NJW: Was genau ist forensische Radiologie?
Tsaklakidis: Die forensische Radiologie beschäftigt sich ebenso wie die diagnostische Radiologie mit radiologischer Bildgebung, vorrangig mit Röntgenbildern, Computertomographie (CT) und Magnetresonanztomographie (MRT). In der Rechtsmedizin dient die Bildgebung allerdings in erster Linie der Dokumentation und Beantwortung forensischer Fragestellungen, wobei wir sowohl Bildgebungen noch lebender oder aber auch bereits verstorbener Personen begutachten bzw. nachbegutachten. Die klinisch-forensische Radiologie befasst sich wiederum mit der erfolgten Bildgebung lebender Personen. Wir nutzen zum Beispiel die Bildgebung, die bei einer verletzten Person im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts bereits durchgeführt wurde, nachdem diese in einen Verkehrsunfall oder in eine Gewalttat verwickelt war. Unser Fokus liegt dabei auf den Befunden, welche im Rahmen des Traumas entstanden sind, um, wenn möglich, den Tathergang oder den Unfall rekonstruieren zu können.
NJW: Welche Rolle spielt Ihr Fachgebiet in der Rechtsmedizin?
Tsaklakidis: Der Nachweis von Verletzungen ist ein wichtiger Bestandteil der Rechtsmedizin. Gerade innere Verletzungen, die einer bloßen äußeren Besichtigung des Körpers in der Regel entgehen, lassen sich in vielen Fällen radiologisch gut erfassen und objektivieren. Auch alte Verletzungen, die fortgeschritten abgeheilt sind, lassen sich oft noch darstellen. Bei Verstorbenen geht es hingegen vor allem um die Nutzung der Vorteile der postmortalen CT (pmCT), die beispielsweise hervorragend für die Darstellung von Fraktursystemen ist und dadurch die forensische Rekonstruktion eines Geschehensablaufs sehr gut unterstützen kann. Auch wurde die Diagnostik von Gasembolien durch die pmCT stark verändert – man ist hier nicht mehr auf eine aufwändige Autopsietechnik angewiesen und sieht das Gas in den Gefäßen und dem Herzen mit einem Blick. Mittlerweile werden deshalb die meisten Patienten bzw. Opfer nach einem Trauma oder nach einer Gewalteinwirkung in der Notaufnahme oder während des Krankenhausaufenthalts einer radiologischen Bildgebung unterzogen, die man dann sehr gut für forensische Zwecke heranziehen kann.
NJW: Inwiefern unterscheidet sich die forensische von der klassischen radiologischen Bildgebung?
Tsaklakidis: In der forensischen und klinischen Bildgebung haben wir unterschiedliche Herangehensweisen und Schwerpunkte in der Befundung, je nachdem, ob man der untersuchten Person therapeutisch helfen oder man anhand der Bildgebung in gewisser Weise in die Vergangenheit schauen möchte, um zu klären, wie es zu den Verletzungen gekommen ist. Auf Basis der Bildgebung beurteilen wir etwa auch Stich- oder Schusskanäle, suchen Anprallstellen nach Stürzen oder Verkehrsunfällen oder stellen das Alter von Verletzungen fest. Andererseits ist es für uns meist nicht wichtig, ob die betroffene Person etwa einen Gallenstein oder eine Kniegelenksarthrose hat.
NJW: Sie geben also Antworten auf viele andere Fragen, die im Rahmen von Zivil- und Strafverfahren relevant werden können. Welche genau?
Tsaklakidis: Im Rahmen der klinisch-forensischen Radiologie begutachten wir radiologische Bildgebung, welche meistens nach erfolgter Gewalteinwirkung oder nach Unfällen durchgeführt wurde, um den Unfall oder die Gewalttat zu rekonstruieren und gegebenenfalls damit auch die Aussagen der Beteiligten als plausibel zu bestätigen oder zu hinterfragen. Oft erhalten wir gerade bei Strafverfahren nach erfolgter Gewalt Aufträge für Gutachten von der Staatsanwaltschaft, wobei in diesen etwa Fragen nach Ausmaß und Intensität der Verletzungen, einer sich aus den Verletzungen ergebenden Lebensgefahr oder auch nach der Position der beteiligten Personen zueinander zum Beispiel während eines Angriffs mit einem Messer gestellt bzw. von uns bearbeitet werden. Nach Unfällen kann etwa auch eine Unfallrekonstruktion unter Einbezug der radiologischen Daten erfolgen. Und bei Fragen nach einer Kindesmisshandlung geht es nicht selten um eine Einschätzung des Verletzungsalters, wodurch herausgefunden werden soll, ob es sich um eine ein- oder mehrzeitige Misshandlung gehandelt hat. Im Zivilrecht beurteilen wir hingegen eher das Ausmaß von Verletzungen sowie die erwartete Art und Dauer von Beschwerden.
