Kolumne

Realitätsverweigerung
Kolumne
© Nicola Quarz

Grundrechtsgebrauch als Gegenstand hoheitlicher Zuteilung: In einer der im Jahresrückblick bemerkenswerten Entscheidungen der Verfassungsgerichte hat der Berliner Verfassungsgerichtshof ein Volksbegehren zu einem „Berliner Gesetz für gemeinwohlorientierte Straßennutzung“ gebilligt, das in der Quintessenz eben darauf hinausläuft (NVwZ-RR 2025, 873). Wie schon bei der Initiative für großflächige Enteignungen steht in der ehemaligen Hauptstadt der DDR das Grundrecht auf Eigentum nicht sonderlich hoch im Kurs. 

8. Dez 2025

Der Gesetzentwurf zeichnet sich aus durch weitgehende Einschränkungen privatnützigen Eigentums, durch intensive Eingriffe in Freiheitsrechte wie das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, durch rigorose Überwachung, Melde- und Dokumentationspflichten. Im gesamten Bereich innerhalb des S-Bahn-Rings werden, so der Entwurf, im Wege einer Teileinziehung sämtliche Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen als „autoreduzierte Straßen“ ausgewiesen. Motorisierter Individualverkehr ist hier untersagt; immerhin dürfen Elektrokleinstfahrzeuge und – wörtlich – Kutschen verkehren. An planwirtschaftliches Erbe vergangener Epochen erinnert die Bestimmung, wonach natürlichen Personen, sofern sie ihre hauptstädtische Präsenz an elektronischen Meldestellen nachweisen, zunächst zwölfmal, später nur noch sechsmal im Jahr eine – horribile dictu – Privatfahrt über 24 Stunden genehmigt werden soll – dies bereits ein intensiver Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, das eben nur noch nach obrigkeitlicher Bewilligung wahrgenommen werden darf. Mit der Teileinziehung praktisch des gesamten Straßennetzes werden dann Privatnutzungen in einer in sich widersprüchlichen begrifflichen Neuschöpfung als verkehrliche Sondernutzungen deklariert. Mit diesem an Formenmissbrauch grenzenden Kunstgriff soll durch kompetenzmäßige Zuordnung zum Straßenrecht die Zuständigkeit des Landes begründet werden.

Weder der massive Entzug des Anliegergebrauchs noch die substanziellen Nutzungsbeschränkungen und die unverhältnismäßigen Freiheitsbeschränkungen weckten bei der Senatsmehrheit verfassungsrechtliche Zweifel, ebensowenig unverhältnismäßige Sanktionen mit Bußgeldern bis 100.000 EUR (!) und der Möglichkeit der Einziehung der instrumenta sceleris, oder auch die hohen materiellen und verfahrensmäßigen Hürden für die ausnahmsweise Inanspruchnahme grundrechtlicher Handlungsfreiheit, auch durch Gewerbetreibende. Auch der vorgesehene umfassende Überwachungsapparat stieß nicht auf Bedenken. Dass all dies – nicht nur, aber auch – mit Klimaschutz gerechtfertigt werden soll, liegt auf der Hand und belegt die Tendenz zum „starken Staat“ gerade in diesem Bereich. Sie ist aus rechtsstaatlicher Sicht umso bedenklicher, wenn eben dieser starke Staat sich einer Verwaltung zu bedienen hat, die dem Vernehmen nach dem Idealbild von good governance nur sehr bedingt entsprechen soll. Befürworter direkter Demokratie, zu denen sich der Verfasser zählt, lässt solche Realitätsverweigerung – wie auch jüngst in Hamburg – ratlos zurück. 

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Prof. Dr. Christoph Degenhart ist Professor für Staats- und Verfassungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig.