Urteilsanalyse
Keine Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Zahlungsaufforderung ohne entsprechende Darlegung
Urteilsanalyse
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Wird nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen und erst später mit der Prozessführung beauftragt war, kommt der Ansatz einer Geschäftsgebühr für eine vorprozessuale Zahlungsaufforderung nicht in Betracht, so das OLG Dresden.

2. Nov 2023

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Kostenrecht 22/2023 vom 02.11.2023

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Sachverhalt

In der Berufungsinstanz ging es unter anderem noch um außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die das LG dem Kläger versagt hatte. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Entscheidung: Kein Vortrag zum Inhalt des erteilten Auftrags

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, so das OLG.

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöse oder als Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehöre und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG abgegolten sei, sei eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteile der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, würden bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren auslösen und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei dann kein Raum mehr.

Anders liege es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Der Kläger habe darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt habe. Dazu liege hier aber kein Vortrag vor. Es könne in diesem Zusammenhang auch offenbleiben, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus Sicht des Klägers mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war – laut OLG könnte es daran deshalb fehlen, weil der Beklagte bekanntermaßen nicht auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben hin zahle.

Praxishinweis

Der BGH hat sich bereits grundsätzlich zum Ansatz einer Geschäftsgebühr für eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung geäußert (Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20, NJW-RR 2021, 1070). Die BGH-Grundsätze hat das OLG Dresden zutreffend angewandt und insbesondere bemängelt, dass der entsprechende Vortrag zum Inhalt des erteilten Auftrags fehlte.

OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2023 - 4 U 444/23 (LG Leipzig), BeckRS 2023, 26633