Haftungsseite

Sicher auf Kurs
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Юрий Чолий/adobe

Über das Vorgehen in einer Rechtssache entscheidet der Mandant selbst – doch der Anwalt ist sein Navigator. Orientierung bei der Ermittlung des richtigen Kurses gibt das Gebot des sichersten Wegs.

14. Okt 2025

Eine gute Beratung befähigt den Mandanten zur Selbstbestimmung in eigenen Angelegenheiten. Insoweit fällt dem Berater die Aufgabe zu, eine etwaige Risikolage aufzuzeigen und unter Offenlegung der damit verbundenen Vor- und Nachteile diejenigen Schritte anzuraten, mittels derer sich das vom Mandanten angestrebte Ziel erreichen lässt (vgl. BGH NJW 2018, 2476). Bei der Entwicklung einer entsprechenden Strategie sind Sicherheitsaspekte von zentraler Bedeutung. Der Anwalt muss ausgehend vom konkreten Einzelfall diejenige Handlungsvariante vorschlagen, die den „sichersten Weg“ darstellt (s. ua BGH NJW 2021, 3324). Ein Außerachtlassen dieser Pflicht ist regelmäßig Anlass für Beraterregresse.

Vorsicht in unklaren Lagen

In einem solchen Fall (BGH NJW 2024, 3523) hatten Anwälte eine Klage auf Zugewinnausgleich beim AG Delmenhorst eingereicht. Die geschiedene Ehefrau des Mandanten beanspruchte ebenfalls für sich einen Zugewinnausgleich – allerdings vor dem AG Mannheim. Vor diesem Hintergrund wurde das Verfahren in Delmenhorst auf Anregung des Gerichts und mit Zustimmung beider Parteien ruhend gestellt. Nachdem der Mandant in Mannheim durch Teilurteil zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilt wurde, beantragten die Anwälte die Wiederaufnahme des Verfahrens in Delmenhorst. Nun erhob die Ehefrau die Einrede der Verjährung. Der Mandant verlor daraufhin in allen Instanzen. Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war § 204 II BGB. Die Gerichte entschieden nämlich, dass die Verjährungshemmung sechs Monate nach Anordnung der Verfahrensruhe wegen Stillstands endete und die Verjährungsfrist sodann vor Wiederaufnahme des Verfahrens ablief.

Der BGH sah im nachfolgenden Haftpflichtprozess eine Pflichtverletzung als gegeben an, da die Anwälte nicht den sichersten Weg eingeschlagen hatten. Offenbar waren sie selbst davon ausgegangen, das Erforderliche zur Absicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs sei getan. Immerhin regte das AG Delmenhorst die Verfahrensruhe mit Blick auf die wechselseitige Klageerhebung an und die Ehefrau hatte dem zugestimmt. Die Anwälte durften sich aber nicht darauf verlassen, dass aufgrund dieser Umstände der Hemmungstatbestand fortdauerte. Denn im Beratungszeitraum war nicht zweifelsfrei geklärt, wann ein triftiger Grund für den Stillstand eines Verfahrens durch Nichtbetreiben vorliegt. Anwälte müssen aber – gerade bei unklarer Rechtslage und schwieriger Prozessprognose – einplanen, dass ein Gericht eine nachteilige Rechtsauffassung vertritt (s. ua BGH NJW 2006, 3494). Ob ein triftiger Grund tatsächlich vorlag, war somit zweitrangig. Mittel der Wahl wäre gewesen, den Mandanten über die bestehende Risikolage umfassend aufzuklären und hiervon ausgehend sichere Maßnahmen zur Abwendung des Verjährungseintritts zu entwickeln.

Absolute Sicherheit ist selten

Kommt nur eine Vorgehensweise vernünftigerweise in Betracht, sollte die Empfehlung an den Mandanten dahingehend deutlich ausfallen. So kann der Anwalt gehalten sein, von einem aussichtslosen Klageverfahren abzuraten, unabhängig davon, ob eine Rechtsschutzversicherung vorgehalten wird (BGH NJW 2021, 3324). Sind hingegen mehrere Handlungsmöglichkeiten denkbar, ist der sicherste und gefahrloseste Weg zum erstrebten Erfolg aufzeigen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 494; NJW-RR 2024, 3523). Beispielsweise darf der Rechtsanwalt den Vortrag zu den Folgen eines Verkehrsunfalls trotz vorhandener Vorschädigung nicht aufschieben, weil er die vom Mandanten geschilderten psychischen Belastungen für schwer beweisbar hält. Richtigerweise ist frühzeitig vorzutragen und unter Umständen aktiv auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinzuarbeiten (BGH NJW2013, 2965). Ist ein Grundstückskaufvertrag möglicherweise auch wegen eines Wuchergeschäfts nichtig, sollte der prozessuale Vortrag vorsichtshalber auch diesen Aspekt berücksichtigen (OLG Hamm NJOZ 2016, 58).

Der sicherste Weg ist jedoch häufig relativ (vgl. ua BGH NJW 2011, 2889; NJW 2010, 1360). Es empfiehlt sich daher, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine fundierte und eigenständige Entscheidung über das weitere Vorgehen zu treffen. Nur so wird verhindert, dass das wirtschaftliche Risiko einer Mandatsangelegenheit auf Umwegen beim Berater landet. 

Dieser Inhalt ist zuerst in der NJW erschienen. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wo­chen gra­tis tes­ten inkl. On­line-Modul NJW­Di­rekt.

Inga Willems ist Rechtsanwältin bei der HDI Versicherung AG, Köln.