passati, die „Belehrung“ soll künftig „rechtlicher Hinweis“ heißen. Aber nicht nur das: Einen Anspruch auf Erteilung eines solchen Hinweises soll es nicht geben. In einem ersten Entwurf war das noch vorgesehen. Die Kammern protestierten, hierdurch werde eine „eingespielte Beratungspraxis“ in einem nicht zu leistenden Umfang bürokratisiert, außerdem sei das Haftungsrisiko nicht absehbar.

Der geneigte Leser stutzt. Die „eingespielte Praxis“ ist vielleicht nicht so ernst zu nehmen, auch der Gesetzgeber betrachtet das eher indigniert. Aber Haftungsrisiko? Man dachte immer, es sei Aufgabe der Kammern, das Berufsrecht anzuwenden, am besten richtig, und auf dem Rechtsweg kann es dann überprüft werden. Wie in einem Rechtsstaat eben. Aber Rechtsauskünfte wegen Überlastung und Risikofurcht zu verweigern und den anwaltlichen Rechtsuchenden auf ein Sanktionsverfahren zu verweisen, ist befremdlich – und auch nicht sachgerecht. Die Kammer ist dann natürlich fein raus, was Risiko angeht. Aber mit diesen Verfahren wollen Anwälte doch gerade verhindern, Berufspflichten zu verletzen. Und das gewährt man ihnen nicht? Das kann nicht richtig sein, die Kammern machen sich unnötig klein: Was Finanz- und Baubehörden können, können sie schon lange. 

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Markus Hartung ist Rechtsanwalt und Mediator in Berlin, Senior Fellow des Bucerius Center on the Legal Profession und Mitglied des Berufsrechtsausschusses des DAV.