Das hat eine im Auftrag des Bundesjustizministeriums durchgeführte Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V. untersucht. Über die wichtigsten Ergebnisse haben wir uns mit der Studienmitautorin Isabel Henningsmeier unterhalten.
NJW: Bevor wir ins Detail gehen: Was können Sie uns zum Gegenstand der Studie sagen? Insbesondere: Was haben Sie und Ihre Co-Autoren vor welchem Hintergrund untersucht?
Henningsmeier: Wir haben untersucht, wie Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in Strafverfahren mit Vorurteilskriminalität umgehen. Ausgangspunkt unseres Forschungsvorhabens waren die Ergänzungen des § 46 II 2 StGB in den Jahren 2015 und 2021, die rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Beweggründe ausdrücklich als menschenverachtend benennen. Analysiert werden sollte, ob und wie diese Motive in der Praxis erkannt, dokumentiert und in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Zudem wollten wir herausfinden, welche Schwierigkeiten infolge der gesetzlichen Ergänzungen auftreten. Dazu haben wir unter anderem eine umfangreiche quantitative und qualitative Analyse von Strafverfahrensakten aus 15 Bundesländern und Interviews mit Expertinnen und Experten durchgeführt.
NJW: Was ist unter Vorurteilskriminalität bzw. vorurteilsmotivierter Kriminalität zu verstehen, und wie kann sie zur Hasskriminalität abgegrenzt werden?
Henningsmeier: Vorurteilskriminalität bezeichnet strafrechtlich relevante Handlungen, bei denen das Opfer aufgrund von Vorurteilen der Täterin oder des Täters gegenüber bestimmten Merkmalen, die eine soziale Gruppe betreffen, ausgewählt und dann geschädigt wird. Dabei steht gerade nicht das individuelle Verhalten des Opfers als tatauslösendes Moment im Raum, sondern dessen Gruppenzugehörigkeit. Solche Taten enthalten daher eine einschüchternde Botschaft an die gesamte Gruppe und richten sich damit auch gegen die Grundfesten der demokratischen Gesellschaft. Zugleich können die individuellen Tatfolgen für die Betroffenen besonders gravierend sein, da sie die Angriffe nicht durch eigenes Verhalten vermeiden können. Die Begriffe Vorurteilskriminalität und Hasskriminalität werden häufig synonym verwendet. Unseres Erachtens ist insoweit jedoch Vorsicht geboten. Vorurteilskriminalität bezieht begrifflich einerseits hassbedingte und damit emotionsgesteuerte Taten, andererseits aber auch vorurteilsgeleitete Übergriffe sowie rational geplante, systematische Angriffe auf Gruppen ein.
NJW: Was können Sie uns zu den Täterinnen und Tätern sagen? Kommen diese aus einem bestimmten Milieu oder aus allen gesellschaftlichen Schichten? Und welche Rolle spielt in dem Kontext ein (rechts-)extremistisches Weltbild der Täterinnen und Täter?
Henningsmeier: Vorab: Unsere Studie betrachtet nur das Hellfeld; wie es im Dunkelfeld aussieht, lässt sich auf Basis unserer Daten nicht beurteilen. Die in den Akten aufgeführten Tatverdächtigen kommen aus sehr unterschiedlichen Altersgruppen und Lebenslagen. Die meisten sind männlich, im Durchschnitt 38 Jahre alt, und rund 87 % haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Nur ein sehr kleiner Teil, knapp 4 %, wurde von der Polizei einer extremistischen Szene zugeordnet. In den meisten Fällen gab es in den Akten keine Hinweise auf eine ideologische Bindung. Angemerkt sei, dass vorurteilsmotivierte Straftaten aber auch nicht zwingend ein geschlossenes extremistisch-rassistisches Weltbild voraussetzen, auch einzelne Vorurteile oder situative Feindseligkeiten können ausreichen. In der Praxis kann das Motiv aber übersehen werden, wenn kein klarer Extremismusbezug erkennbar ist.
NJW: Wer sind die Opfer und über welche Delikte sprechen wir?
Henningsmeier: Die Betroffenen sind zum überwiegenden Teil ebenfalls männlich, jedoch mit durchschnittlich rund 32 Jahren etwas jünger als die Tatverdächtigen. Betroffene von Körperverletzungsdelikten sind deutlich jünger als Opfer von sonstigen Delikten. Über die Hälfte (56,7 %) wurde nicht in Deutschland geboren. Die Taten decken ein breites Spektrum ab. Sie reichen von Beleidigungen und Bedrohungen über Sachbeschädigungen bis hin zu Körperverletzungs- und Tötungsdelikten.
