NJW: Ein an einem katholischen Krankenhaus tätiger Arzt darf medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche nicht mehr durchführen. Hat Religion immer noch Vorrang vor Medizin, Patientenwohl und Patientenwille?
Scholz: Katholische Religion müsste dann zurückstehen, wenn ein katholischer Krankenhausträger eine gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilung nur unter der Voraussetzung betreiben dürfte, dass dort auch Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Diese Verknüpfung besteht aber nicht. Schwangerschaftsabbrüche sind kein originärer Bestandteil des Versorgungsauftrags. Was ein hinreichendes und wohnortnahes Versorgungsangebot betrifft, nimmt der Bund die Länder in die Pflicht. In § 13 II SchKG heißt es: „Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen und den ungehinderten Zugang zu diesen sicher.“ Sie oder die Kommunen müssen also notfalls selbst die Versorgung gewährleisten. Das betrifft auch die Fälle der früheren embryopathischen Indikation, die heute von der medizinisch-sozialen Indikation aufgefangen werden.
NJW: Nach § 218a II StGB ist der mit Einwilligung der Schwangeren vorgenommene Abbruch nicht rechtswidrig, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft für die Frau eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit bedeutet. Kann sich ein kirchlicher Arbeitgeber so einfach über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen?
Scholz: Niemand ist gezwungen, von einem Rechtfertigungsgrund Gebrauch zu machen. Der Krankenhausträger entscheidet im Grundsatz frei, welches Leistungsangebot er in seiner Klinik anbieten will. Das schließt auch ein, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in einer gynäkologischen Klinik Anwendung finden, also etwa Kinderwunschbehandlungen. Das gibt auch den Rahmen für das Arbeitsverhältnis vor. Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers setzt allerdings § 12 II SchKG. Danach muss jedermann an einem Schwangerschaftsabbruch mitwirken, wenn dies notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden. Andernfalls besteht ein Strafbarkeitsrisiko nach § 323c StGB bzw. bei einer Garantenstellung nach den Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten.
NJW: Welche Bedeutung kommt jenseits dieses Falles in dem Kontext der ärztlichen Therapiefreiheit zu?
Scholz: Die Therapiefreiheit ist die spezielle Ausprägung der Berufsausübungsfreiheit im ärztlichen Bereich. Sie wird heute vorrangig als fremdnütziges, patientenschützendes Recht verstanden. Weil der Arztberuf ein seinem Wesen nach freier Beruf ist, kann sich der Arzt Weisungen in medizinischen Fragen widersetzen. Hält er es für hinreichend wahrscheinlich, dass die Fortsetzung der Schwangerschaft das Leben der Frau gefährdet, muss er gewissenhaft handeln und die Schwangerschaft abbrechen. Ich leite das auch aus dem Gesetz ab, das keine unmittelbare schwere Gesundheitsschädigung fordert. Häufig wird es dann aber noch möglich sein, die Schwangere an eine andere, noch rechtzeitig erreichbare Klinik oder ambulante Einrichtung zu vermitteln.
NJW: Die Ärztekammer Westfalen-Lippe hält es für unethisch, erst dann zu handeln, wenn das Leben der Mutter akut gefährdet ist. Agieren kirchlich getragene Kliniken unethisch, wenn sie ihre religiösen Überzeugungen zum Maßstab für die medizinische Versorgung ihrer Patienten machen?
Scholz: Ein gesellschaftlicher Konsens besteht dahingehend, dass sich die Frau in einem Schwangerschaftskonflikt befindet, in dem sie vielfach Hilfe benötigt. Wer gläubig ist, den können, so benennt es das BVerfG, weitergehende moralisch oder religiös begründete Pflichtauffassungen belasten. Andererseits kann es Frauen belasten, wenn sie den Eingriff dort vornehmen lassen, wo Schwangerschaftsabbrüche nur ausnahmsweise durchgeführt werden. Die Lösung kann daher nur sein, dass die Länder ihrem Sicherstellungsauftrag nachkommen. Das bedeutet, dass die meisten Schwangeren nur für einen Tag ihren Wohnort verlassen müssen, um den Abbruch durchführen zu lassen. Wenn es ein ausreichendes Angebot gäbe, würden wir nur noch diskutieren, ob dem Chefarzt erlaubt sein muss, Schwangerschaftsabbrüche in einer Bielefelder Privatklinik anzubieten.
