Urteilsanalyse
Keine Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes wegen einer "Sprinterklausel"
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Wird ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleich, einvernehmlich freigestellt, ohne dass eine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienstes getroffen wird, ergibt sich laut LAG Hamm auch aus einer ebenfalls vereinbarten "Sprinterklausel" allein keine Anrechnung.

18. Jan 2021

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Matthias Böglmüller, Gleiss Lutz, München

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 02/2021 vom 14.01.2021

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Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger während eines vertraglich vereinbarten Freistellungszeitraums anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen muss. Die Parteien vereinbarten einen Vertrag über die Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Aufhebungsvertrag sah u.a. die unwiderrufliche und bezahlte Freistellung des Klägers von seiner Arbeitspflicht vor. Daneben sollte der Kläger das Recht haben, unter Wahrung einer kurzen Ankündigungsfrist, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Fall sollte der Kläger eine zusätzliche Abfindung erhalten („Sprinterprämie“). Der Kläger wurde während des Freistellungszeitraums bei einem neuen Arbeitgeber tätig. Dort erzielte er ein höheres Einkommen als bei der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Verdienst beim neuen Arbeitgeber auf die Vergütung durch die Beklagte während der Freistellung anzurechnen sei.

Entscheidung

Nach Auffassung des LAG musste sich der Kläger seinen anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen. § 615 S. 2 BGB findet keine Anwendung. Der Kläger war aufgrund der vereinbarten Freistellung nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Beklagte befand sich daher während der Freistellung nicht in Annahmeverzug. Der Vergütungsanspruch des Klägers folgte daher direkt aus der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag und nicht aus § 615 S. 1 BGB. Eine entsprechende Anwendung des § 615 S. 2 BGB haben die Parteien nicht vereinbart und ist auch nicht aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen. Bereits die betragsmäßige Bezifferung der während der Freistellung durch die Beklagte fortzuzahlenden Vergütung spreche gegen eine Anrechnung.

Des Weiteren sollten die verbliebenen Urlaubstage in den Freistellungszeitraum eingebracht werden. Dadurch hat die Beklagte dem Kläger die zeitliche Festlegung der Urlaubstage überlassen und ihm damit die vorbehaltlose Gewährung des Urlaubsentgelts zugesagt, was gegen eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes spricht. Auch die Gewährung von Freizeitausgleich während der Freistellung spreche gegen eine Anrechnung. Bei der Einbringung eines positiven Saldos aus einem Arbeitszeitkonto handele es sich um Vergütung aus der Zeit vor der Freistellungsphase. Es kann nicht genommen werden, dass anderweitiger Verdienst auch auf Vergütungsbestandteile angerechnet wird, die nicht aus der Zeit der Freistellung herrühren.

Eine Anrechnung ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung einer Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag. Die Klausel eröffnet dem Mitarbeiter nur die Möglichkeit, sich vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen. Bei Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit sei er jedoch nicht verpflichtet, von der Sprinterklausel Gebrauch zu machen. Der Kläger sollte sich vielmehr entscheiden können, ob er eine anderweitige Tätigkeit aufnimmt, bei der es sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit handelt oder ob er im Rahmen der Sprinterregelung vorzeitig ausscheidet und auch eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen könnte. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass ihre Vergütungspflicht bei Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit stets enden würde und damit eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes in jedem Fall erfolgen sollte.

Das LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.

Praxishinweis

Die Entscheidung überzeugt nicht. Die Vereinbarung einer Sprinterklausel hat primär den für beide Parteien erkennbaren Zweck, den Mitarbeiter zur Aufnahme einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber zu motivieren, indem der Mitarbeiter ein kurzfristiges Lösungsrecht haben soll, zugleich aber nicht vollständig auf den finanziellen Schutz seiner Kündigungsfrist verzichten muss. Allein die Tatsache, dass sich der Mitarbeiter gegen eine Konkurrenztätigkeit entscheidet und damit nicht von der Sprinterklausel Gebrauch machen muss, rechtfertigt nicht, dass der Mitarbeiter berechtigt sein soll, doppelte Vergütung zu erzielen. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG die Auffassung des LAG Hamm bestätigt. Bis dahin ist Arbeitgebern zu raten, eine entsprechende Anwendung des § 615 S. BGB ausdrücklich zu vereinbaren.

LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2020 - 6 Sa 1940/19 (ArbG Iserlohn), BeckRS 2020, 31491