Auch so schöne Formulierungen wie „mit einem Hauch Dubai“ oder „bringt den Zauber von Dubai nach Hause“ hielt das Gericht für problematisch – als wollten wir Verbraucher nicht mit derart wohlfühligen Werbeaussagen verführt werden. Nüchterner sah es das LG Frankfurt am Main: Es erkannte keinen Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Markenrecht, weil die Bezeichnung nicht zwingend als Herkunftsangabe verstanden werde. Es sei ein Gattungsbegriff mit Marketingbezug. Dubai-Schokolade ist danach nichts anderes als Wiener Schnitzel oder Frankfurter Würstchen.
Über die Herkunft einer Ware lässt sich auch in anderen Rechtsbereichen trefflich streiten, etwa im Zollrecht. Der EuGH hat beispielsweise sehr gründlich geprüft, unter welchen Voraussetzungen Teakholz aus Myanmar stammt (Rs. C-67/23). Das ist eine wichtige Frage, denn die Einfuhr von bestimmten Gütern aus dem asiatischen Land in die Europäische Union ist verboten. Im konkreten Fall stammte das Holz ursprünglich aus Myanmar, in die EU eingeführt wurde es aber aus Taiwan, wo die Baumstämme auch bearbeitet wurden. Der EuGH differenziert feinsinnig. Aus seiner Sicht ist gemäß Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften das Zersägen von Teakholzstämmen zu Schnittholz eine wesentliche Be- oder Verarbeitung, die den Ursprung der Ware bestimmt. Das Entasten, Entrinden oder Zusägen zu Holzquadern führe hingegen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Eigenschaften und Beschaffenheit der Teakholzstämme. Sie bestimmten daher nicht deren Ursprung. Zudem entschied der EuGH noch, dass der Ausdruck „aus Birma/Myanmar ausgeführt“ in Art. 2 II Buchst. a Nr. ii der VO (EG) 194/2008 nur Güter umfasst, die direkt aus Birma/Myanmar in die Union eingeführt wurden. Damit wären auch diese juristischen Herkunftsfragen geklärt.
Herkunft ist im europäischen Recht ohnehin ein ganz besonderes Schmankerl (dieses schöne Wort aus dem Bairischen darf man auch für einen Text verwenden, der seine Herkunft in Hessen hat). Das aus den Grundfreiheiten entwickelte primärrechtliche Herkunftslandprinzip findet sich heute in zahlreichen Richtlinien und Verordnungen, insbesondere zum elektronischen Geschäftsverkehr. Danach unterliegen Anbieter nur den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind. Klingt einfach, ist aber kompliziert. Es gibt Ausnahmen hiervon und unzählige Auslegungsfragen. Die Rechtslage ist insgesamt unübersichtlich. Klar ist nur: Die Frage, wo etwas herkommt, ist rechtlich nicht leicht zu beantworten.
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