Kolumne

Scheinhumanismus
Kolumne

Diese eine Welt ohne Schranken, in der alle Menschen glücklich miteinander leben: Sie bleibt ein unerreichbares Ideal. Die real existierenden Probleme der No-borders-no-nations-Ideologie werfen mit wachsender Durchlässigkeit nationaler Grenzen ihre schroffen Schatten auf die Gesellschaft der Wohlmeinenden. Die Rede ist vom Menschenhandel. 

10. Nov 2025

Wo Staatenlose in den dunklen Spalt der Rechtlosigkeit stürzen oder illegal Eingeschleuste mit fehlenden Sprachkenntnissen Zwangsarbeit und sexuelle Ausbeutung über sich ergehen lassen müssen, ist das unempathische Spiel des Scheinhumanismus endgültig durchgespielt. Die EU handhabt das Thema in der gewohnten Weise: durch die fortlaufende Produktion von Bürokratie. So soll die Richtlinie (EU) 2024/1712 vom 13.6.​2024 dem Problem nun zu Leibe rücken. Sie ist, wie stets, ein kafkaeskes Dokument, das mit seiner Überführung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten zumindest für die legitime Neuschaffung vieler gut dotierter Posten sorgen wird. Wer als „Nationaler Koordinator“ für die „Förderung, Koordinierung und gegebenenfalls Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung des Menschenhandels“ zuständig sein wird, dürfte sich also in einer komfortablen Situation wiederfinden. Dort wird er ebenfalls Papier produzieren. Evaluation, Statistik und die von der EU etablierte Berichtspflicht verlangen zudem sicher nach umfangreichen Arbeitsessen und luxuriösen Symposien mit den „einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft“. Ob derartige Bemühungen den mindestens 60 chinesischen Opfern genützt hätten, deren spanische Aufenthaltsbewilligung ihnen ihre Ausbeutung als Zwangsprostituierte durch eine ebenfalls chinesische Staatsangehörige in der Schweiz beschert hatte, ist fraglich. Zielführend war in diesem Fall vielmehr das beherzte Eingreifen der Staatsanwaltschaft Bern.

Mit ihrer Methode, nun aber auch wirklich zu verbieten, was in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat – wie auch in der zum Europarat gehörenden Schweiz – längst verboten ist, sichert sich die EU ihren Zugriff auf die nationale Gesetzgebung. Auch in Deutschland liegt der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie nun pflichtgemäß vor. Neben einigen Verbesserungen zur geltenden Gesetzeslage im Sinne der Praxistauglichkeit enthält er vor allem Redundanzen. „Dies entspricht der bisherigen Rechtslage“, vermeldet denn auch die Gesetzesbegründung vielfach. Neu ist die Ausweitung der Kriminalisierung von Menschenhandel auf der Nachfrageseite. Zu diesem Zweck soll sich § 232a StGB, der bisher auf Freier von Zwangsprostituierten abstellte, künftig auf alle Formen des Menschenhandels erstrecken. Immerhin eine sinnvolle Verbesserung, für die der gesunde Menschenverstand keine weitere Richtlinie gebraucht hätte. Bleibt zu hoffen, dass die Ermittlungsbehörden angesichts der stetig wachsenden Bürokratie im Dienste der EU-Kommission noch über genügend boots on the ground verfügen, um Menschenhandel auch tatsächlich zu unterbinden.

Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.

Dr. h.c. Gerhard Strate ist Rechtsanwalt in Hamburg und einer der renommierten Strafverteidiger des Landes.