Urteilsanalyse
Keine Verrechnung nach Restschuldbefreiung
Urteilsanalyse
urteil_lupe
© Stefan Yang / stock.adobe.com
urteil_lupe

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist nach Ansicht des LSG Thüringen eine Aufrechnung/Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I grundsätzlich nicht mehr möglich. Von der Restschuldbefreiung erfasst werden neben privatrechtlichen Ansprüchen öffentlich-rechtliche Ansprüche, wie Steuerforderungen, öffentliche Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge; nur die in § 302 InsO abschließend aufgezählten Verbindlichkeiten werden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

24. Nov 2021

Anmerkung von

Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 23/2021 vom 19.11.2021

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de


Sachverhalt

Der Kläger, geboren 1946, hat den Beruf eines Maurers erlernt und von Frühjahr 2003 bis August 2005 als Selbstständiger ein Trockenbauunternehmen geführt. Aus dieser Tätigkeit rühren Beitragsforderungen der beigeladenen BG Bau. Das AG Gera eröffnete mit Beschluss vom 29.08.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Die Beigeladene meldete ihre Forderung zur Tabelle an. Eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 174 Abs. 2 InsO meldete sie nicht an.

Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.05.2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Schreiben vom Februar 2018 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung einer Beitragsforderung inkl. Säumniszuschläge über 13.435 EUR. Es handele sich um Beiträge für die Jahre 2003 bis 2005, die zwischen Mai 2004 und Mai 2006 fällig geworden seien. Die Beitragsbescheide seien bestandskräftig geworden. Zu diesem Zeitpunkt, also im Februar 2011, betrug der Nettozahlbetrag der Altersrente 1.188,77 EUR. Mit Schreiben vom März 2011 hörte die Beklagte den Kläger zu einem beabsichtigten hälftigen Einbehalt der Altersrente an. Der Kläger solle seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Der Kläger widersprach der Verrechnung und verwies auf einen relativ hohen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte behielt ein Teil der Rente zur Tilgung der Beitragsschulden ein. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und Klage, die vor dem LSG erfolgreich war, da es nach Auffassung des Gerichts an der erforderlichen Ermessensausübung fehlte.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 hörte die Beklagte den Kläger wegen eines monatlichen Einbehaltes an und verwies den Kläger darauf, eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialamtes beizubringen. Mit angefochtenem Bescheid verrechnete die Beklagte ab 01.08.2015 100 EUR monatlich. Gegen den erfolglosen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage. Das SG gab der Klage statt. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung dürfte die Beitragsforderung nicht mehr durchsetzbar sein. Das hindert die Verrechnung. Dagegen legten die Beklagte und die Beigeladene Berufung ein. Die Beklagte hat ihre Berufung später wieder zurückgenommen. Das LSG zog die Akten des AG Gera – Insolvenzgericht – bei.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung der Beigeladenen zurück. Diese Berufung war zulässig, aber unbegründet.

Die Verrechnung gem. § 52 SGB I setzt eine Aufrechnungslage i.S.d. § 51 SGB I voraus. Die Beitragsforderung, die die beigeladene BG Bau – schlussendlich ohne Erfolg – zur Insolvenztabelle angemeldet hat, hatte sich durch die Restschuldbefreiung in eine „unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt“. Die Forderung ist zwar weiterhin erfüllbar. Eine Erfüllung kann aber nicht erzwungen bzw. rechtlich durchgesetzt werden. Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist tauglicher Rechtsgrund, die Erfüllung einer Forderung zu behalten. Sie ist aber nicht geeignet, Erfüllung verlangen zu können. Eine solche Verbindlichkeit begründet keine Verrechnungslage analog § 387 BGB.

Praxishinweis

1. Die BG Bau hatte auch Säumniszuschläge verlangt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger schuldhaft die Beiträge nicht entrichtet hat. Auch das führt nicht zur Privilegierung gem. § 302 InsO. Danach werden u.a. Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich unerlaubter Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Die BG hatte die Forderung aber nicht als eine Forderung aus „einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ zur Tabelle angemeldet (vergleiche §§ 174, 175 InsO), sondern als „einfache“ Forderung.

2. Im Übrigen bestand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Aufrechnungslage i.S.d. § 94 InsO nicht.

3. Mit Urteil vom 08.07.2021 (BeckRS 2021, 28197) hat der BGH ausgeführt, dass im Falle der Insolvenz des Verleihers die von dem Entleiher gezahlten Beiträge die Insolvenzmasse entlasten

können – vorausgesetzt der „starke“ Verwalter hat zugestimmt. Zur Beitragshaftung im Falle der Insolvenz vergleiche auch BSG, BeckRS 2020, 47253 und Cranshaw, SGb 2021, 610.


LSG Thüringen, Urteil vom 08.06.2021 - L 12 R 331/18, BeckRS 2021, 30641