NJW: Der Freistaat Bayern entschädigt Manfred Genditzki mit über 1,3 Mio. EUR für die zu Unrecht erlittene Haft. Welche Schäden werden damit abgedeckt?
Pollähne: Über die ihm nach dem StrEG ohne Weiteres zustehende Entschädigung, hier ca. 370.000 EUR, hinaus hat er infolge der unrechtmäßigen Verurteilung und insb. wegen der langen rechtswidrigen Inhaftierung Ansprüche auf Ersatz aller dadurch verursachten Schäden. Dazu gehören insbesondere auch entgangene Löhne bzw. Gehälter, weil der reguläre Beruf nicht ausgeübt werden konnte, sowie gegebenenfalls entgangene Rentenansprüche. Hinzu kommen Anwaltskosten, soweit sie nicht ohnehin der Staatskasse aufzuerlegen sind.
NJW: Auf den ersten Blick klingt das nach richtig viel Geld. Wie bewerten Sie die Summe?
Pollähne: Die Gesamtsumme ist beträchtlich und sicher eine der höchsten bisher in der Bundesrepublik gezahlten Entschädigungen. Bricht man sie herunter auf die lange Haftzeit, relativiert sich das bereits. Wohlgemerkt: Dabei geht es – nach Abzug der StrEG-Entschädigung – um Schadensersatzansprüche, die Herrn Genditzki als Geschädigtem gegen den Freistaat Bayern von Rechts wegen zustehen. Dass seine Verteidigerin den Freistaat erst verklagen musste, damit es am Ende wenigsten zu einem Vergleich in dieser Größenordnung kommen konnte, ist bedrückend.
NJW: Dazu passt, dass die bayerische Justiz schon während des laufenden Entschädigungsverfahrens für Unmut gesorgt hat, weil sie Herrn Genditzki die ihm zustehende Haftentschädigung um rund 50.000 EUR für Kost und Logis kürzen wollte. Können Sie diesen Ärger verstehen bzw. wie berechtigt ist er?
Pollähne: Den Ärger aufseiten des Betroffenen kann man allemal nachvollziehen – ich hatte meinem Ärger darüber bereits an anderer Stelle auch Luft verschafft (lto v. 19.12.2024, Anm. d. Red.): Einen Menschen zu Unrecht dem „Kost und Logis“-Zwangsregime eines Gefängnisses auszusetzen, um dies nachträglich als geldwerten Vorteil gegenzurechnen, ist – mit Verlaub – schäbig.
NJW: Im Frühjahr 2025 hat der Freistaat von einer Aufrechnung dann doch abgesehen. Heißt das, dass Kost und Logis künftig auf Haftentschädigungen ganz generell nicht mehr angerechnet werden?
Pollähne: Man möchte davon ausgehen, dass sich zumindest Bayern insoweit auch für künftige Fälle festgelegt hat. Es ist aber richtig daran zu erinnern, dass eine diesbezügliche Reform des StrEG in der vergangenen Legislatur auf der Strecke geblieben ist und dringend wieder auf die Tagesordnung gehört – der nächste „Fall Genditzki“ ist leider nur eine Frage der Zeit.
NJW: Weitere 50.000 EUR wollte man zudem wegen des während der Haft erzielten Lohns abziehen. Ist das so in den RiStBV ebenfalls vorgesehen?
Pollähne: In Anlage 3 zu den RiStBV ist solches noch immer zu lesen, letztlich ausschlaggebend sind jedoch StrEG und BGB sowie die Kostenregelungen der StPO. Die Staatsregierung warf damit aber immerhin – wohl ungewollt – noch einmal ein Schlaglicht auf die völlig unzureichende Entlohnung Strafgefangener, noch dazu wenn es sich um Zwangsarbeit handelt. Die durch das BVerfG (NJW 2024, 2405, Anm. d. Red.) angemahnte Reform der Gefangenenentlohung zieht sich – zumal Ländersache – hin, von der Einbeziehung in die Rentenversicherung ganz zu schweigen.
NJW: Auch dieser Posten wurde später fallengelassen. Haben Sie eine Erklärung dafür?
Pollähne: In einem Anfall von Eitelkeit könnte ich mutmaßen, man habe meinen oben erwähnten Beitrag nicht nur gelesen, sondern auch beherzigt. Vielleicht scheute man insoweit aber auch eine zivilgerichtliche Zurechtweisung, die ihrerseits noch deutlicher hätte werden lassen, wie sittenwidrig ein solches Aufrechnen wäre.
NJW: In der Pressemitteilung des bayerischen Justizministeriums vom 14.1. zu dem Gesamtvergleich heißt es unter anderem, die Vergleichssumme sei teilweise zu versteuern. Das müssen Sie uns erklären.
