Interview

Recht im Zeitalter des Bauernkriegs
Interview
© Fotograf Uwe Dettmar

Der Deutsche Bauernkrieg gilt als eine der größten sozialen Erhebungen im 16. Jahrhundert. Dieses Jahr jährt er sich zum 500. Mal. Ausstellungen und Gedenkveranstaltungen erinnern an die Ereignisse, die sich vor allem gegen soziale und wirtschaftliche Missstände wendeten. Dass sie auch rechtlich überaus interessant sind, weiß der Frankfurter Rechtshistoriker Prof. Dr. David von Mayenburg, der seit Langem zu juristischen Implikationen dieses Aufstands forscht; im September sind seine „Rechtsgeschichten des Bauernkriegs“ erschienen. Wir haben nachgefragt.

12. Nov 2025

NJW: Sie befassen sich seit Jahren mit den rechtlichen Aspekten des Bauernkriegs. Was reizt Sie daran?

von Mayenburg: Als Jurist interessieren mich Konflikte. In Revolten wie dem Bauernkrieg werden sie plastisch. Plötzlich werden Motive, Ziele und auch (außer-)gerichtliche Lösungsstrategien der Beteiligten deutlich, finden den Weg in schriftliche Aufzeichnungen und können dann rechtshistorisch untersucht werden.

NJW: In der Geschichtswissenschaft kommen solche Untersuchungen kaum vor. Weshalb eigentlich? Lassen sich geschichtliche Zusammenhänge ohne ihre rechtliche Dimension überhaupt angemessen einordnen und verstehen?

von Mayenburg: Ich glaube, dass das Recht in der Geschichte ebenso wichtig ist wie politische, ökonomische oder theologische Aspekte. Die ältere Geschichtsschreibung hat das übersehen, zeigt aber seit einiger Zeit ein wachsendes Interesse an rechtlichen Zusammenhängen. Allerdings ergeben sich häufig Schwierigkeiten bei der Kompetenz: Vor allem, wenn das hochkomplexe Gemeine Recht einbezogen werden muss, ist es ohne gründliche rechtshistorische Ausbildung schwer, entsprechende Bezüge und Positionen zu erkennen oder sachgerecht einzuordnen. An dieser Stelle kann Interdisziplinarität fruchtbar sein – und funktioniert inzwischen auch gut.

NJW: Welche Rechtsposition hatten die Bauern in dieser Zeit? Und wie haben sie sich selbst wahrgenommen?

von Mayenburg: Das Problem – nicht nur für die Zeitgenossen, sondern auch für die historische Rekonstruktion – besteht darin, dass die Herrschaftsverhältnisse auf dem Land im Aufstandsgebiet häufig sehr kleinräumig waren. Im südwestdeutschen Aufstandsgebiet war die Leibeigenschaft weit verbreitet, wenn auch in vielen Abstufungen und nicht überall. Die Selbstwahrnehmung der Bauern hing nicht nur von den konkreten Herrschaftsverhältnissen, sondern auch von ihrer Position im Dorf ab. Die häufig wohlhabende Dorfaristokratie verglich sich mit den Bürgern der Städte, war ihnen aber rechtlich nicht gleichgestellt, was als Demütigung wahrgenommen wurde.

NJW: Welche Ziele verfolgten die Aufständischen?

von Mayenburg: Zweifellos bildete die Verringerung wirtschaftlicher Belastungen einen Schwerpunkt der bäuerlichen Forderungen. Die Pachten, Gülten und Frondienste wurden als drückend und existenzgefährdend beschrieben. Es ging aber nicht nur um den Umfang dieser Belastungen, sondern auch um deren rechtliche Gestaltung. Neben der Abschaffung der Leibeigenschaft forderte man die Sicherung der gemeindlichen Rechte an Wäldern, Allmenden und Gewässern. Außerdem beklagten die Bauern, dass die Herren ihnen ohne Vorankündigung zur Unzeit Frondienste auferlegten. Rechtlich bedeutsam war auch die Forderung nach einer Zurückdrängung der richterlichen Willkür in Strafprozessen.

NJW: Wie realistisch war es, dass sie diese Ziele erreichten?

von Mayenburg: Anders als es häufig in der Geschichtswissenschaft dargestellt wird, waren die bäuerlichen Ziele überwiegend realistisch. Wie historische Beispiele zeigen, war sogar die radikalste dieser Forderungen, die Abschaffung der Leibeigenschaft, durchsetzbar. Die Erfüllung zentraler bäuerlicher Forderungen gelang auch im Kontext des Bauernkriegs: In der Ortenau wurde mit dem Vertrag von Renchen ein Abkommen geschlossen, in dem nahezu alle Forderungen der sogenannten Zwölf Artikel erfüllt wurden. Während hier mit dem badischen Kanzler Hieronymus Vehus ein Jurist mit den Verhandlungen befasst war, gelang Ähnliches in den vom Schwäbischen Bund beherrschten Gebieten nicht. Hier fehlte nicht nur der politische Wille, sich die Forderungen der Bauern anzuhören, sondern als Vermittler traten Militärführer auf, die auf die Bauern herabblickten und mit den komplexen Herausforderungen der Agrarrechtsreform überfordert waren.

