Interview

Schmerzensgeld „unlimited“?
Interview

Mitte August hat das LG Göttingen einem schwerst beeinträchtigten Mädchen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1 Mio. EUR wegen gravierender Behandlungsfehler bei der Geburt zugesprochen – die höchste Summe, die das Gericht nach eigenem Bekunden bislang ausgeurteilt hat. Auch wenn das Urteil nicht rechtskräftig ist, haben wir uns mit dem Medizinrechtsexperten Dr. Marcus Vogeler über immer teurer werdende Personenschäden in der Arzthaftung unterhalten.

1. Okt 2025

NJW: Die Höhe der von den Gerichten ­zugesprochenen Schmerzensgelder im Zuge von Behandlungsfehlern scheint zu steigen. Oder war das Urteil des LG Göttingen ein Einzelfall?

Vogeler: Bislang ist es ein Einzelfall. Allerdings hatte das LG Limburg im Jahr 2021 einem zum Behandlungszeitpunkt 14 Monate alten Jungen, der infolge einer Aspiration von Essensresten einen hypoxischen Hirnschaden erlitt, dieselbe Summe zugesprochen. Dieses Urteil wurde durch die Berufungsinstanz aufgehoben, da sich ein Behandlungsfehler der verantwortlichen Krankenschwester nicht feststellen ließ. Es steht aber zu vermuten, dass die beiden Judikate keine Einzelfälle bleiben werden. Generell werden in Fällen, in denen junge Menschen so gravierend geschädigt sind, dass sie keinerlei Aussicht auf ein selbstbestimmtes und „normales“ Leben haben, die höchsten Schmerzensgeldbeträge ausgeurteilt. Bemerkenswert ist, dass es weder im Fall des LG Limburg noch in dem des LG Göttingen zu einer sogenannten Maximalschädigung gekommen ist, also beide betroffene Patienten weder im Wachkoma lagen noch auf eine 24-stündige Intensivpflege angewiesen waren. Konsequenterweise müssten diese Fälle dann über 1 Mio. EUR liegen. Zieht man eine symbolische Grenze bei 1 Mio. EUR für schwerste Gesundheitsschäden, wie sie früher zunächst bei 500.000 DM und später bei 500.000 EUR lag, dann wären beide Fälle zu hoch bewertet.

NJW: Was sind die Gründe für diese Entwicklung?

Vogeler: Man könnte meinen, dass sich das gesellschaftliche Verständnis von immateriellen Schäden gewandelt hat und deswegen die Beträge heutzutage höher ausfallen. In keinem mir bekanntem Urteil finden sich aber Ausführungen dahingehend, dass die bisherigen Beträge als nicht mehr ausreichend angesehen werden, weil sich die gesellschaftliche Einstellung geändert habe. Bislang bewegten sich die Urteile bei Geburtsschäden in Größenordnungen von bis zu 800.000 EUR. Werden diese indexiert und wird eventuell zusätzlich noch festgestellt, dass die in Streit stehenden Beeinträchtigungen bei einer Gesamtwürdigung über den herangezogenen Vergleichsfällen liegen, kommt man schon rein rechnerisch zu höheren Beträgen. So auch erfolgt in den beiden erwähnten Urteilen.

NJW: Lässt sich diese Tendenz bislang nur für Entschädigungszahlungen zur Kompensation von Geburtsschäden beobachten?

Vogeler: Zu beobachten ist, dass Schmerzensgelder für Behandlungsfehler generell höher liegen als Schmerzensgelder, die etwa nach einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gezahlt werden. Woran dies liegt, ist mir bis heute ein Rätsel. Ich vermute, dass der jeweilige Blickwinkel in den Prozessen unterschiedlich ist und im Arzthaftungsrecht das Leid des Patienten mehr im Vordergrund steht und „greifbarer“ ist als etwa bei einem Glatteisunfall, bei dem zunächst der Haftungsgrund und nicht die Leidensgeschichte thematisiert wird. Für Personenschäden infolge von Behandlungsfehlern gilt die aufgezeigte Entwicklung allerdings generell. Sie ist nur bei Geburtsschäden aufgrund der Beträge am deutlichsten, aber auch in Fällen von sehr schweren Querschnittslähmungen sind die Schmerzensgeldbeträge deutlich angestiegen.

NJW: Werden Behandlungsfehler deshalb immer ­teurer, oder gibt es dafür auch andere Gründe?

