Es ging um die Auskunftsklage eines Nutzers gegen den Betreiber eines internationalen sozialen Netzwerks, der seine Daten unter anderem auf Servern in den USA speichert. Er verweigerte die Erfüllung des Auskunftsanspruchs teilweise, und zwar – im Hinblick auf einen etwaigen Datenzugriff amerikanischer Geheimdienste – unter Verweis auf eine Regelung im US Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 („Section 702 FISA“). Danach ist der Beklagten eine solche Auskunft dem Gericht zufolge unstreitig verboten. Dementsprechend nahm es eine unauflösbare Pflichtenkollision an, die in diesem Fall zur Auskunftsverweigerung berechtige.
Die Klage wurde also abgewiesen, und das war datenschutzrechtlich auch ganz richtig. Zugegeben: Die Frage nach den extraterritorialen Wirkungen der DS-GVO ist kompliziert (s. Thüsing/Schmidt IWRZ 2016, 22 ff.). Der Weg über die Pflichtenkollision war sicherlich vertretbar, wenngleich andere Gerichte wie das LG München I damit klüger umgegangen sind (GRUR-RS 2025, 25358). Wer bewusst einen globalen Kommunikationsdienst verwendet, dessen technische Funktionsweise notwendigerweise internationale Datenflüsse voraussetzt, kann sich später nicht auf eine unzulässige Datenübermittlung berufen. Das widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Ärgerlich war etwas ganz anderes. Das Landgericht holte – gänzlich unnötig – politisch weit aus: Unter Präsident Donald Trump gebe es „deutlich anti-demokratische, anti-rechtsstaatliche, autokratische bis faschistische Tendenzen“, heißt es in dem Urteil. Die Regierung sei „offen rechtsextremistisch-populistisch“. Und es gelte „ein nicht vorhandenes bis nur eingeschränktes Datenschutzrecht“ bezüglich der einzelnen Bürger. Das gebe die Aussagen von Vizepräsident J. D. Vance, wonach die Freiheitsrechte der deutschen Bürger weniger geschützt seien als in den USA, der Lächerlichkeit preis. Es folgen etliche weitere Sätze mit dieser Stoßrichtung.
Da fragt man sich: Wem dient eine solche Philippika? Das ist deutlich zu viel politischer Schaum vor dem Mund. Und vielleicht auch nur geringe Sachkenntnis – schon ein Blick in Wikipedia mag deutlich machen, dass es in den USA durchaus Datenschutz gibt. Der Rechtsstreit geht wohl in die nächste Instanz. Gleichgültig, wie die entscheidet: Die Wortwahl sollte eine andere sein.
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