Interview

Schüler entlasten Jugendrichter
Interview

Werden Jugendliche straffällig, ist grundsätzlich das Jugendgericht zuständig. In immer mehr Bundesländern wird es in bestimmten Fällen jedoch durch ein Schülergericht ersetzt, berichtet Leitende Oberstaatsanwältin Monika Schramm von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg im Gespräch mit der NJW. Ihre Behörde begleitet das Projekt nunmehr seit 25 Jahren. Wir wollten von ihr wissen, welche Überlegungen dahinterstehen und inwiefern auch die Justiz davon profitieren kann.

5. Nov 2025

NJW: Bitte schildern Sie uns doch mal anhand eines Beispielfalls den typischen Ablauf eines Verfahrens, das in die Zuständigkeit des Schülergerichts fällt.

Schramm: Max, ein 16 Jahre alter Jugendlicher, geht in ein Sportgeschäft in Aschaffenburg und entwendet eine Sonnenbrille im Wert von 20 EUR. Er wird vom ­Ladeninhaber gestellt und die Polizei verständigt, die seine Personalien feststellt und ihn auf die Dienststelle der Polizeiinspektion Aschaffenburg mitnimmt. Sollte der Beschuldigte bei der Vernehmung ein Geständnis ablegen, also die Beweislage klar und er Ersttäter sein, wird ihm, wenn er der deutschen Sprache mächtig ist, das Kriminalpädagogische Schülerprojekt durch die Polizei vorgestellt und in Einzelheiten erklärt. Sofern er und seine Erziehungsberechtigten mit der Durchführung dieses Projekts einverstanden sind, wird diese Einverständniserklärung mit der Akte der Staatsanwaltschaft und dort dem zuständigen Jugendstaatsanwalt zugeleitet. Dieser prüft in jedem Einzelfall, ob der Fall aufgrund der Straftat und der Täterpersönlichkeit für das Projekt geeignet ist. Sofern die Voraussetzungen bejaht werden, leitet der Jugendstaatsanwalt über seine Geschäftsstelle die Akte der zuständigen Sozialpädagogin des Vereins „Hilfe zur Selbsthilfe e.V.“ in Aschaffenburg zu.

NJW: Wie geht es dann weiter?

Schramm: Der Verein ruft zunächst das Gremium, bestehend aus drei Schülerrichtern, an einem Freitagnachmittag zusammen. Der jugendliche Straftäter wird zu diesem Termin eingeladen und in einem Vor­gespräch durch einen Schülerrichter des Gremiums auf Ablauf und Inhalt des Gesprächs vorbereitet, das anschließend mit den drei Schülerrichtern in Anwesenheit einer Sozialpädagogin stattfindet.

NJW: Was können Sie uns zum Inhalt dieses Gesprächs sagen? Was ist dessen Sinn und Zweck?

NJW: Es soll dem Täter, in unserem Fall also Max, das Unrecht seines Tuns vermitteln und ihn zur Einsicht bringen. Die Tatmotivation sowie die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Jugendlichen werden herausgearbeitet. Erfragt werden auch Sanktionen, die Max bereits zu Hause durch seine Eltern erfahren hat, wie etwa Hausarrest. Unter Ausschluss des jugend­lichen Straftäters beraten die Gremiumsmitglieder anschließend unter Beteilung der Sozialpädagogin über die Sanktionsmöglichkeiten. In Betracht kommen etwa das Anfertigen einer Collage, das Schreiben eines handschriftlichen Aufsatzes oder eine Entschuldigung beim Ladeninhaber. Der Sanktionsvorschlag wird dann Max vorgestellt und schriftlich in einer Vereinbarung festgehalten. Für die Erfüllung dieser Sanktion wird dem Jugendlichen eine Frist von beispielsweise einer Woche eingeräumt. Nach deren Ablauf erscheint er bei der Sozialpädagogin des Vereins und gibt die gefor­derten Unterlagen, etwa den Aufsatz, ab. Die Sozial­pädagogin leitet die Akte mit diesen Unterlagen an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Jugendstaatsanwalt prüft, ob die erzieherische Maßnahme erfüllt wurde. Der Aufsatz darf beispielsweise nicht aus dem Internet einfach abgeschrieben werden. Falls mit der Sanktion die erzieherische Maßnahme als erfüllt angesehen wird, stellt der Staatsanwalt das Verfahren nach § 45 II JGG ein.