Vogeler: In Gerichtsurteilen steht das Schmerzensgeld im Vordergrund, häufig auch deswegen, weil nur dieses neben einem Feststellungsantrag eingeklagt wird. Es mag auch von der Patientenseite als ein – wenn man so will – Ausdruck staatlicher Anerkennung für erlittenes Leid gesehen werden. Man muss aber ganz klar konstatieren: In Fällen gravierendster Dauerschäden verliert das Schmerzensgeld an Bedeutung, weil die materiellen Schäden es um ein Vielfaches übersteigen. Allein die ersten Regresse der Sozialversicherungs­träger nach einem rechtskräftigen Urteil liegen häufig schon über dem ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag. Neben hohen Kosten für Heilbehandlungen aller Art, Pflege- und Betreuungskosten sowie Haushaltsführungsschäden nebst Umbaukosten für Wohnung und Fahrzeug kommt später noch der Verdienstausfall des Geschädigten hinzu. Wenn man zusätzlich bedenkt, dass diese Schadenspositionen grundsätzlich lebenslang zu bedienen sind, das Schmerzensgeld aber – von absoluten Ausnahmefällen abgesehen – nur eine Einmalzahlung darstellt, wird schnell klar, dass es nur eine ­Position von vielen weiteren ist.

NJW: Was bedeutet das für die medizinische Versorgung und die Bezahlbarkeit von Versicherungsschutz für das medizinische Personal?

Vogeler: Die steigenden Kosten belasten die Haftpflichtversicherer erheblich, was zwangsläufig zu steigenden Prämien führt, insbesondere für bestimmte Fachrichtungen wie etwa die Geburtshilfe oder die Neurochirurgie. Schon länger wird versucht, die Schadenszahlen und die Großschäden durch Risikomanagement und Schadenspräventionsprogramme zu minimieren. Das ist eine aus dem Blickwinkel des Haftungsrechts zu begrüßende Entwicklung, scheint doch diese Prävention zu fruchten. Kleinere Einheiten können dies aber wiederum nicht leisten. Hinzu kommt, dass die Deckungssummen für Großschäden immer häufiger nicht ausreichen und sich der betroffene Leistungserbringer dann quotal an den enormen Schadenssummen zu beteiligen hat, und dies in durchaus existenzbedrohender Höhe. Das führt dazu, dass sich das Haftungsrisiko unmittelbar auf den Umfang des medizinischen Angebots auswirkt – mit der Folge von teilweise lebensbedrohlichen Versorgungsengpässe.

NJW: Umso dringlicher stellt sich die Frage, wie Ver­sicherungsschutz künftig bezahlbar bleibt. Würde eine Deckelung von Entschädigungszahlungen helfen?

Vogeler: Natürlich! Entschädigungszahlungen der Höhe nach zu begrenzen kann ich mir jedenfalls im Verhältnis zur Patientenseite aber nur schwer vorstellen, weil mir hierfür eine normative Rechtfertigung fehlt. Etwas anderes wäre es, den Regress nach dem Vorbild des § 134a V SGB V zu begrenzen. Danach gehen Ansprüche aus nur fahrlässig durch freiberufliche Hebammen verursachten Geburtsschäden nicht nach § 116 I SGB X auf Kranken- und Pflegekassen über, gerade um Prämien zu stabilisieren und freiberuflichen Hebammen eine bezahlbare Berufshaftpflichtversicherung zu ermöglichen. Eine Regelung nach diesem Vorbild zugunsten weiterer Leistungserbringer wäre jedenfalls dogmatisch begründbar und – sollte die Entwicklung sich fortschreiben – meines Erachtens auch nötig.

NJW: Gleichwohl sind die von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder im internationalen Vergleich noch relativ moderat, was Anlass für Kritik war und ist. Zu Recht?

Vogeler: Der Vergleich hinkt, weil Haftungssysteme und Strukturprinzipien unterschiedlich ausgestaltet sind. In Deutschland steht die Kompensation im Vordergrund, nicht die Sanktionierung. Ohnehin muss das Gesamtsystem berücksichtigt werden: Wie schon erwähnt, spielt das Schmerzensgeld oft im Vergleich zum Regress von Sozialversicherungsträgern eine untergeordnete Rolle, weil die soziale Absicherung eingreift. In Ländern mit einer fehlenden oder geringeren sozialen Absicherung muss dies über Schadensersatzansprüche erreicht werden. Der Fokus sollte nicht so sehr auf der Höhe der Beträge liegen, gerade aufgrund der sozialen Absicherung; vielmehr muss gewährleistet werden, dass das Haftungssystem in der Breite funktioniert.

