NJW: Vor vier Jahren haben wir uns an dieser Stelle über die Gründung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) unterhalten. Wie ist es seither gelaufen?
Nordemann: Das bisherige CUII-System war erfolgreich. Seit der Gründung vor vier Jahren wurden 25 Websites mit vielen hundert Domains gesperrt. Gesperrt werden nur Webseiten mit urheberrechtlich strafbarem Geschäftsmodell. Außerdem müssen Sperren nach § 8 DDG das letzte Mittel sein. Durch die DNS-Sperren der CUII sind die Besuche auf diesen Seiten um bis zu 80 % gefallen. Ein Beispiel: Die erste 2021 über die CUII gesperrte Webseite war S.TO (auch genannt SerienStreams). Das ist eine Webseite, über die illegal die beliebtesten Filmserien im Internet zugänglich gemacht werden. Vor der Sperre wurden insgesamt für alle genutzten Domains ca. 34 Mio. monatliche Besuche deutscher Internetnutzenden gemessen. Diese Werte sanken nach Implementierung der Zugangssperre auch für weitere Folgedomains auf 10 Mio., so dass insgesamt ein Rückgang von 70 % der monatlichen Besuche zu verzeichnen war.
NJW: Wie funktioniert eine Sperre?
Nordemann: Über die Clearingstelle werden nur DNS-Sperren eingerichtet. Dadurch werden Personen, die auf eine gesperrte Website wollen, zur CUII-Landingpage weitergeleitet. Dort werden die Nutzenden über die Hintergründe der Sperre informiert und können sich zur CUII-Website durchklicken, wo sie Detailinformationen erhalten. Transparenz für die Internetnutzer ist relevant, damit sie entscheiden können, rechtlich gegen die Sperre vorzugehen – was bislang aber noch in keinem Fall passiert ist. Die CUII-Webseite erfüllt aber auch eine Aufklärungsfunktion: Die Internetnutzenden werden nicht nur über die erheblichen Sicherheitsrisiken von Webseiten mit illegalem Geschäftsmodell aufgeklärt, sondern auch über legale Alternativen.
NJW: Jetzt steht eine Reform an. Was ist geplant?
Nordemann: Durch eine gerichtliche Überprüfung des Sperranspruchs wird das CUII-System etwas einfacher. Bisher gab es eine zweistufige Prüfung: Erst wurden Sperranträge von einem CUII-Prüfungsausschuss bewertet, dann erfolgte bei positiver Entscheidung eine behördliche Nachkontrolle durch die Bundesnetzagentur, die in Deutschland für die Einhaltung der Netzneutralität nach der einschlägigen EU-Verordnung zuständig ist. Deshalb war der Behörde auch bislang wichtig, am Prozess beteiligt zu sein.
NJW: Was war ausschlaggebend für die Veränderung?
Nordemann: Die CUII wurde von der Bundesnetzagentur darum gebeten, die eine personelle Entlastung anstrebte – aufgrund zahlreicher neuer digitaler Aufgaben beispielsweise als deutscher Digital Services Coordinator (DSC) nach dem Digital Services Act. Es ging also nicht darum, dass die Behörde etwa mit der CUII unzufrieden gewesen wäre. Im Gegenteil: Das neue gerichtliche System wurde in enger Abstimmung mit der Bundesnetzagentur gestaltet, damit auch weiterhin gewährleistet ist, dass nur berechtigte Sperren umgesetzt werden. Und die Verordnung zur Netzneutralität eingehalten wird. Das neue gerichtliche System gewährleistet das auch in der Zukunft.
NJW: Welche Verbesserungen versprechen Sie sich?
Nordemann: Durch die nunmehr einstufige gerichtliche Überprüfung dürfte die CUII schlanker und schneller bei der Bearbeitung von Sperranträgen werden.
NJW: Wenn die Fälle ohnehin bei den ordentlichen Gerichten landen, braucht man noch die Clearingstelle? Ist es für die Betroffenen nicht besser, gleich zu klagen?
