Urteilsanalyse
Keine Gerichtsgebühren auch bei Vergleich nach Urteilsverkündung
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Auch wenn die Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren erst nach Verkündung eines Urteils, aber vor dessen Rechtskraft oder vor Einlegung eines Rechtsmittels einen verfahrensbeendenden Vergleich schließen, entfallen - so das LAG Nürnberg - die Gerichtsgebühren nach der Vorbemerkung 8 KVGKG.

12. Aug 2022

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 16/2022 vom 11.08.2022

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Sachverhalt

Nach Verkündung des Urteils in einem Kündigungsschutzstreit verglichen sich die Parteien. Das ArbG stellte gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist, mit dem die Parteien den Rechtsstreit vollumfänglich erledigt und darüber hinaus das Arbeitsverhältnis vollständig abgewickelt haben. Die Urkundsbeamtin des ArbG behandelte das Verfahren als gebührenfrei, der Bezirksrevisor des LAG vertrat die Auffassung, dass sich die Verfahrensgebühr hier lediglich auf 0,4 ermäßigt habe, und legte Erinnerung an, die ohne Erfolg blieb. Das ArbG vertrat die Ansicht, dass die Kostenprivilegierung nach Vorbemerkung 8 KVGKG auch nach Urteilsverkündung anwendbar sei. Der Bezirksrevisor legte dagegen die vom ArbG zugelassene Beschwerde ein.

Entscheidung: Auch Vergleich nach Urteilsverkündung privilegiert

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Durch Abschluss des Vergleichs nach Verkündung des Urteils seien die Gerichtsgebühren entfallen.

Während eine Ansicht die kostenrechtliche Privilegierung gemäß Vorbemerkung 8 KVGKG bei Abschluss eines Vergleichs nach Urteilsverkündung verneine, weil ein nach Urteilsverkündung abgeschlossener Vergleich nicht mehr zur Beendigung des Verfahrens führen könne, nehme eine andere Auffassung in dieser Konstellation eine Kostenprivilegierung an, soweit das Verfahren noch beim ArbG schwebe, also weder rechtskräftig abgeschlossen noch ein Rechtsmittel eingelegt sei. Der letzten Ansicht sei zu folgen. Auch nach der Reform im Jahr 2004 solle jede Form der Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiterhin gefördert werden. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 8 KVGKG sei für das Entfallen der Gebühren lediglich die Beendigung des Verfahrens durch Vergleich erforderlich. Ein letztmöglicher Zeitpunkt in der betreffenden Instanz werde nicht zur Voraussetzung gemacht. Der Begriff der Beendigung in Vorbemerkung 8 KVGKG sei auch nicht zwangsläufig als kostenrechtliche Beendigung des Verfahrens auszulegen, die also dann eintrete, wenn eine Kostengrundentscheidung vorliegt und eine Gebühr fällig geworden ist. Denn der Systematik der gesetzlichen Regelung lasse sich entnehmen, dass für den Begriff «der Beendigung des Verfahrens» nicht stets auf die Fälligkeitsbestimmung des GKG abzustellen ist.

Für den kostenrechtlichen Begriff der «Beendigung des Verfahrens» sei somit der Tatbestand maßgeblich, der das Verfahren beim Arbeitsgericht zum Abschluss bringe. Ein Urteil führe nur dann zur «Beendigung des Verfahrens», wenn es entweder rechtskräftig wird oder wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Gesetzgeber begünstige allein einzelne Arten der Streitbeendigung im ersten Rechtszug, weil er vermute, dass bei diesen Erledigungsarten der Rechtsfrieden ohne das weitere Tätigwerden der Gerichte auch eine für die öffentliche Hand kostengünstigere und sozial politisch erwünschte Lösung darstellt. Diese friedensstiftende Funktion der Gerichte für Arbeitssachen stehe im Vordergrund, der Zweck, die Arbeitsbelastung der Gerichte zu belohnen, trete dagegen in den Hintergrund. Privilegiere der Gesetzgeber also den Vergleich, der das gesamte Verfahren beende, müsse dies auch für den Vergleich nach Verkündung der Entscheidung gelten. Die Anhängigkeit in der Instanz ende nicht mit der Verkündung des Urteils, sondern erst mit dessen formeller Rechtskraft. Bei genauer Betrachtung beende daher der später abgeschlossene Vergleich und nicht das bereits verkündete Urteil den Rechtsstreit.

Praxishinweis

Das LAG Nürnberg positioniert sich mit seiner Auffassung, dass der nach Verkündung des Urteils aber vor dessen Rechtskraft oder Einlegung eines Rechtsmittels abgeschlossene Vergleich eine Kostenprivilegierung auslöst, in einer in der Rechtsprechung umstrittenen Frage (vgl. zur Gegenansicht LAG Hessen Beschluss vom 31.08.2011 - 13 Ta 350/11, BeckRS 2011, 78163 m. Anm. Mayer FD-RVG 2011, 325696). Die Frage ist auch in der Literatur umstritten (Kostenprivilegierung bejahend Pfitzer/Augenschein in Natter/Groß, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, § 12 ArbGG Rn. 17; a. A. Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, ArbGG § 12 Rn. 4; vgl. auch Künzl in Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgesetzgesetz 10. Aufl. 2022, § 12 ArbGG Rn. 33).


LAG Nürnberg, Beschluss vom 03.06.2022 - 8 Ta 33/22 (ArbG Bamberg), BeckRS 2022, 17585