NJW: Was genau bedeutet Law as Code?
Hansen: Wir verstehen unter Law as Code die digitale Bereitstellung des Rechts in einem interaktiven und dynamischen System, und damit ein Alternativmodell zur seit drei Jahrzehnten praktizierten, anwendungsorientierten, projekt- und prozessspezifischen Digitalisierungsarbeit. Im Kern geht es um die Transformation des analogen Rechts in die digitale Welt – als verbindliche informatorische Infrastruktur, die allen Anwendern kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Law as Code ist die logisch zwingende Konsequenz aus der Forderung nach einer digitalen Anwendung des Rechts bei gleichzeitiger Medienbruchfreiheit.
NJW: Was sind die konkreten Vorteile?
Hansen: Seit Jahrzehnten wird die Digitalisierung der Rechtsanwendung den jeweiligen Anwendern überlassen, was zu vielfacher Parallelentwicklung, strukturellen Ineffizienzen und fehlender Interoperabilität geführt hat. Law as Code durchbricht dieses Prinzip, indem das Recht selbst als verbindliches digitales System bereitgestellt wird. Dadurch entstehen unmittelbare Wiederverwendbarkeit, echte Interoperabilität und signifikante Effizienzgewinne. Zugleich legt Law as Code die Basis für eine automatisierbare Rechtsanwendung und damit für einen strukturellen Abbau von Bürokratie.
NJW: Wie funktioniert Law as Code?
Hansen: Rechtliche Vorgaben werden so modelliert, dass Normen, Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen formal logisch strukturiert, maschinenlesbar und automatisiert ausführbar sind. Dadurch lassen sich rechtliche Entscheidungen regelbasiert, transparent und reproduzierbar nach dem Wenn-Dann-Prinzip ableiten. Im Ergebnis wird Recht damit wie das Betriebssystem eines Computers nicht nur beschrieben, sondern als funktionsfähige digitale Infrastruktur bereitgestellt. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit bleiben dabei vollständig gewahrt.
NJW: Folgt das Recht tatsächlich immer dem Wenn-Dann-Prinzip?
Hansen: Das Recht folgt in seiner Struktur stets einer logischen Entscheidungsarchitektur und ist damit grundsätzlich Wenn-Dann-fähig modellierbar. Aus Sicht der Normlogik ist uns bislang kein rechtlicher Regelungsbereich bekannt, der sich auf der Bereitstellungsebene nicht digital formalisiert abbilden ließe.
NJW: Was ist mit unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensentscheidungen?
Hansen: Der Umgang mit unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensentscheidungen betrifft primär die Ebene der Rechtsanwendung, nicht die digitale Bereitstellung des Rechts selbst im Sinne von Law as Code. Diese Fragestellung stellt sich im Übrigen unabhängig von Law as Code und erfordert eine klare Trennung zwischen technischen und rechtlichen Aspekten. Rein technisch bestehen bereits heute durch die Kombination maschinenausführbarer Regeln mit KI-gestützten Bewertungsmodellen beeindruckende Möglichkeiten, auch komplexe Abwägungen transparent, nachvollziehbar und reproduzierbar zu automatisieren. Angesichts der aktuellen Entwicklungssprünge ist davon auszugehen, dass sich diese Fähigkeiten dynamisch weiter verbessern werden.
NJW: Die automatisierte Rechtsanwendung widerspricht aber dem Dogma, dass die Letztentscheidung immer beim Menschen liegen muss?
Hansen: Die Frage, ob und in welcher Form automatisierte Rechtsanwendung zulässig ist, ist primär eine politisch-rechtliche Entscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass wir uns bereits heute in hoch sensiblen Bereichen – etwa in der Flugsicherung oder der Medizintechnik – in erheblichem Umfang auf maschinelle Analyse- und Entscheidungsprozesse verlassen. Ob und in welchem Maß eine menschliche Letztentscheidung erforderlich ist, sollte daher nicht abstrakt, sondern anhand der technischen Möglichkeiten, der politischen Interessen und der rechtlichen Gestaltbarkeit beurteilt werden. Sofern maschinelle Entscheidungen ebenso zuverlässig, sorgfältig und nachvollziehbar sind wie menschliche, muss es sehr gute Gründe geben, um Einschränkungen ihrer Nutzung zu rechtfertigen. Unabhängig vom jeweiligen Automatisierungsgrad auf der Anwendungsebene schafft Law as Code ein transparentes, nachvollziehbares und vollständig überprüfbares digitales Rechtssystem, das auf der Anwendungsebene jederzeit den Anforderungen des Human-in-the-Loop-Prinzips entspricht.
