NJW: Das erste Caroline-von-Monaco-Urteil ist nun über 30 Jahre alt (NJW 1995, 861). Der BGH hatte damals deutlich gemacht, dass Geldentschädigungen aufgrund schwerer medialer Persönlichkeitsrechtsverletzung höher ausfallen müssten. Sind Ihnen die Gerichte mittlerweile streng genug?
Burghoff: Nein. Weder ältere noch aktuelle Urteile lassen dies erkennen. Und zwar unabhängig davon, ob Prominente oder Nicht-Prominente betroffen sind. Drei kurze Beispiele: In diesem Jahr wurde ein Boulevardblatt zur Zahlung von 3.000 EUR verurteilt. Anlass dafür war die einwilligungslose Veröffentlichung eines Fotos, das eine junge Auszubildende mit unfreiwillig entblößter Brust zeigte. Ein paar Monate später musste ein rechtspopulistisches Krawallportal einer Transfrau 6.000 EUR zahlen. Grund hierfür waren herabwürdigende Äußerungen in Bezug auf ihre geschlechtliche Identität. Im letzten Jahr wurden der Sängerin Helene Fischer 10.000 EUR zugesprochen. Ein Klatschmedium hatte zuvor über eine etwaige Schwangerschaft spekuliert.
NJW: Warum soll das nicht ausreichen?
Burghoff: Im Rahmen der genannten Caroline-von-Monaco-I-Entscheidung hat der BGH die Präventionsfunktion etabliert. Von der Höhe der Geldentschädigung sollte endlich ein echter Hemmungseffekt auf mediale Zwangskommerzialisierungen ausgehen. 30 Jahre später wirken die zugesprochenen Beträge jedoch immer noch nicht abschreckend. Springer, Funke und Burda zahlen diese aus der Portokasse. Kulturstaatsminister Wolfram Weimer verglich unlängst KI-Unternehmen mit Vampiren. Dieses Bild passt auch hier. Nur dass das Blutsaugen der Verlage durch die Veröffentlichung von Nacktfotos, privaten Infos und Falschbehauptungen erfolgt. Derartige Persönlichkeitsrechtsverletzungen steigern Auflagen bzw. Klicks und generieren Werbeeinnahmen. Sie stellen ein lukratives Geschäft dar. Die Geldentschädigungen sind so gering, dass sich der strategische Rechtsbruch betriebswirtschaftlich lohnt.
NJW: Aber es gibt auch Gegenbeispiele!
Burghoff: Ich ahne, worauf Sie hinauswollen. Es gibt zwei oft zitierte Meilenstein-Fälle, aufgrund derer die beiden höchsten jemals zugesprochenen Geldentschädigungen ausgeurteilt wurden. Die Entscheidungen werden als Gegenbeispiele angeführt. Bei näherer Betrachtung überzeugt diese Bezeichnung aber nicht.
NJW: Warum nicht?
Burghoff: Madeleine von Schweden erhielt zwar eine Rekordentschädigung von 400.000 EUR. Jedoch wurden damit nicht weniger als 86 Fälle schwerer Verletzungen ihrer Privatsphäre abgegolten. Im Durchschnitt fielen also nur 4.650 EUR pro Veröffentlichung an. Der Gedanke an einen Mengenrabatt liegt nahe. Jörg Kachelmann wurden für 26 persönlichkeitsrechtsverletzende Artikel immerhin 395.000 EUR zugesprochen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Summe gerade einmal 0,01 % des damaligen Jahresumsatzes des beklagten Medienunternehmens beträgt. Um es noch eindrücklicher darzustellen: Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Relation hätte ein Beklagter mit einem Jahreseinkommen von 50.000 EUR nur fünf EUR zahlen müssen. Es liegt auf der Hand, dass dadurch weder Spezial- noch Generalprävention erzielt wird.
NJW: Allerdings sind die Gerichte spürbar strenger geworden, was andere Sanktionsmöglichkeiten angeht – bis hin zu Gegendarstellungen auf Titelseiten und Richtigstellungen. Ist das nicht als zusätzliches Risiko Prävention genug gegen Falschbehauptungen, das Eindringen in die Privatsphäre oder die Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos?
Burghoff: Das höre ich von Verlagsjustiziaren oft. Jedoch handelt es sich um ein Feigenblatt: Der Großteil medialer Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann nicht durch eine Richtigstellung eingefangen werden. Wenn eine sexuelle Orientierung, Beziehung, Schwangerschaft oder Trennung geoutet wird, scheidet diese aus. Wahres kann nicht berichtigt werden. Dasselbe gilt bei einer sexistischen Bloßstellung wie zuletzt im Fall der früheren Vize-Sprecherin des Auswärtigen Amts Sawsan Chebli. Eine Berichtigung kann schließlich nur bei einer Falschbehauptung verlangt werden. Im Übrigen sehe ich nicht, dass das Risiko einer Richtigstellung hemmend wirkt.