NJW: Das im Einzelfall angemessene Schmerzensgeld wird vielfach geschätzt, was trotz der gängigen Schmerzensgeldtabellen nicht immer einfach ist. Woran liegt das?

Vogeler: Jeder Fall ist individuell. Die Tabellen bieten nur Anhaltspunkte. Alter, Dauer und Intensität der Leiden, Grad der Behinderung und auch die individuelle Lebenssituation sind nie eins zu eins in der Schmerzensgeldtabelle abgebildet. Hinzu kommt, dass wir auch nicht auf einen großen Fundus an Entscheidungen zurückgreifen können. Bei der Fülle an Gerichtsverfahren würde man zwar der Meinung sein, dass viele Konstellationen entschieden sein dürften. In der Praxis endet der Prozess im Falle einer Haftung aber regelmäßig im Abschluss eines Vergleichs. Nicht selten findet man zu einigen Krankheitsbildern oder Folgen überhaupt noch keine Entscheidung.

NJW: Wie helfen Sie sich da weiter?

Vogeler: In der Praxis führen diese Schwierigkeiten zu einem Hin- und Herwandern des Blicks: Es werden die oberen und unteren Grenzen markiert und sodann erfolgt die Feinabstimmung, indem die Schwere des Gesundheitsschadens mit den Urteilen verglichen wird, was zu Korrekturen sowohl nach oben als auch nach unten führt.

NJW: Wie bewerten Sie die Beweislast in dem Bereich? Ist sie ausgewogen oder benachteiligt sie eine Seite?

Vogeler: Die dogmatische Begründung für die Beweiserleichterungen im Arzthaftungsrecht hat mich noch nie überzeugt, insbesondere was den groben Behandlungsfehler oder den Befunderhebungsfehler anbelangt. Motiv für die Beweislastumkehr ist bekanntlich, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens in besonderer Weise erschwert wurde. Dies ist aber nur Motiv und nicht Voraussetzung für die Beweislastumkehr. Wenn die Aufklärbarkeit aber nicht erschwert ist, wieso soll die Beweislastumkehr dann trotzdem eingreifen? Das ist die eine Seite. Die andere Seite ist, dass Abgrenzungsfragen nicht zufriedenstellend gelöst sind, was manchmal – jedenfalls aber aus Sicht der Patienten – zu willkürlichen Ergebnissen führt. Die Kodifikation der Beweislastverteilungen erweist sich nun eher als Hindernis, weil einer Rechtsfortbildung, wie wir sie lange Zeit im Arzthaftungsrecht hatten, jetzt Grenzen gesetzt sind. Noch viel sensibler ist die Trennung von Primär- und Sekundärschäden und damit verbunden die Abgrenzung von der haftungsbegründenden zur haftungsausfüllenden Kausalität mit dem jeweils unterschiedlichen Beweismaß (§§ 286, 287 ZPO). Die hM lehnt – dogmatisch richtig – die Erstreckung des Beweismaßes des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalität ab. In der Praxis tun wir uns aber wiederum sehr schwer, den primären Verletzungserfolg von Folgeschäden abzugrenzen.

NJW: Lassen Sie uns abschließend noch einen Blick in die Zukunft werfen: Wie wird sich die Judikatur zum Schmerzensgeld entwickeln? Rechnen Sie mit amerikanischen Verhältnissen?

Vogeler: Ich gehe davon aus, dass die materiellen Schadenssummen erheblich steigen werden, schon allein weil auch schwerstgeschädigte Patienten eine immer höhere Lebenserwartung bei gleichzeitig steigenden Pflegekosten haben. Schmerzensgelder von bis zu 1 Mio. EUR werden vermutlich in einigen Jahren keine Seltenheit mehr sein, allein weil sich diese rechnerisch er­geben. Ich vermute aber, dass diese Summe für eine sehr lange Zeit beständig bleiben wird. Von amerikanischen Verhältnissen sind wir sehr weit entfernt, auch weil es uns an einer vergleichbaren Rechtstradition und Dogmatik fehlt.

Seit 2012 ist Dr. Marcus Vogelerzur Anwaltschaft zugelassen. Seit 2017 ist er Fachanwalt für Medizinrecht und berät unter anderem im Arzthaftungs- und im Medizinrecht.

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Interview: Monika Spiekermann.