NJW: § 35a VwVfG verbietet den automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts, wenn ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum besteht.
Hansen: § 35a VwVfG geht sogar noch weiter: Der automatisierte Erlass eines Verwaltungsakts ist nicht nur bei Ermessen und Beurteilungsspielräumen ausgeschlossen, sondern grundsätzlich nur dort zulässig, wo er ausdrücklich erlaubt ist. Genau hier zeigt sich, dass das bisherige Verständnis des digitalen Staats nicht mehr ausreicht und einer normativen Neubewertung bedarf. Wer den digitalen Staat konsequent denkt, sollte die Norm dahingehend weiterentwickeln, dass Automatisierung grundsätzlich zulässig ist, sofern die maßgeblichen rechtsstaatlichen Prinzipien – etwa Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit, Transparenz und Rechtsschutz – zuverlässig gewährleistet sind. Die Frage ist damit weniger ein technisches als ein rechtspolitisches Gestaltungsproblem.
NJW: Wie sieht denn die konkrete Umsetzung von Law as Code beim Rechtsanwender aus?
Hansen: Die maschinenausführbaren Gesetze können direkt in die Fachanwendungen der Anwender integriert werden – sowohl in der Verwaltung als auch in der Wirtschaft. So könnten Unternehmen im Bereich der Lohnsteuer das Lohnsteuergesetz als ausführbaren Code unmittelbar in ihre Abrechnungssoftware übernehmen. Die bislang notwendige individuelle Übersetzung des Gesetzestexts in eigene Programmlogik, die heute jeder Anwender für sich leisten muss, entfällt damit. Dadurch wird Rechtsanwendung einheitlicher, sofort nutzbar und strukturell deutlich effizienter.
NJW: Funktioniert das auch im föderalen System und im Kontext europäischer Rechtsetzung?
Hansen: Law as Code ist sowohl mit föderalen als auch mit supranationalen Strukturen kompatibel. Aktuell arbeiten wir im Rahmen eines internationalen Konsultationsprozesses an der Definition eines einheitlichen digitalen Bereitstellungsformats, dem Open Legal Reasoning Framework (OLRF). Ziel ist es, ein Format zu etablieren, das es Deutschland, der Europäischen Kommission, den EU-Mitgliedstaaten sowie darüber hinaus auch weiteren Staaten ermöglicht, ihre jeweiligen Rechtsnormen in technisch kompatibler Weise bereitzustellen. Auf diese Weise kann Law as Code die Grundlage für eine konsistente, ebenenübergreifende digitale Rechtsbereitstellung auf föderaler, europäischer und internationaler Ebene bilden.
NJW: Wie sieht denn der weitere Zeitplan aus?
Hansen: Damit noch in dieser Legislaturperiode das modernste Rechtssystem der Welt etabliert werden kann, braucht es erstens eine klare politische Entscheidung und zweitens die konsequente Nutzung der bereits vorhandenen Konzepte, Technologien und des verfügbaren Know-hows. Zentrale Voraussetzung ist, dass der Staat den grundlegenden Unterschied zwischen der Schaffung eines digitalen Systems und der Durchführung von Digitalisierungsprojekten erkennt und sein Handeln konsequent an dieser Erkenntnis ausrichtet.
Dr. Hakke Hansen studierte Rechts- und Wirtschaftswissenschaften in Deutschland, Italien und den USA und promovierte am Max-Planck-Institut im Bereich der ökonomischen Analyse des Rechts. Anschließend war er fast zwei Jahrzehnte als Gründer, Projektentwickler und Berater an der Realisierung disruptiver Ventures im Bildungsbereich, in der Wirtschaftsförderung und in der Digitalwirtschaft tätig. Seit 2025 leitet er bei der Bundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND) die Initiative Law as Code, deren Ziel es ist, dass das Recht zukünftig auch in maschinenlesbarer, visualisierter und ausführbarer Form bereitgestellt wird.
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