Ob Fristversäumnis, Verjährenlassen einer Forderung oder ein sonstiger Fehler – in dem Moment, wo ein Anwalt sein Fehlverhalten bemerkt oder gar während eines laufenden Verfahrens vom Gericht darauf aufmerksam gemacht wird, stellt sich für ihn die Frage, wie er hierauf reagieren soll. Soll er den Mandanten aktiv auf den möglichen Fehler hinweisen und möglicherweise eine Beendigung des Mandats sowie die sofortige eigene Inanspruchnahme riskieren? Oder sollte er stillschweigend abwarten, ob ihn der Mandant anspricht und auf die zwischenzeitliche Verjährung möglicher Regressansprüche hoffen? Zumindest insoweit gibt es dabei keinen Königsweg, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urt. v. 9.10.2025 – IX ZR 18/24, BeckRS 2025, 32410) zur Verjährung von Ansprüchen aus Anwaltshaftung zeigt.
Kenntnis des Mandanten und Verjährungsbeginn
In dem entschiedenen Fall ging es um einen Regressanspruch des Mandanten gegen seinen ehemaligen Anwalt wegen unterlassener Einholung einer Zusage bei der Rechtsschutzversicherung. Zwar hatte der Anwalt im Rahmen eines ersten Mandats eine solche Zusage eingeholt, dies aber für ein zweites Klageverfahren vergessen. Die Klage des Mandanten gegen seinen Versicherer auf Kostenübernahme wurde in drei Instanzen abgewiesen, wobei bereits das zweitinstanzliche Gericht im Jahr 2016 ausführte, dass der Anwalt des Klägers entgegen seiner Verpflichtung aus dem Anwaltsvertrag keinen Deckungsschutz für das zweite Klageverfahren eingeholt habe. Nachdem auch die Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2018 zurückgewiesen worden war, erhob der Mandant drei Jahre später Haftungsklage gegen den Anwalt. Dieser berief sich auf Verjährung, da der Mandant bereits durch die Feststellungen des zweitinstanzlichen Urteils in 2016 Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden gehabt habe. Land- und Oberlandesgericht folgten dieser Argumentation des Anwalts. Ein zweitinstanzliches Urteil, dass ein Fehlverhalten des Anwalts als Grund für den Verlust der Klage benenne, sei ausreichend, um beim Mandanten eine feste Kenntnis iSv § 199 I BGB von der Rechtslage anzunehmen. Dem widersprach der BGH. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt BGH NJW 2021, 1957) sei nicht der Prozessverlust zweiter Instanz und dessen Begründung maßgeblich, sondern das Fortbestehen des Vertrauens des Mandanten in die Fachkunde des Anwalts (BGH BeckRS 2025, 32410 Rn. 26). Wenn der Anwalt nach Abschluss einer Instanz gegenüber dem Mandanten oder in Ausübung des Mandats nach außen hin die Rechtsansicht vertrete, ein Fehlverhalten liege nicht vor und zur Einlegung eines Rechtsbehelfs rate, dürfe der Mandant auf diesen Rechtsrat vertrauen, ohne dass damit gleichzeitig Kenntnis von einer Pflichtverletzung und einem Schaden begründet werde.
Für die obige Ausgangsfrage bedeutet dies, dass es keine eindeutige Handlungsempfehlung gibt. Hätte der Anwalt den Mandanten aktiv auf einen möglichen Fehler angesprochen, hätte der Mandant zwar sofort davon Kenntnis erlangt, aber wahrscheinlich das Mandat gekündigt und direkt Ansprüche erhoben, eine Streitverkündung ausgesprochen oder auf den Abschluss einer Verjährungsverzichtserklärung gedrängt. Hätte der Anwalt hingegen den Ausgang des Verfahrens abgewartet und auf eine Verjährung möglicher Ansprüche spekuliert, wäre unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH mangels Kenntnis des Mandanten dennoch keine Verjährung eingetreten.
Meldung bei der Berufshaftpflichtversicherung
Erkennt der Anwalt einen Fehler, ist der sicherste Weg für das weitere Vorgehen die Rücksprache mit seiner Berufshaftpflichtversicherung – und dies auch schon während des noch laufenden Vorverfahrens. Die dortigen Schadensspezialisten kennen die Haftungsrechtsprechung und haben aufgrund ihrer Erfahrung einen Überblick über die Situation. Damit kann dann auch unter Einbeziehung möglicher Mandatsinteressen für den Einzelfall die beste Handlungsstrategie gegenüber dem Mandanten entwickelt werden.
Unabhängig von diesen Erwägungen ist der Anwalt aber auch bereits nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet, einen Schaden unverzüglich anzuzeigen. Da Verstöße gegen diese Obliegenheiten den Versicherungsschutz gefährden können, ist es im Zweifel ratsam, lieber einmal zu viel als zu wenig die Versicherung zu kontaktieren.
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