In fast jedem Verfahrensstadium kann sich die komplexe Frage stellen, ob der Rechtsstreit vorzugsweise durch einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung beendet werden sollte. Um hierauf die richtige Antwort zu finden, benötigt der Mandant die Unterstützung durch seinen Anwalt. Dieser muss eine eigenständige und sachgerechte Entscheidung zum weiteren Vorgehen fördern, indem er hinreichend deutlich über die Vor- und Nachteile eines Vergleichs aufklärt (BGH NJW 2023, 2195; 2010, 1961) und die damit verbundenen Folgen offenlegt (OLG Düsseldorf 15.5.2018 – 24 U 70/17, BeckRS 2018, 29836). Von besonderem Gewicht sind dabei die Erfolgsaussichten bei Fortführung des Verfahrens.
Prozessprognose ist Pflicht
Der Anwalt hat deshalb die Sach- und Rechtslage, die Beweissituation sowie prozessuale Spielräume vorausschauend zu beleuchten. Im Rahmen der Prognose ist auch ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag von Bedeutung. Zwar darf der Berater in dieser Situation nicht die Hände in den Schoß legen – gerichtliche Hinweise entbinden ihn nicht von eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflichten (vgl. BGH NJW 2016, 3430). Allerdings kann die richterliche Initiative zum wichtigen Faktor für das Vergleichsinteresse des Mandanten werden, wie folgender Fall zeigt (OLG Stuttgart NJOZ 2025, 1208): Der Mandant war klageweise auf Rückübertragung eines Erbteils in Anspruch genommen worden, den er zuvor für 70.000 EUR erworben hatte. Die erste Instanz ging verloren. Im Berufungsverfahren einigten sich die Parteien dann schließlich auf eine Zahlung von 50.000 EUR. Der Erbteil verblieb beim Mandanten und konnte später zu einem Preis von 170.000 EUR verwertet werden. Gleichwohl packte den Rechtsnachfolger des Mandanten die Vergleichsreue. Er warf dem Berater vor, nicht vom Vergleichsschluss abgeraten zu haben.
Der Vergleich war auf Anregung des Gerichts in das Berufungsverfahren eingeführt worden. Es stellte sich im nachfolgenden Haftpflichtprozess daher die Frage, ob der Anwalt diesem Vorschlag folgen durfte. Das OLG Stuttgart legte insoweit Augenmerk auf die Beratungssituation im Vorverfahren. Es ging davon aus, dass das Gericht der Berufung anlässlich der mündlichen Verhandlung eine Absage erteilt hatte. Zu diesem Zeitpunkt gab es keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung oder neue berücksichtigungsfähigen Tatsachen. Eine realistische Chance, den richterlichen Kurs noch zu ändern, bestand demnach nicht. Hinzu kam, dass nach der Zurückweisung der Berufung eine erneute Beschäftigung mit der Hauptsache allenfalls über den Umweg einer Nichtzulassungsbeschwerde möglich gewesen wäre. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass die engen Voraussetzungen des Rechtsmittels vorlagen. Der Vergleich war somit aus Ex-ante-Sicht das richtige Mittel der Wahl.
Führt ein Vergleich jedoch zu einer unangemessenen Benachteiligung, sollte das Votum dagegen negativ ausfallen. Dies gilt vor allem, wenn im Wege einer streitigen Entscheidung voraussichtlich ein wesentlich günstigeres Ergebnis erreicht werden kann (BGH 26.1.2012 – IX ZR 222/09, BeckRS 2012, 3733; NJW 2016, 3430). Die insoweit erforderliche Abwägung der Vor- und Nachteile ist so gewissenhaft vorzunehmen, wie es die vorhandenen Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen vorausschauend erlauben (vgl. OLG Hamburg NZFam 2019, 382). So darf sich ein Anwalt zum Beispiel dem Vergleichsvorschlag eines Amtsgerichts keinesfalls anschließen, wenn bereits bei überschlägiger Bewertung der außergerichtlich ermittelten Vermögenwerte die Nachteile eines wechselseitigen Verzichts im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf der Hand liegen (BGH NJW 1996, 1357).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Mitwirkung an einem nach objektiver Rechtslage ungünstigen Vergleich nicht per se eine Pflichtverletzung darstellt (vgl. OLG Hamburg NZFam 2019, 382). Ob eine einvernehmliche Lösung wirklich sinnvoll ist, steht und fällt regelmäßig mit der Bewertung der Chancen und Risiken einer Verfahrensfortführung. In die sorgfältige Abwägung des weiteren Vorgehens können jedoch auch wirtschaftliche Aspekte, wie die fehlende Liquidität des Gegners sowie persönliche Interessen, etwa an einer schnellen Streitbeilegung, einfließen. Entscheidend ist letztlich die Weisung des Mandanten nach einwandfreier Beratung, denn am Ende sticht der Wille die Prozesschancen.
Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