NJW: Nach welchen Kriterien werden die Fälle ausgewählt?

Schramm: Es kommt auf die Art des Delikts an. Infrage kommen etwa Diebstahl, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Hausfriedensbruch, vorsätzliche Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Beleidigung, Sachbeschädigung oder Missbrauch von Notrufen, also Fälle der leichten bis mittelschweren Krimi­nalität. Der jugendliche Straftäter muss – wie bereits erwähnt – Ersttäter und geständig sein sowie der deutschen Sprache mächtig. Zudem ist seine Zustimmung sowie die der Erziehungsberechtigten erforderlich.

NJW: Wie geht es weiter, wenn die Sanktion nicht erfüllt wird?

Schramm: Auch in solchen Fällen leitet der Verein die Akte an die Staatsanwaltschaft zurück. Da keine er­zieherische Maßnahme erfüllt wurde, kann das Verfahren auch nicht eingestellt werden. Der Jugendstaatsanwalt erhebt Anklage zum Jugendrichter, dieser lässt die Anklage zu und es kommt zur Hauptverhandlung vor einem Jugendrichter, zu der der Beschuldigte, der dann als Angeklagter bezeichnet wird, geladen wird.

NJW: Unterstellen wir mal, während der Verhandlung steht plötzlich der Verdacht im Raum, die Täterin, der Täter könnte gravierendere Delikte verwirklicht haben. Und dann?

Schramm: Sollte sich beim Gremiumsgespräch herausstellen, dass der Jugendliche beispielsweise keinen Diebstahl, sondern einen Raub begangen, also Gewalt angewendet hat, wird das Gremiumsgespräch abgebrochen, die Akte an die Staatsanwaltschaft zurückgeleitet und Anklage zum Gericht erhoben.

NJW: Lassen Sie uns nochmal auf die Sanktionen der Schülerrichter zurückkommen: Inwiefern sind diese ­effektiver als Erziehungsmaßregeln nach dem JGG?

Schramm: Die Sanktionen werden von Gleichaltrigen oder Jugendlichen, die nur wenige Jahre jünger oder älter als der Beschuldigte sind, vorgeschlagen. Erfahrungsgemäß nehmen Jugendliche Hinweise auf ihr Fehlverhalten eher von Gleichaltrigen an als von Personen, die einer anderen Generation angehören. Die Maßnahme wird vom Jugendlichen als gerecht wahrgenommen. Man versucht auf diese Weise den positiven Einfluss zu nutzen, den Altersgenossen auf jugendliche Straftäter haben.

NJW: Urteilen Schülerrichter eher strenger oder milder als Jugendrichter?

Schramm: Ich würde sagen, die Sanktionen der Schülerrichter sind eher auf den Jugendlichen und die konkrete Tat abgestimmt, zumal diese in einer ganz anderen räumlichen Situation aufeinandertreffen. Man trifft sich am runden Tisch zu einem Gespräch. Im Gerichtssaal dagegen trifft der Jugendliche auf eine förmliche Situation, die ihm völlig fremd ist; es sitzen dort Personen in Roben, der Jugendrichter und der Staatsanwalt. Die Schüler bemühen sich mit den Tätern um Maßnahmen, die mit der Tat in Zusammenhang stehen.

NJW: Wer kann Schülerrichter bzw. -richterin werden? Braucht es dafür eine spezielle Aus- bzw. Vorbildung?

