Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Kanzlei GRAMS Rechtsanwälte, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 21/2022 vom 20.10.2022
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VVG § 203 V; BGB § 818 III
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab. Das OLG gab der Klage teilweise statt. Die Revision des Versicherers hatte teilweise Erfolg.
Rechtliche Wertung
Die Begründungen der Prämienanpassungen des Versicherers hätten teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprochen, moniert der BGH. Soweit das OLG teilweise auf Antrag des Klägers die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt habe, nachdem der Versicherer ausreichende Begründungen nachgeschoben habe, die zu einer Heilung der Begründungsmängel ex nunc führten, habe keine Notwendigkeit bestanden, den Erledigungszeitpunkt im Urteilstenor festzustellen.
Soweit eine zunächst unwirksame Prämienanpassung durch eine spätere, wirksame Prämienanpassung überholt worden sei, sei die Klage von Anfang an unbegründet gewesen, da die spätere, wirksame Prämienanpassung fortan die Grundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe darstelle.
Soweit der Kläger Erhöhungsbeiträge ohne wirksame Prämienanpassung gezahlt habe, bestehe ein uneingeschränkter Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Dabei komme eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweise, da der wirksame Versicherungsvertrag den Versicherer zur Erbringung der Versicherungsleistungen verpflichte. Eine Entreicherung des Versicherers durch Tilgung eigener Verbindlichkeiten komme nur in Betracht, wenn er deshalb freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht habe. Solange die Prämie nicht wirksam angepasst wurde, sei ein ggf. materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen.
Der beklagte Versicherer könne sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 VAG und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) entsprechen. Entreicherung liege vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners seien dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen. Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach geänderten Rechnungsgrundlagen könne aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht.
Die Vorschriften über die Berechnung und Bilanzierung der Alterungsrückstellung führten nicht dazu, dass rechtsgrundlose Zahlungen des Versicherungsnehmers aus dem Vermögen des Versicherers ausscheiden und nicht zurückerstattet werden können, soweit sie der Höhe nach dem Sparanteil der Prämie oder dem Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 VAG entsprechen. Aus den Vorschriften zur Berechnung und Bilanzierung der Alterungsrückstellung folge nicht, dass nicht geschuldete Prämienzahlungen wie geschuldete zu verwenden seien und auf diese Weise einen nicht umkehrbaren Vermögensverlust des Versicherers verursachen, der sich deswegen gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Entreicherung berufen könne.
Durch den Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation in § 203 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VVG habe der Gesetzgeber zwar den materiellen Kern dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet. § 203 Abs. 5 VVG enthalte aber eine versicherungsvertragliche Regelung zum Wirksamwerden der Prämienanpassung im Verhältnis zum einzelnen Versicherungsnehmer, die nicht von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation verdrängt wird. Die materiell richtige Neukalkulation der Prämie allein könne daher nicht zur Geltung der Neufestsetzung im Vertragsverhältnis führen, wenn die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG nicht erfüllt sind.
Praxishinweis
Der Versicherungssenat des BGH hatte mit seinem Grundsatzurteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 (NJW 2021, 378; Besprechung von Grams, FD-VersR 2021, 435654) mehrere in Literatur und Instanzrechtsprechung umstrittene Fragen zu den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung sowie zu den Konsequenzen nicht ausreichend begründeter Anpassungsverlangen geklärt. Auf diese Entscheidung wird vorliegend mehrfach Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 109/20 (BeckRS 2021, 37438) hatte der Senat bereits entschieden, dass im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer unwirksamen Prämienerhöhung weder ein genossener Versicherungsschutz noch eine erhöhte Alterungsrückstellung anzurechnen seien. Dies hat der Senat mit der vorliegenden Entscheidung bekräftigt und ausführlicher begründet.
BGH, Urteil vom 21.09.2022 - IV ZR 2/21 (OLG Köln), BeckRS 2022, 26639