Es weihnachtet sehr. Und was wäre diese Zeit ohne Lichter- und Kerzenschein? Absolut undenkbar. Wobei sich beim Kerzenschein wegen der damit verbundenen Brandgefahr die Geister scheiden. Wie schnell steht der schon leicht vertrocknete Adventskranz oder festlich geschmückte Weihnachtsbaum lichterloh in Flammen, weil der einzige Nostalgiker in der Familie auf seine geliebten Bienenwachskerzen bestanden hat. Aus dem Grund sind Kerzen auch ganz generell und völlig unabhängig von der Jahreszeit in unseren Justizvollzugsanstalten nicht gern gesehen. Trotzdem muss man auch dort unter ganz bestimmten Voraussetzungen nicht aufs heimelige Licht verzichten, wie jüngst das OLG Zweibrücken festgestellt hat (Beschl. v. 6.10.2020 – 1 Ws 191/19 [Vollz], 1 Ws 291/19 [Vollz]).
Der spätere Beschwerdeführer, inhaftiert in einer JVA in Rheinland-Pfalz, erbat sich von der Gefängnisleitung eine Gebetskerze für seinen Haftraum. Hinsichtlich der Kerze hatte er genaue Vorstellungen: Eine aus Wachs sollte es sein, mit echtem Docht zum Anzünden, und nicht so eine mit flackerndem LED-Licht, made in Taiwan. Gibt’s nicht, beschied man ihm, und berief sich auf eine Dienstanweisung des Justizministers, die Kerzen jeder Art und Größe nach diversen Brandereignissen in anderen Anstalten des Landes untersagt habe. Der Strafgefangene wandte sich daraufhin an die zuständige Strafvollstreckungskammer; schließlich brauche er die Kerze für sein persönliches Gebet, das für ihn ohne Feuerlicht schon immer ganz und gar wertlos gewesen sei. Die Richter stiegen daraufhin in eine vertiefte Grundrechtsprüfung ein und stellten recht schnell fest, dass die Religionsfreiheit des Antragstellers ihre Grenzen in den Brandschutzvorschriften der JVA finde. Nicht so das OLG Zweibrücken, das sich als Beschwerdegericht ebenfalls mit der Sache befassen musste. Das vermisste nämlich fundierte Ausführungen zu der Frage, warum im konkreten Fall zu befürchten sei, dass von der Gebetskerze eine höhere Brandgefahr ausgehe als etwa von Zigaretten, Feuerzeugen oder Streichhölzern. Die dürften die Gefangenen nämlich nicht nur besitzen, sondern auch gebrauchen, sogar in ihrer Zelle. Im zweiten Durchgang, zu dem das OLG die Vorinstanz verdonnerte, muss die nun darlegen, weshalb damit zu rechnen sei, dass der Antragsteller mit der Gebetskerze verantwortungslos oder unvorsichtig umgehen werde. Dies umso mehr, weil davon auszugehen sei, dass der Antragsteller mit Blick auf seine körperliche Unversehrtheit ein ureigenes Interesse daran haben dürfte, nicht während des illuminierten Gebets mitsamt der Gebetskerze und seinem Haftraum in Flammen aufzugehen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2020, 29329). •