Schramm: Lehrer schlagen Jugendliche für die Tätigkeit als Schülerrichter vor, Jugendsozialarbeiter der Schulen unterstützen hierbei. Die Sozialpädagogin vermittelt den angehenden Schülerrichtern in einer auf 17 Stunden angelegten Ausbildung das nötige Rüstzeug. Schwerpunkte sind eigenes Konfliktverhalten, Methoden der Gesprächsführung, Sanktionen, exemplarische Rollenspiele.

NJW: Was können Sie uns zur Rückfallquote sagen? Lässt sich die Jugendkriminalität mithilfe des Schülergerichts eindämmen?

Schramm: Die Staatsanwaltschaft ist eine Strafver­folgungsbehörde. Statistiken über die Rückfallquote werden hier weder bei Erwachsenen noch bei Jugendlichen geführt. Das Schülergericht ist eines von mehreren geeigneten Mitteln, um Jugendkriminalität einzudämmen, zumal es hier um Ersttäter geht.

NJW: Welche Überlegungen stehen hinter der Idee, Jugendliche über Jugendliche urteilen zu lassen?

Schramm: Die Akzeptanz von Sanktionen Jugendlicher ist höher als die im Gerichtssaal. Eine Verstärkung des Unrechtsbewusstseins unter den Jugendlichen tritt ein. Das Wertebewusstsein wird geweckt und der Respekt vor dem Recht gefördert. Schüler lassen sich von Gleichaltrigen eher beeinflussen als von Berufsrichtern.

NJW: Inwiefern profitiert die Justiz von dem Projekt?

Schramm: Zum einen übernehmen die Schülerrichter schon im jugendlichen Alter Verantwortung, und ihnen wird der Rechtsstaat auf diese Weise nähergebracht. Junge Menschen stehen damit für die Demokratie ein. Der eine oder andere entscheidet sich zudem für ein Jurastudium, ein duales Studium oder einen Ausbildungsberuf bei der Justiz, so dass auch die Nachwuchsgewinnung vom kriminalpädagogischen Schülerprojekt profitiert. Darüber hinaus wird der Jugendrichter entlastet, da das Verfahren nach erfolgreicher Erfüllung der Sanktion von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird.

NJW: Trotz dieser Vorteile: Ist ein solches Schülergericht verfahrensrechtlich überhaupt zulässig?

Schramm: Entscheidungen in Teen-Courts können Empfehlungen und Sanktionen sein, sind aber rechtlich nicht bindend wie ein Urteil. Ein weiterer Schritt ist die Anerkennung des Jugendstaatsanwalts als erzieherische Maßnahme gemäß § 45 II JGG, damit das Verfahren eingestellt werden kann. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass der Jugendliche mit der vorgeschlagenen Maßnahme einverstanden ist und der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nicht widersprechen. Im Projekt in Aschaffenburg ist das ausdrückliche Einverständnis der – geständigen – jugendlichen Täter sowie ihrer Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter mit der Teilnahme am Projekt vorgesehen.

NJW: Dass Täter und Schülerrichter vielfach aus unterschiedlichen Milieus kommen, wird kritisch gesehen. Von Ihnen auch?

Schramm: Der von Ihnen als unterschiedliches Milieu bezeichnete Umstand kann sich auch bei anderen Sanktionsformen wiederfinden. Gerade diese verschiedenen Startbedingungen eröffnen doch neue Perspektiven, zumal die Schüler selbst auch aus verschiedenen Schulen stammen.

Ihre Karriere in der bayerischen Justiz begann Monika Schramm am 1.9.​1992 als Richterin in einer Strafkammer am LG Schweinfurt. Es folgten Stationen bei der Staatsanwaltschaft Schweinfurt, beim AG und der Staatsanwaltschaft Würzburg. Dort wurde sie Mitte Mai 2015 zur Oberstaatsanwältin und Abteilungsleiterin befördert. Drei Jahre später wechselte sie als stellvertretende Behördenleiterin zur Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, die sie seit 1.12.​2020 leitet.

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Interview: Monika Spiekermann.