Zulassungsverfahren sind wegen der Zweigleisigkeit (Kammern und Handels-/Partnerschaftsregister) eher aufwendig, aber das ist hierzulande immer so. Insgesamt hat das neue anwaltliche Gesellschaftsrecht alles, was man für eine gesetzgeberische Erfolgsgeschichte braucht; es ist wie der ausgerollte Teppich, über den andere schreiten können.
Schreitet die Anwaltschaft? Nun ja. Anfang 2018 habe ich mich hier mal zu der These verstiegen, Anwälte seien eigentlich nicht gesellschaftsfähig, natürlich nur bezogen auf Berufsausübungsgesellschaften. Nach dem STAR-Bericht 2023 arbeiten gut 69 % der Anwälte in Deutschland allein oder in Bürogemeinschaft, weitere 29 % in lokalen oder überregionalen Sozietäten, der Rest in internationalen Einheiten. Wie viele Anwälte die GbR wählen, kann man mangels verlässlicher Daten nicht sagen, aber es waren immer deutlich mehr als diejenigen, welche die PartG oder eine Kapitalgesellschaft bevorzugen. GbR’s sind regelmäßig nicht zulassungspflichtig, und die Zahl der freiwilligen Zulassungen lag Anfang 2025 bei 54. In der wirtschaftsrechtlichen Beratung spielen Anwalt-GbR’s keine maßgebliche Rolle, und man wird annehmen können, dass ausgehend von den bisherigen Erfahrungen die Zahl der zulassungspflichtigen Gesellschaften in den nächsten Jahren ansteigen wird.
Mit der BRAO-Reform sind Berufspflichten der Gesellschaft begründet worden, neben denen der einzelnen Anwälte. Dieses Nebeneinander der individuellen und der gesellschaftsbezogenen Berufspflichten in § 59e BRAO ist noch buchstäblich Neuland. Anwaltsgesellschaften müssen unabhängig von ihrer Zulassung sicherstellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Klingt banal. Aber auf den zweiten Blick wird deutlich, dass die Zeiten, in denen Sozietäten lediglich eine Plattform für die individuelle berufliche Selbstverwirklichung der Partner waren, die nur Infrastruktur sicherstellt, sich aber ansonsten raushält, vorbei sind. Wenn die Kanzlei Pflichten hat, muss jemand dafür sorgen, dass die sie tragenden Partner sich an das Berufsrecht halten, like it or not. Das geht von der Mandatsannahme über die Mandatsbedingungen, Honorarvereinbarung, Datenschutz, Geldwäsche, Mandatsdurchführung, Mandantenkommunikation bis zur Beendigung des Mandats und Einhaltung der sich daran anschließenden Pflichten. Die Satzungsversammlung hat überdies mit § 31 BORA ein Pflichtenprogramm geschaffen, das viele in Erstaunen versetzt. Aber erst das schafft die berufsrechtliche Basis, auf der Anwälte zusammen erfolgreich werden können.
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