Pollähne: Das müsste mir auch jemand erklären – aber im Ernst: Zunächst einmal sind weder Ersatzleistungen für materielle noch die Entschädigung für immaterielle Schäden zu versteuern. Das liefe ja daraufhinaus, dass sich der Staat als Schadensverursacher einen Teil der berechtigten Zahlungen über das Finanzamt zurückholt. Soweit die Berechnung des Lohnausfalls jedoch am Bruttobetrag orientiert ist, würde nachträglich Einkommensteuer fällig.
NJW: Die Justiz zahlt für jeden zu Unrecht in Haft verbrachten Tag 75 EUR. Viele halten dies mit guten Gründen für zu wenig. Welcher Betrag wäre angemessen?
Pollähne: Das Ministerium teilt selbst mit, eine Erhöhung auf 100 EUR pro Tag sei angemessen – aber auch das erscheint immer noch zu kleinkrämerisch: Objektive Maßstäbe lassen sich für die Höhe der Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft sicher nicht aufstellen, Großzügigkeit ist in einem sozialen Rechtsstaat allerdings angebracht, für den die Verurteilung und Inhaftierung Unschuldiger der GAU ist. Zu diskutieren wäre – wie teilweise im Ausland – auch eine Staffelung, so dass die Entschädigung schrittweise anstiege mit der Haftdauer.
NJW: Das bayerische Staatsministerium hat immer wieder geäußert, man habe Lehren aus dem Fall Genditzki gezogen. Welche sind das? Und sind diese tatsächlich geeignet, (krasse) Fehlurteile künftig zu verhindern?
Pollähne: Die „Lehren“ laut Pressemitteilung sind beachtlich: Sonderdezernate; Fortbildung; Dienstbesprechungen. Wie sie umgesetzt und insbesondere wozu sie führen werden, steht allerdings dahin. Dass sich die Strafjustiz so schwer tut mit Wiederaufnahmeverfahren, hat meines Erachtens nur wenig mit mangelhafter Spezialisierung zu tun. Die Unabhängigkeit der Gerichte – gerade auch in der Strafjustiz – ist und bleibt ein hohes Gut. Vielleicht sollte aber über die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft auch einmal in puncto Fehlerkultur diskutiert werden, und das hieße insbesondere Unabhängigkeit von öffentlichem, medialem und politischem Erwartungsdruck. Schließlich ist die juristische Ausbildung zu gerichtslastig, gerade im Strafrecht. Sie müsste durchweg dem Prinzip „in dubio pro reo“, also gewissermaßen einer Zweifelskultur verpflichtet sein.
NJW: Hat sich in der Justiz in Sachen Fehlerkultur seit dem Fall Genditzki etwas verändert?
Pollähne: Insgesamt hat sich – nicht erst seit diesem Fall – etwas verändert, erwähnt seien insbesondere die Innocence-Projekte. Ob auch „in der Justiz“ und nachhaltig, bleibt aber abzuwarten: Die formellen Verfahren zur Fehlerkultur – also vor allem Revision und Wiederaufnahme – sind aus Sicht Verurteilter ineffektiv, jedenfalls unter dem Strich: Die allermeisten ihrer Revisionen sind nach Ansicht der zuständigen Gerichte, allen voran des BGH, vorgeblich „offensichtlich unbegründet“. Wiederaufnahmeverfahren sind sehr aufwändig, nicht zuletzt finanziell, und langwierig – bei noch geringeren Erfolgsquoten. Das „justizkulturelle“ Selbstverständnis der Tatgerichte tendiert eher zur Unfehlbarkeit, nicht zuletzt in dem Bewusstsein, dass die Revisionsgerichte ihnen in aller Regel den Rücken freihalten werden. So war das mit der Unabhängigkeit nicht gemeint.
Die juristische Ausbildung absolvierte der Bremer Strafverteidiger Prof. Dr. Helmut Pollähne von 1979 bis 1987 in Bielefeld. 1992 erfolgte die Promotion; im gleichen Jahr wechselte er als Akademischer Rat an das Oberstufen-Kolleg in Bielefeld, 2001 als Wissenschaftlicher Assistent an die Universität Bremen, die ihn 2009 habilitierte und 2017 zum Honorarprofessor ernannte. Seit 2008 ist er als Strafverteidiger tätig, seit 2018 Vorsitzender des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Hansestadt. Pollähne ist Autor zahlreicher Publikationen unter anderem zu Strafverteidigung sowie zum Vollstreckungs- und Vollzugsrecht, wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Konfliktforschung sowie Mitglied bei Rote Hilfe e.V.
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