NJW: Die Zwölf Artikel, die Sie eben erwähnten, gelten als das wichtigste politische Manifest dieses Krieges, das aber auch juristisch hochinteressant ist. Inwiefern?

von Mayenburg: Anders als alle anderen bäuerlichen Dokumente aus dem Bauernkrieg enthalten die Zwölf Artikel nicht nur zentrale Forderungen, sondern sie bieten auch erstaunlich gut durchdachte Lösungsstrategien an. So wurde für Wälder, Gewässer und Allmenden, die den bäuerlichen Gemeinden durch die Obrigkeiten entzogen und dann an einen Dritten weiterveräußert worden waren, eine Art „Gutglaubensregel“ entwickelt. Auch in anderen Passagen des Dokuments lassen sich ungewöhnlich differenzierte, juristisch anmutende Problemlösungsansätze erkennen.

NJW: Weiß man, ob die Verfasser seinerzeit beim Abfassen der Artikel juristisch beraten wurden?

von Mayenburg: Leider wissen wir über deren Entstehungshintergrund wenig. Fest steht nur, dass das Dokument in mehreren Schritten und möglicherweise unter Mitwirkung verschiedener Personen entstanden ist. Auch wenn Quellenbelege fehlen, wäre denkbar, dass dabei ein Jurist involviert war.

NJW: Welche Rolle spielten Juristen ganz generell in diesem Konflikt?

von Mayenburg: Mit Sicherheit waren die zeitgenössischen Juristen bei Weitem nicht so stark in den Konflikt involviert wie etwa die Theologen, von denen es zahlreiche Gutachten zu den Zwölf Artikeln gibt. Ich konnte die häufig zu lesende These widerlegen, dass die Juristen willfährige Handlanger der Obrigkeiten gewesen seien. Viele Anwälte, obwohl sie dem Bürgertum oder Adel angehörten, hatten keine Berührungsängste oder ließen Standesdünkel erkennen, sondern stellten sich teilweise sogar pro bono als Fürsprecher oder Vermittler zur Verfügung. Eher im Hintergrund wirkte die Rechtswissenschaft. Deren bedeutendster Vertreter Ulrich Zasius zeigte durchaus Verständnis für bäuerliche Anliegen – und dies, obwohl sein Haus durch eine bäuerliche Kanonenkugel beschädigt worden war.

NJW: Vielen galt die militärische Niederlage der Bauern als vorprogrammiert. Sie sehen das anders. Warum?

von Mayenburg: Militärisch war die Überlegenheit des Schwäbischen Bundes gegenüber den wenig organisierten Bauernheeren überwältigend. Allerdings fanden parallel zur militärischen Konfrontation Versuche einer friedlichen Konfliktlösung statt. Bei genauer Betrachtung gab es gerade in der Anfangszeit durchaus berechtigte Hoffnungen auf eine außergerichtliche Lösung, danach auch durch gerichtliche Entscheidungen. Entgegen einer landläufigen Meinung setzten gerade die Bauern auf eine gerichtliche Lösung und vertrauten dem Gemeinen Recht. Dagegen befürchteten die Obrigkeiten genau diese gerichtliche Entscheidung und suchten derartige Lösungen immer wieder durch Manipulationen und Gewalt zu hintertreiben.

NJW: Wirken die vor 500 Jahren entwickelten Regeln zur Konfliktlösung heute noch fort?

von Mayenburg: Der Abstand von 500 Jahren ist natürlich groß. Als längerfristige Folge des Bauernkriegs lässt sich die stark wachsende Bedeutung gerichtlicher gegenüber den zuvor dominierenden außergerichtlichen Konfliktlösungsstrategien erkennen. Der Aufstieg der Gerichte war sicherlich vor allem Folge des modernen Staatsbildungsprozesses, allerdings wird auch den Obrigkeiten nicht entgangen sein, dass die außergerichtliche Streitschlichtung für die Konflikte des Bauernkriegs kaum Erfolge gebracht hatte. Das lag vor allem an der Asymmetrie der beteiligten Parteien, welche die Obrigkeiten immer wieder dazu verführte, die Besetzung des Schiedsgerichts oder das Verfahren zu manipulieren. Mir scheint diese Erfahrung durchaus lehrreich zu sein für das aktuelle Schiedsverfahren, wo etwa die Zulässigkeit asymmetrischer Schiedsklauseln sehr kontrovers beurteilt wird. 

Seit Februar 2014 lehrt Prof. Dr. David von Mayenburg, M. A., unter anderem Neuere Rechtsgeschichte und Zivilrecht an der Goethe-Universität Frankfurt a.M. Er gehörte von 2018 – 2024 dem Ständigen Ausschuss des Deutschen Rechtshistorikertags an. „Rechtsgeschichten des Bauernkriegs“ ist im Verlag Böhlau erschienen.

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Interview: Monika Spiekermann.