NJW: Frau Posluschny, die Forderung, die „Lifestyle-Teilzeit“ abzuschaffen, meinte sachlich formuliert, dass Arbeitgeber Teilzeit ablehnen dürfen, wenn es nicht einen wichtigen Grund gibt. Was halten Sie davon?
Posluschny: Gar nichts. Wir brauchen eine Verschlankung von gesetzlichen Regelungen im Arbeitsumfeld und keine weitere Mehrbelastung für Arbeitgeber. Wer soll denn konkret prüfen, ob es einen „wichtigen Grund“ für das Teilzeitverlangen gibt? Dies wären sicherlich wieder die Unternehmen. Eine große Herausforderung für Personalabteilungen, die sich halb-investigativ Nachweise aus dem Privatleben ihrer Mitarbeiter vorlegen lassen müssten. Und natürlich wären die Arbeitgeber wieder dem Prozessrisiko ausgeliefert, wenn Beschäftigte ihr Teilzeitverlangen gerichtlich durchsetzen würden. Das ist alles im Ergebnis nicht zielführend.
NJW: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist 25 Jahre alt, der Arbeitsmarkt heute ein ganz anderer als damals. Ist es insgesamt noch zeitgemäß?
Posluschny: Ich meine schon. Teilzeit ist für jeden Arbeitgeber eine große Herausforderung, da ja in aller Regel Teilzeitbeschäftigte vormittags arbeiten. Sogenannte „Tandem-Teams“, wo nachmittags der eine Teilzeitbeschäftigte den anderen ablöst, gibt es in der Praxis so gut wie nicht. Dieser Herausforderung muss sich jeder Arbeitgeber mit Teilzeitbeschäftigten stellen. Gleichzeitig sind wir uns gesellschaftlich einig, dass Erwerbstätige auch Erziehungs- und Pflegeaufgaben wahrnehmen können und müssen. Dies lässt sich in der Regel nur durch eine Tätigkeit in Teilzeit darstellen. Aber auch wenn ich das Konzept insgesamt nicht in Frage stelle, würde ich mir auch hier eher einen Regelabbau bzw. Vereinfachungen wünschen, als zusätzliche Bürokratie.
NJW: Es arbeiten immer noch vor allem Frauen in Teilzeit. Müsste man nicht da bei der Ursachenbekämpfung ansetzen?
Posluschny: Sicherlich. Das ist der Mangel an Betreuungsplätzen für Kinder in fast jedem Alter: Kita, Kindergarten und nach der Schule. Wie soll es beispielweise für berufstätige Eltern stemmbar sein, dass ein Kind in der 1. Klasse Grundschule um 11:15 Uhr Unterrichtsschluss hat oder die Kinder zwölf Wochen Ferien haben? Da ist noch ein langer Weg zu gehen, da Betreuungsoptionen für Kinder noch immer nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Bei der Vereinbarkeit von Familie und Karriere gab es zwar in den letzten Jahren einige Fortschritte. Aber der richtige Weg wäre, Vollzeit attraktiver und realistisch organisierbar zu machen, statt Teilzeit zu stigmatisieren. Die Diskussion setzt entsprechend aus meiner Sicht an der falschen Stelle an.
NJW: Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hat das Arbeitszeitgesetz im Visier. Am liebsten würde er es abschaffen. Wäre das mit Unionsrecht vereinbar?
Posluschny: Auch wenn ich grundsätzlich ein großer Anhänger von einer Rücknahme von Regularien bin, so würde Deutschland alleine hier sicherlich keinen Sonderweg gehen können. Denn in der Tat beruhen die Kernregelungen des Arbeitszeitgesetzes auf der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.
NJW: Die Arbeitszeitregelungen der EU sind flexibler als die deutschen. Sollte man sie lockern?
Posluschny: Eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums hielte ich für eine sehr sinnvolle Maßnahme, um Arbeitgebern und Beschäftigten mehr Flexibilität zu geben. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie begrenzt lediglich die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden im Durchschnitt. Das deutsche Arbeitszeitgesetz hingegen legt zwingend eine tägliche Grenze von acht Stunden fest und gestattet eine Verlängerung auf zehn Stunden nur bei späterem Ausgleich.
NJW: Sollte man dann die bisherige tägliche durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ersetzen?
Posluschny: Ja, dies halte ich für einen richtigen Ansatz. Nach meiner Erfahrung sind viele Beschäftigte froh über mehr Flexibilität. Warum soll man nicht einen oder zwei sehr lange Arbeitstage pro Woche machen können, um sich dann an anderer Stelle wieder früher seinem Privatleben widmen zu können? So lassen sich auch Betreuungsphasen von Kindern in Partnerschaften einfacher aufteilen. Hier gibt es aus meiner Sicht gut gemeinte Schutzvorschriften, die in der Praxis den Beschäftigten jedoch eher autonome Gestaltungsrechte beschneiden.