Nordemann: Wir brauchen die CUII noch als Managerin der DNS-Sperren, und zwar in zwei Hinsichten: Zunächst wird das Gerichtsverfahren in einem rotierenden System immer lediglich gegen einen Zugangsprovider geführt. Zwar wäre denkbar, dass die Rechteinhaber gegen jeden in der CUII organisierten Zugangsanbieter ein separates Gerichtsverfahren führen. Die Voraussetzungen für einen Sperranspruch unterscheiden sich jedoch nicht bei den einzelnen Providern. Es ist daher effizienter, wenn sich die Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter in der CUII organisieren, um immer nur gegen einen Zugangsprovider die Zulässigkeit der Sperre gerichtlich zu klären. Die anderen folgen dann. Außerdem brauchen wir die CUII für das Management von Ausweichdomains, auf die die gesperrte strukturell verletzende Webseite wechselt. Dadurch wird versucht, eine bereits eingerichtete DNS-Sperre zu umgehen. Über einen sogenannten sachverständigen Prüfer kann die CUII sehr schnell reagieren und sehen, ob diese Domain auch gesperrt werden muss. Dafür braucht es also kein neues Gerichtsverfahren, sondern nur eine Entscheidung des sachverständigen Prüfers in der CUII. Das ist ein ehemaliger Vorsitzender Richter am BGH, und zwar von dessen Urheberrechtssenat.
NJW: Hat sich seit Bestehen der Clearingstelle das Problem urheberrechtlich illegaler Geschäftsmodelle verschärft?
Nordemann: Ja und nein zugleich. Seit ihrer Gründung 2021 hat die CUII durch die DNS-Sperren Millionen Internetnutzerinnen und -nutzer daran erinnert, dass sie gerade ein kriminelles Geschäftsmodell besuchen wollen. Das hält sehr viele davon ab, solche Webseiten zu nutzen. Dennoch hat die Zahl solcher Webseiten leider nicht abgenommen. Es kann immer noch zu schnell und zu einfach sehr viel Geld damit verdient werden – natürlich steuerfrei, weil die Webseiten ja insgesamt in der Illegalität operieren. Die Seiten sind heute nicht mehr nur werbefinanziert, sondern bieten in einigen Fällen auch Bezahlmodelle an. Die grafische Aufbereitung von strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten ist über die Jahre immer besser geworden, so dass einige Nutzende glauben könnten, das Angebot sei legal.
NJW: Was sind denn Indizien für illegale Seiten?
Nordemann: Es gibt einige Anhaltspunkte, um solche Webseiten zu erkennen, insbesondere „verdächtige“ Domainendungen wie „.to“, was für den Südseeinselstaat Tonga steht. Ansonsten kann in vielen Fällen auch der gesunde Menschenverstand helfen, beispielsweise dass niemand legal aktuelle Kinofilme kostenfrei anbietet. Außerdem fehlen immer Angaben zum Webseitenbetreibenden, also insbesondere ein Impressum. Denn die Straftäter wollen ja gerade nicht verfolgt werden und aus der Anonymität operieren.
NJW: Gibt es Angebotssperren im Internet auch in anderen EU-Ländern?
Nordemann: Ja, in den meisten anderen EU-Staaten. Art. 8 III InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen Internetzugangsanbieter beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden. Der EuGH hatte bereits im Jahr 2014 in der bekannten Entscheidung „UPC Telekabel“ geurteilt, dass Sperren von Webseiten ein zulässiges Mittel sind, um Urheberrechtsverletzungen über Internetzugangsanbieter zu unterbinden. In Deutschland ist Art. 8 III InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG durch § 8 DDG ersetzt.
NJW: Erwarten Sie Auswirkungen durch die Fortschritte der KI auf Urheberrechtsverletzungen im Internet und die Arbeit der Clearingstelle?
Nordemann: Ja, das könnte durchaus sein. Die Arbeit gegen urheberrechtlich strafbare Geschäftsmodelle im Internet ist teilweise gleichförmig. Insoweit könnte es sinnvoll sein, das mit Unterstützung von KI abzuarbeiten. Die Klageschrift und die gerichtliche Entscheidung zur Seitensperre sowie die Entscheidung des sachverständigen Prüfers zu Ausweichdomains bleiben aber sicher in menschlicher Hand. Hier dürfen keine Fehler passieren.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M. (Cambridge), ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Partner der Kanzlei Nordemann in Berlin und Honorarprofessor an der dortigen Humboldt-Universität. An der Gründung der Clearingstelle Urheberrecht im Internet war er als Berater der Rechteinhaber und Moderator beteiligt. Aktuell ist er Vorsitzender ihres Steuerungskreises.
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