Interview

Neue Geheimwaffe der Polizei?
Interview

Anfang März konnte die Bundespolizei am Bremer Hauptbahnhof einen Mann festnehmen, der im Verdacht stand, vor über einem Jahr ein Gewaltverbrechen verübt zu haben. In der Menge wiedererkannt wurde er von einem Super-Recognizer. Was sind das für Menschen, die als die neue Geheimwaffe der Polizei gelten, wie arbeiten sie und wie valide sind sie als Beweismittel in einem Strafprozess? Fragen an Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jörg Becker.

8. Apr 2026

NJW: Weshalb müssen sich Strafverteidiger und -verteidigerinnen mit Super-Recognizern befassen?

Becker: Super-Recognizer sind ein noch neues Phänomen, aber stark im Kommen. Die Polizei verfügt zwar schon seit Jahren auch über andere Mittel zur Identifizierung von Tatverdächtigen: So gibt es etwa seit 2008 das automatische Gesichtserkennungssystem GES beim BKA. Und bei den Landeskriminalämtern arbeiten schon seit jeher Sachverständige für Lichtbildvergleichung. Aber Super-Recognizer werden von der Polizei in letzter Zeit häufig ins Spiel gebracht, wenn die Ermittler mit den herkömmlichen Mitteln nicht weiterkommen, etwa wenn das Bild unscharf ist oder sich das Aussehen der verdächtigen Person im Laufe der Zeit stark verändert hat. Strafverteidiger und -verteidigerinnen müssen daher wissen, was Super-Recognizer sind und welche prozessualen Spielregeln für diese „Polizei-Geheimwaffe“ gelten.

NJW: Was ist ein Super-Recognizer? Worin liegen die besonderen Fähigkeiten und wie wahrscheinlich ist es, dass Sie und ich über ein solches Talent verfügen?

Becker: Das sind Menschen, die weit überdurchschnittlich gut Gesichter verarbeiten, sich einprägen und wiedererkennen können. Dabei handelt es sich aber um eine Art Inselbegabung, Super-Recognizer sind also nicht intelligenter als der Durchschnitt. Wissenschaftliche Untersuchungen gehen davon aus, dass 1 bis 2 % der Bevölkerung über diese Fähigkeit verfügen. Die meisten von ihnen wissen das wahrscheinlich aber gar nicht.

NJW: Wie werden diese Personen identifiziert?

Becker: Die Polizei hat 2021 mit einer freiwilligen Testung ihrer Bestandsbeamten begonnen. Inzwischen werden etwa in Baden-Württemberg an der Polizeihochschule alle Absolventen standardmäßig getestet, und das Ergebnis wird in der Personalakte festgehalten. Die Polizei verwendet überwiegend einen Test, der von Prof. Josh P. Davis von der Universität Greenwich in England entwickelt wurde. Die erste Stufe dieses Tests ist für jedermann im Internet abrufbar und ganz amüsant. Man findet ihn über gängige Suchmaschinen. Die Polizei testet dann aber noch weiter, unter anderem mit Tests zum Langzeitgedächtnis. In Berlin hat der Kriminalbeamte Simon Rjosk mit der Schweizer Professorin Meike Ramon ein Konkurrenzprodukt mit dem klangvollen Namen „BeSure“ zur Testung entwickelt. Es handelt sich um ein mehrstufiges, wissenschaftlich validiertes Verfahren unter Verwendung von authentischem Bildmaterial aus Berliner polizeilichen Ermittlungen, um der polizeilichen Realität und ihren Anforderungen zu entsprechen. Ich habe jedoch Zweifel, ob man sich bei Super-Recognizern immer so sicher sein kann.

NJW: Sind Sie wegen der Testverfahren skeptisch?

Becker: Ich denke schon, dass diese Verfahren grundsätzlich geeignet sind, um aus der Gesamtheit der Polizeibeamten diejenigen herauszufiltern, die beim Wiedererkennen deutlich überdurchschnittliche Leistungen erbringen. Meinetwegen kann man diese Beamtinnen und Beamte dann auch als Super-Recognizer bezeichnen, auch wenn ich diesen Begriff ähnlich albern finde wie „Topanwalt“. Man sollte nur nicht glauben, dass ein getesteter Super-Recognizer immer richtig liegt. Auch Super-Recognizer irren sich – und zwar gar nicht so selten!

NJW: Trotzdem interessiert uns, wo sie typischerweise eingesetzt werden, wie sie arbeiten und aufgrund welcher Rechtsgrundlage ihr Einsatz erfolgt.