NJW: Wie gehen Ermittlungsbehörden und Strafjustiz mit menschenverachtenden Motiven um? Insbesondere: Wird bei bestimmten Delikten bzw. Tatumständen proaktiv hinsichtlich der Motivlage der Täter und Täterinnen ermittelt?
Henningsmeier: Strafverfolgungsbehörden und Justiz erkennen und berücksichtigen menschenverachtende Motive bislang in einem Teil der Fälle. Zwar gibt es die gesetzliche Vorgabe des § 46 II 2 StGB sowie Vorschriften der RiStBV, die bei Anhaltspunkten für rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder andere menschenverachtende Beweggründe eine entsprechende Prüfung und Dokumentation verlangen. In der Praxis geschieht das jedoch nicht immer. Vorurteilsmotive werden oft nur dann thematisiert, wenn sie offensichtlich sind oder ein klarer Extremismusbezug besteht. Bei subtileren Formen oder fehlender ideologischer Einbindung werden die Motive teils übersehen oder nicht weiter ermittelt. Eine proaktive Prüfung ist vor allem stark von den jeweiligen Fallumständen, den Vorkenntnissen und der Sensibilität der ermittelnden Personen abhängig.
NJW: Vor welchen Schwierigkeiten bei der Beweisermittlung stehen insbesondere die Strafverfolgungsbehörden? Sind diese Probleme bei manchem menschenverachtenden Motiv größer als bei anderen?
Henningsmeier: Subjektive Tatkomponenten sind häufig schwer nachzuweisen. Das Vorurteilsmotiv wird dann zum Teil aus objektiven Anhaltspunkten wie Tatäußerungen, Symbolen oder dem Tatkontext hergeleitet. Fehlen solche Hinweise, wird die Feststellung schwierig. Das gilt erst recht, wenn mögliche Anhaltspunkte in der polizeilichen Tatdokumentation nicht festgehalten wurden oder Betroffene bzw. Zeuginnen und Zeugen aus Angst oder Misstrauen keine vollständigen Angaben gemacht haben. Schwierigkeiten bestehen auch bei subtilen Formen der Vorurteilskriminalität, insbesondere dann, wenn das Problembewusstsein in der Praxis gering ist.
NJW: Welche Rolle spielt § 46 II 2 StGB bislang in der Rechtsprechung?
Henningsmeier: Es gibt bislang wenig veröffentlichte Entscheidungen, die sich mit den menschenverachtenden Beweggründen in § 46 II 2 StGB auseinandersetzen. Die vorhandenen Judikate deuten darauf hin, dass die Gerichte solche Beweggründe teils als strafschärfend berücksichtigen, insbesondere bei klar erkennbaren Motiven. In einem erheblichen Teil der Fälle findet jedoch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Beweggrund statt, selbst dann, wenn die Polizei einen entsprechenden Hintergrund festgestellt hat. Zu bedenken ist insoweit aber, dass die Strafzumessungsgründe in einem Urteil gemäß § 267 III 1 StPO ausschließlich die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände enthalten müssen. Somit kann es sein, dass das Gericht sich mit der Motivation auseinandergesetzt, diese aber keinen Eingang in die schriftlichen Strafzumessungserwägungen gefunden hat. Das konnten wir naturgemäß nicht prüfen.
NJW: Die Untersuchung schließt mit Handlungsempfehlungen. Welche halten Sie für besonders wichtig?
Henningsmeier: Es ist von großer Bedeutung, dass die Motivation erkannt und einheitlich in den Akten dokumentiert wird. Außerdem sind weitere Schulungs- und Sensibilisierungsangebote für Personen in Strafverfolgung und Gerichten von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht haben die Ergänzungen des § 46 II 2 StGB aber ersichtlich etwas angestoßen. Jedenfalls aus der Perspektive der Betroffenen wäre es zudem wichtig, allfällige menschenverachtende Beweggründe in den Strafzumessungsentscheidungen klar als solche zu benennen.
Isabel Henningsmeier studierte Jura in Köln und Konstanz. Nach Referendariat und Zweitem Staatsexamen war sie bis Mitte 2025 Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen und promoviert zum Thema „Vorurteilskriminalität“. An der Studie „Strafrechtliche Verfolgung von Vorurteilskriminalität“ wirkten neben ihr Arne Dreißigacker, Johanna Witthuhn, Prof. Dr. Tillmann Bartsch und Prof. Dr. Bernd-Dieter Meier mit. Sie ist in der Nomos-eLibrary abrufbar.
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