NJW: In welchem Verhältnis stehen ethische und medizinische Maßstäbe für die Behandlung von Patienten zu deren Selbstbestimmungsrecht und dem daraus abzuleitenden Willen? Wir denken da etwa an die Zeugen Jehovas, die bestimmte Formen der Bluttransfusion ablehnen.
Scholz: Weil jeder Heileingriff eine rechtfertigungsbedürftige Körperverletzung darstellt, ist der Arzt an den Willen des Patienten gebunden, auch wenn dem religiöse Wertvorstellungen zugrunde liegen, die er nicht teilt.
NJW: Welche weiteren Konflikte können im Spannungsfeld zwischen Religion und Medizin auftreten?
Scholz: Ein weiteres Konfliktfeld ergibt sich beim ärztlich oder pflegerisch assistierten Suizid. In der Schweiz müssen in manchen Kantonen alle Pflegeeinrichtungen den assistierten Suizid in ihrer Einrichtung zulassen.
NJW: Lässt das den Schluss zu, dass sich Religion und Medizin nicht vertragen?
Scholz: Deutlich mehr Konflikte gibt es zwischen Ökonomie und Medizin. Die Aufgabe einer theologischen Geschäftsführung in einem Krankenhaus besteht vor allem darin, diakonisch-theologische bzw. karitative Impulse in einem säkularen Umfeld zu setzen. Viele Patienten erfahren gerade in einem kirchlichen Krankenhaus das, was wir unter einer humanen Krankenbehandlung verstehen, die § 70 II SGB II nennt. Sie schätzen deren Angebot sehr.
NJW: Welche Bedeutung kommen denn medizinischen Einrichtungen unter religiöser Trägerschaft in unserem Gesundheitssystem zu?
Scholz: Mit etwas rückläufiger Tendenz steht ein knappes Drittel der Krankenhausbetten in Häusern in freigemeinnütziger Trägerschaft. Dazu zählen mit regionalen Schwerpunkten nicht nur evangelische und katholische, sondern auch Krankenhäuser in Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden. Diese betreiben wiederum Einrichtungen der ambulanten Versorgung in Form von medizinischen Versorgungszentren.
NJW: Sollten religiöse Aktivitäten von Aufgaben der Gesundheitsversorgung im Interesse des Selbstbestimmungsrechts der Patienten getrennt werden, auch wenn kirchliche Krankenhäuser wegen ihrer karitativen und theologischen Ausrichtung durchaus geschätzt werden?
Scholz: Im Krankenhausgesetz findet sich die kluge Vorgabe, dass bei seiner Durchführung die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten ist. Durch das Betreiben von Krankenhäusern werden die Kirchen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung gerecht und gewährleisten eine Auswahlmöglichkeit für die Patienten. Und das, obwohl die Krankenhäuser nach wie vor in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage sind. Häufig müssen die Träger selbst einen Defizitausgleich leisten. Sie fordern insofern aber eine Gleichstellung mit den kommunalen Krankenhäusern.
30 Jahre Erfahrung im Medizinrecht und im Gesundheitswesen kann Prof. Dr. Karsten Scholz vorweisen. Studiert hat er an der Universität Göttingen. Nach den beiden juristischen Staatsexamina, einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Arzt- und Arzneimittelrecht der Universität Göttingen und Promotion war er zunächst Leiter des Rechtsreferats der Ärztekammer Niedersachsen, dann deren Justitiar. Seit 2005 ist er Lehrbeauftragter für Sozialversicherungsrecht an der Universität Hannover, die ihn 2016 zum Honorarprofessor bestellt hat. Nach mehrjähriger Tätigkeit als Leiter der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer ist Scholz Prozessvertreter Medizinrecht der IKK classic.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