NJW: Wie gehen Sie bei solchen Begutachtungen vor?
Tsaklakidis: Sobald wir einen Gutachtensauftrag angenommen haben, bitten wir um Übersendung der Krankenunterlagen und der in dem Zusammenhang erstellten radiologischen Bildgebung inklusive der schriftlichen Befunde aus den Kliniken bzw. Praxen. Wenn der Fall noch nicht angezeigt ist, benötigen wir eine Schweigepflichtentbindung, um gegebenenfalls Krankenunterlagen und fehlende Bildgebung selbst organisieren zu können. Eine wesentliche Grundlage für unsere Einschätzung bilden auch die polizeilichen Unterlagen (Vernehmungsprotokolle etc.) zu dem Fall, sofern es sich um polizeilich angezeigte Fälle handelt. Diese enthalten oft Aussagen von Zeugen und Ergebnisse der Ermittlungen, die für unsere Einschätzung relevant sein können. Hinzu kommen die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchungen bzw. der Leichenschau oder Tatortbesichtigung und Obduktion. Extern übersandte radiologische Untersuchungen werden in unsere Befundungssoftware und digitale Bildspeicherungsprogramme importiert, wir befunden diese dann unter forensisch radiologischen Aspekten nach und beantworten die Gutachtenfragen.
NJW: Kommt es dabei vor, dass Sie Befunde, die Sie aus Kliniken bzw. Arztpraxen erhalten, anders interpretieren als diese?
Tsaklakidis: In sehr vielen Fällen finden wir ergänzende Informationen, die für die forensische und letztlich auch juristische Bewertung wichtig sind. Dass diese bei der klinischen Beurteilung nicht festgestellt werden, liegt in der Natur der Sache, da wir auf viele Befunde schauen, die klinisch keine Relevanz haben, etwa Einblutungen und Quetschungen des Unterhautfettgewebes oder die Form und Gestaltung von Frakturen. Gerade dezentere, oberflächliche und klinisch nicht relevante, aber forensisch durchaus wichtige Feststellungen sind in den klinischen Befunden oft nicht aufgeführt.
NJW: Wie ist das denn für Sie, wenn Sie vor Gericht Ihr Gutachten erstatten?
Tsaklakidis: Da in der Regel medizinische Laien unsere Auftraggeber sind, ist es wichtig, unsere Befunde und Einschätzungen in den Gutachten so zu formulieren und zu erklären, dass diese auch ohne das entsprechende Fachwissen verständlich und nachvollziehbar sind. Wenn wir als Sachverständige im Gerichtssaal berichten, was wir herausgefunden haben, was gelegentlich vorkommt, ist das eine sehr interessante Tätigkeit. Wir können mit unseren Befunden helfen, einen Fall zu klären. Andererseits ist es auch wichtig, die Grenzen der eigenen Tätigkeit zu kennen und sich bewusst zu sein, dass die Diagnosen erhebliche Auswirkungen auf die richterliche Entscheidung und somit das Leben von Menschen haben kann.
NJW: Wie wir Juristen sind auch Rechtsmediziner feste Bestandteile eines jeden Freitag- oder Sonntagabend-Krimis. Erkennen Sie sich in diesen Formaten wieder oder ärgert es Sie, welcher Eindruck dort von Ihrer Tätigkeit vermittelt wird?
Tsaklakidis: Ich bin ja Fachärztin der Radiologie, und dieser Teil der Rechtsmedizin scheint aus meiner Krimi-Erfahrung heraus jedenfalls bisher kaum Einzug ins Fernsehen gehalten zu haben. An der Darstellung von Rechtsmedizinern und Rechtsmedizinerinnen ist aber schon was Wahres dran und gelegentlich auch sehr unterhaltsam. Und darum geht es ja auch vor allem in Film und Fernsehen.
Die Fachärztin für Radiologie Anastasia Tsaklakidis studierte Humanmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Anschließend war sie zehn Jahre erst als Assistenzärztin, dann als Fachärztin in einer Abteilung der diagnostischen und interventionellen Radiologie des Asklepios Klinikums Hamburg-Harburg tätig. Eine Bewerbung auf eine spannende Stellenanzeige führte sie 2019 an das Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin des Universitätsklinikum Heidelberg, wo sie seitdem in der forensischen Radiologie tätig ist.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