Becker: Eine besondere Rechtsgrundlage gibt es nicht. Die Polizei macht das alles über § 163 StPO. Super-Recognizer werden dabei sehr vielfältig eingesetzt. Ohne besonderen Auftrag sehen sich diese bei aktuellen Fällen Videoaufzeichnungen von Tatverdächtigen im Polizei-Intranet an. Wenn ein Super-Recognizer dabei eine Person identifiziert, mit der er schon in anderen Verfahren befasst war, meldet er dies und die Ermittlungen fokussieren sich dann auf diesen Tatverdächtigen. Manche haben ein besonders gutes Langzeit-Erinnerungsvermögen und können Tatverdächtige auch erkennen, wenn diese ihr Aussehen zwischenzeitlich erheblich verändert haben. Sie werden auch zur Identifizierung von Personen in Menschenmengen herangezogen, ziehen etwa Fußballfans aus der Schlange, gegen die ein Stadionverbot verhängt wurde, halten auf Weihnachtsmärkten und Volksfesten nach bereits bekannten Taschendieben Ausschau, auf Bahnhöfen nach mit Haftbefehl gesuchten Personen. Aber gerade auch in Fällen mit erheblichem Ermittlungsdruck greift die Polizei zu Super-Recognizern, wenn herkömmliche Methoden versagen und bittet sie, den Fall zu „retten“. Dieses Einsatzgebiet sehe ich sehr kritisch, denn der Super-Recognizer wird hier oft zur Bestätigung eines gewünschten Ermittlungsergebnisses herangezogen und erfüllt dann diese Erwartungshaltung.

NJW: Wo sehen Sie weitere Schwächen, aber auch Stärken dieser Fahndungsmethode?

Becker: Wenn ein Super-Recognizer zur Festnahme einer bereits bekannten und im Fahndungssystem ausgeschriebenen Person beiträgt, weil er diese in der Menge erkennt, gibt es nichts zu diskutieren. Ebenso wenig, wenn er sich an die Fersen eines von ihm wiedererkannten Serientäters im Bereich Taschendiebstahl heftet und diesen bei seiner nächsten Tat inflagranti festnimmt. Was wollen Sie da als Verteidiger tun? Bestimmt nicht über die Fähigkeiten des Super-Recognizers diskutieren! Die Schwächen liegen eher dort, wo die Annahme, den „Richtigen“ gefunden zu haben, nicht gesichert ist. Dann ist ein Super-Recognizer nur ein Zeuge. Vielleicht einer mit besonderen Fähigkeiten. Das ändert aber nichts daran, dass Zeugen das schlechteste und unsicherste Beweismittel sind, das unsere StPO zu bieten hat. Und dass sie daher mit schöner Regelmäßigkeit auch mal falsch liegen.

NJW: Haben Sie dazu ein konkretes Beispiel für uns?

Becker: Im Fall des „Paketbombers“ vor dem LG Heidelberg, als ich zum ersten Mal mit einer Super-Recognizerin zu tun hatte, war diese überzeugt, meinen Mandanten als Tatverdächtigen identifiziert zu haben. Später stellte sich mithilfe eines anthropologischen Sachverständigengutachtens heraus, dass dieser aufgrund von Körpermerkmalen, die sie nicht beachtet hatte, als Täter ausschied. Aktuell verteidige ich in einem Mordprozess, in dem ein Super-Recognizer den Tatverdacht zunächst auf eine falsche Person lenkte. Das klärte sich aber noch im Ermittlungsverfahren auf.

NJW: Wie sieht die Rechtsprechung Super-Recognizer?

Becker: Noch gibt es keine gefestigte Rechtsprechung. Nur der 5. Strafsenat des BGH (NStZ 2024, 504, Anm. d. Red.) hat sich bislang dazu geäußert. Angesichts der wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärten Qualifikation sollen für Super-Recognizer keine anderen Maßstäbe gelten als bei anderen Zeugen. Um ihnen einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, müsste nach Auffassung des BGH zunächst mit sachverständiger Unterstützung überprüft werden, ob dies auch wissenschaftlich begründbar ist. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

NJW: Und wie ließe sich dann der Beweiswert des Super-Recognizers in dem eingangs erwähnten Fall vom Bremer Hauptbahnhof erschüttern?

Becker: Eine gute Idee wäre sicherlich, das Ganze von einem anthropologischen Sachverständigen gegenprüfen zu lassen. Notfalls per Selbstladung dieses Sachverständigen über § 220 StPO in die Hauptverhandlung. Das Spannende bei der Gesichtsvergleichung sind nämlich nicht Ähnlichkeiten, sondern individuelle Merkmale, die eben nicht übereinstimmen und so zur Unvereinbarkeit der Personenidentität führen. Das bekommt man per Sachverständigenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführt. Falls das nicht weiterhilft, bleibt nur die konfrontative Befragung des Super-Recognizers in der Hauptverhandlung.

NJW: Ihr Fazit zur neuen „Geheimwaffe“ der Polizei?

Becker: Wenn die Polizei ein neues Wundermittel präsentiert, ist in der Regel erst einmal Vorsicht geboten. Die Verteidigung sollte diese „Geheimwaffe“ kritisch hinterfragen, sich in die Thematik einarbeiten und mit eigenen Sachverständigen und Beweisanträgen Kontra geben, wenn es notwendig und sinnvoll ist. 

Seit rund 25 Jahren verteidigt Dr. Jörg Becker unter anderem in Staatsschutzverfahren sowie wegen Kapitalverbrechen. Seit 2022 ist er zudem Richter am AnwG für den Bezirk der RAK Karlsruhe.

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Interview: Monika Spiekermann.