NJW: Sollte man die Ruhezeitenregelung öffnen?
Posluschny: Die Regelungen zu Ruhezeiten gehen auch jetzt schon am Alltag vieler Beschäftigten vorbei. Beispielsweise sieht die verpflichtende Ruhezeit von 11 Stunden keine Option einer Unterbrechung vor. Entsprechend würde – wenn ein Mitarbeiter abends um 21 Uhr nochmal eine E-Mail beantwortet – die Ruhezeit strenggenommen wieder neu zu laufen beginnen. Gerade in Berufen, die eine Tätigkeit im Homeoffice ermöglichen, ist die Unterbrechung der Arbeit am Nachmittag und frühen Abend für die Familie jedoch gängige Praxis. Ich erlebe häufig, dass Eltern junger Kinder dankbar sind, wenn sie sich nachmittags zeitweise der Betreuung widmen können, um nach der Bettgehzeit dann noch eine gewisse Zeit online zu sein. Auch wenn mir bewusst ist, dass dieses Vorgehen auch bereits jetzt in vielen Arbeitsverhältnissen Realität ist und behördlich nach meiner Kenntnis auch nicht sanktioniert wird, sollten wir die gesetzliche Vorgabe dringend anpassen.
NJW: Unter dem Gesichtspunkt „Mehrarbeit muss sich lohnen“ wird auch die Einschränkung oder gar Abschaffung von Mini-Jobs diskutiert. Ihre Meinung hierzu?
Posluschny: Traurige Wahrheit ist, dass sich viele Menschen in unserem Land durch einen Zweitjob noch etwas hinzuverdienen müssen. Diese Tätigkeit würde dann bei einer Abschaffung von Mini-Jobs zwingend mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet werden. Daher muss im ersten Schritt diese Versteuerungsregel überdacht werden. Auch Beschäftigte, die zwei Teilzeitjobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern machen, da sie eine Vollzeitbeschäftigung nicht finden können, werden von dieser Besteuerungsvorschrift aus meiner Sicht unnötig stark belastet. Daher kann also über die Abschaffung von Mini-Jobs erst dann sinnvoll nachgedacht werden, wenn die Besteuerung der Zweitbeschäftigung nach Lohnsteuerklasse VI zugunsten von Beschäftigten gelockert oder abgeschafft wird. Andernfalls werden sich die Verdienstbedingungen und Belastungen gerade für Geringverdiener weiter verschärfen.
NJW: Im Arbeitsrecht stellt sich immer auch die Frage, was der Gesetzgeber vorgeben muss und was man den Betriebs- bzw. Tarifvertragsparteien überlassen kann. Sollten wir im Sinne der Flexibilität vielleicht insgesamt mehr deregulieren?
Posluschny: Ja, unbedingt. Aber wir haben nichts gewonnen, wenn wir (Bundes-)Gesetze deregulieren und diese Themen gleichzeitig öffnen für eine betriebliche oder tarifvertragliche Regelung. Dann entsteht ein kaum beherrschbarer Flickenteppich. Ich bin generell der Ansicht, dass sich Arbeitgeber heute viel mehr um Fachkräftegewinnung und um Retention-Programme bemühen müssen, um Stellen zu füllen und Beschäftigte zu halten. Wer unattraktive Arbeitsbedingungen anbietet, wird dies durch eine hohe Fluktuation zu spüren bekommen. Der Arbeitsmarkt hat sich geändert.
NJW: Würde das auch dabei helfen, Teilzeit zu reduzieren?
Posluschny: Ja, hier liegt ein wesentlicher Schlüssel. Unternehmen, die etwa bei der Kinderbetreuung unterstützen oder selbst entsprechende betriebliche Angebote schaffen, können selbst dazu beitragen, die Tätigkeit in Vollzeit für Eltern attraktiver zu machen. Hier lässt sich durch Anreize viel mehr bewegen als durch Regulierung seitens der Politik.
Fachanwältin für Arbeitsrecht Claudia Posluschny ist Partnerin bei Norton Rose Fulbright in München. Sie berät Unternehmen in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen, von Restrukturierungen, nationalen und internationalen Transaktionen bis hin zu arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Daneben unterstützt sie laufend Personalleiter und Geschäftsführer deutscher und internationaler Unternehmen in deren Tagesgeschäft bei arbeitsrechtlichen Themen.
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