NJW-Editorial
HOAI bringt einen Stein ins Rollen
NJW-Editorial
Foto_Volkert_Vorwerk_WEB
Foto_Volkert_Vorwerk_WEB

Es fing alles harmlos an: Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 4.7. 2019 in der Rechtssache C-377/17 (NJW 2019, 2529) geurteilt, die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/213/EG (Dienstleistungsrichtlinie) verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe. Jetzt bekommt die Sache plötzlich eine ganze neue Dimension.

7. Mai 2021

Der BGH hat mit Beschluss vom 14.5. 2020 im Verfahren VII ZR 174/19 (NJW 2020, 2328) dem EuGH ein Vorabersuchen vorgelegt, mit dem die Frage beantwortet werden soll, ob die im Vertragsverletzungsverfahren ergangene Entscheidung dazu führe, dass § 7 HOAI auch in den Fällen nicht mehr anwendbar sei, in denen die in der HOAI – vor der Entscheidung des EuGH vom 4.7. 2019 – statuierten Mindestsätze im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Privatleuten unterschritten sei. Zum Vorabersuchen haben die Europäische Kommission und das Königreich der Niederlande Stellung genommen. Beide gehen mit unterschiedlicher Begründung davon aus, dass die Regel des § 7 HOAI in diesen Fällen keine Anwendung finden könne.

Nun kommt der Clou: Die Literatur – eine Entscheidung des EuGH zu dieser Frage fehlt – zu Art. 260 AEUV, der das Vertragsverletzungsverfahren regelt, vertritt in überwiegender Zahl die Ansicht, ein Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren habe lediglich ex nunc-Wirkung. Für das Vorabersuchen bedeutet dies: Sachverhalte vor der Entscheidung des EuGH unterliegen nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts nicht dem Verdikt der Unionswidrigkeit. Genau dies hat der klagende Architekt im Vorlageverfahren zur Begründung des Antrags auf mündliche Verhandlung vor dem EuGH nunmehr ausgeführt. In bisher nicht gesehener Einigkeit haben sich alle 27 Mitgliedstaaten der EU und weitere neun Staaten oder Institutionen, die nach der Satzung des EuGH zum Vorlageverfahren beitrittsberechtigt sind, dem Antrag auf mündliche Verhandlung angeschlossen. Die Entscheidung über die Vertragswidrigkeit der HOAI wird, finden die Richter der Großen Kammer, an die die Sache jetzt verwiesen ist, nicht noch einen Ausweg, mithin auch darüber befinden, ob das Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 30.3. 2021, zum Verfahren INFR [2020] 2182) wegen der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips auf den Bestand der Urteile Auswirkung hat, die die – hier so formuliert – unter Verletzung des Rechtsstaatsprinzips eingesetzten Richter in der Zeit vor der Entscheidung des EuGH über jenes Verfahren getroffen haben. Die Verhandlung des EuGH wurde nach dem Antrag auf mündliche Verhandlung umgehend anberaumt; sie hat am 3.5. 2021 in Luxemburg stattgefunden. •

Prof. Dr. Volkert Vorwerk ist Rechtsanwalt beim BGH in Karlsruhe und war Klägervertreter im Verfahren VII ZR 174/19 und beim EuGH.