NJW: Woran machen Sie das fest?
Burghoff: Um nur eines von vielen Beispielen zu nennen: Ende des vergangenen Jahres behaupteten mehrere Springer-Medien, dass eine junge Polizistin eine Transfrau sei, die zwei Kollegen unter Drogen gesetzt und sodann mit einer Penispumpe sexuell missbraucht habe. Nichts davon stimmt. BILD und B. Z. veröffentlichten artig Richtigstellungen. Das Berichtigungsrisiko hielt sie offenbar nicht davon ab, die Falschbehauptungen zu verbreiten. Der Fall verdeutlicht, dass endlich spürbare Geldentschädigungen ausgeurteilt werden müssen. Anderenfalls herrscht in den einschlägigen Medienhäusern weiterhin Goldgräberstimmung.
NJW: Obwohl einige Kanzleien wie die Ihre dafür bekannt oder – je nach Sichtweise – berüchtigt sind, scharf gegen unerwünschte Berichterstattung zu schießen? Und sich Promi-Anwälte durch den fliegenden Gerichtsstand (§ 32 ZPO) meist gezielt ganz bestimmte Gerichte aussuchen können, selbst wenn dort weder Berichterstattungsopfer noch Medium ansässig sind?
Burghoff: Selbstverständlich schieße ich scharf gegen unerwünschte Berichterstattung, wenn ich diese als rechtswidrig einstufe. Im besten Fall wird die angegriffene Veröffentlichung umgehend gelöscht und vom Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Handelt es sich um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, mache ich außergerichtlich auch Geldentschädigung geltend. Bei Nichtzahlung wird geklagt. Der fliegende Gerichtsstand bringt dann in örtlicher Hinsicht Freiheit mit sich.
NJW: Und dann wählt man das Gericht, das als besonders großzügig gilt?
Burghoff: Ich kann nicht erkennen, dass das eine oder andere Gericht besonders großzügig ist. Die zuvor genannten Urteile wurden von den LG bzw. OLG Frankfurt, Hamburg, Köln und Berlin gefällt. Dabei handelt es sich um Gerichte mit großer äußerungsrechtlicher Expertise. Bisher hat es jedoch kein Gericht geschafft, die aufgezeigte persönlichkeitsrechtliche Präventionslücke zu schließen.
NJW: In Ihrer Dissertation haben Sie weitere Maßnahmen gefordert – bitte nennen Sie uns Ihr Rezept.
Burghoff: Der BGH nutzt das falsche Instrument. Er will zwar einen verhaltenssteuernden Impuls herbeiführen, gewährt dafür aber nur eine bloße, nicht näher definierte Berücksichtigung des Gewinns. Eine Abschöpfung lehnt er jedenfalls ab. Das ist inkonsequent. Solange Medienunternehmen rechtswidrig erzielte Gewinne behalten dürfen, werden sie weiterhin Persönlichkeitsrechte missachten. Ich plädiere daher für die Zulassung einer Gewinnabschöpfung. Ansonsten verkommt der Geldentschädigungsanspruch zu einem zahnlosen Tiger.
NJW: Kritiker sehen die Pressefreiheit bedroht. Sie meinen, dass bereits die bloße Möglichkeit einer Gewinnabschöpfung einem Maulkorb gleichkomme.
Burghoff: Das ist absurd. Ich fordere die Abschöpfung nur bei wenigstens bedingt vorsätzlicher Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wer dies mit einem Maulkorb gleichsetzt, sollte seinen journalistischen Kompass justieren. Der Verlag haftet lediglich auf den Unrechtsgewinn, eine darüber hinausgehende finanzielle Benachteiligung erfährt er nicht. Von einer Bedrohung der Pressefreiheit kann also keine Rede sein. In meiner Doktorarbeit habe ich die Verfassungsmäßigkeit der Gewinnabschöpfung umfassend geprüft. Es ist nicht zu erwarten, dass sich das BVerfG der von mir vorgeschlagenen Neujustierung der geldentschädigungsrechtlichen Haftungsfolge entgegenstellen würde. Daher sollte der BGH bei nächster Gelegenheit die Gewinnabschöpfung zulassen. Mit Blick auf den von ihm beabsichtigten, jedoch seit über 30 Jahren nicht eintretenden Hemmungseffekt scheint dies nicht nur unausweichlich, sondern auch realistischer denn je.
Dr. Christoph Jarno Burghoff ist seit 2018 Rechtsanwalt in der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte in Köln. Studiert hat der Senior Associate in Göttingen und Barcelona. Das Referendariat absolvierte er in Lüneburg, Hamburg und Berlin. Promoviert wurde Burghoff an der Universität Potsdam zu dem Thema „Geldentschädigungen aufgrund medialer Persönlichkeitsrechtsverletzungen“.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
